Anklage auf Nacktfoto-Besitz?
Guten Tag Community,
kommen wir gleich zu den Fakten. Ich (m15) und eine Freundin (w16), haben uns Nacktbilder auf Snapchat geschickt (ja, ich weiss, macht man nicht usw. ist jetzt aber so) und ich bin (ohne ihr Wissen) noch im Besitz dieser Fotos. Soweit ich weiß, macht sie sich auch selbst strafbar durch das versenden und ich würde mich strafbar machen, wenn ich diese Fotos verbreiten (freunde,Internet) würde, was ich allerdings nicht getan habe. Sie hat auch keinen direkten Beweis dafür, dass ich diese Fotos noch besitze. Sie könnte mich ja auf Löschung verklagen .. aber kann sie mich auch auf Besitz der Fotos verklagen ? Und was würde dann ohne jeglichen direkten Beweis passieren, wenn sie es versuchen würde ? Und gilt der Screenshot eines Textes wie z.B. "pass in Zukunft lieber auf, mit dem du das machst, man weiß ja nie ob der andere die Bilder dann noch hat ;)" als Beweis, dass ich sie haben könnte ? Ist der Versuch, solche Fotos zu tauschen strafbar (also wenn ich sie frage ob wir uns das schicken, und sie von diesen Versuch-Text dann einen Screenshot macht) ?
Diese Frage gilt nur dem Interesse, da sie von den Fotos ja nichts weiß, ich habe sie noch und das weiß sonst auch keiner, es würde mich nur interessieren, ob sie etwas gegen mich in der Hand hat.
Danke für die Antworten
4 Antworten
Hallo ANWALTSFRAGE,
zunächst einmal ist es nicht strafbar Nacktfotos von sich zu verschicken und auch derjenige der die Fotos annimmt macht sich nicht strafbar.
Reine Nacktfotos haben mit Pornografie auch nichts zu tun.
Aber wenn Ihr Euch aber trennt, müssen die Bilder gelöscht werden, wenn die abgebildete Person dieses fordert.
Siehe diesbezüglich die Ausführung von Rechtsanwalt Herrn Hoesmann (http://hoesmann.eu/ex-partner-muss-nacktfotos-loeschen/)
Aber auch wenn sie Löschung der Fotos nicht verlangt und Du sie rechtmäßig behältst, so würdest Du den Straftatbestand des § 201a des StGB (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html) erfüllen, wenn Du diese weiterleitest.
Der Versuch ist aber nicht strafbar, sondern nur, wenn Du die Bilder weitergegeben hast.
Aber wenn Du Ihr geschrieben hast:
"pass in Zukunft lieber auf, mit dem du das machst, man weiß ja nie ob der andere die Bilder dann noch hat ;)"
Das ist natürlich kein Beweis, dass Du die Fotos noch hast, denn behaupten kann man viel.
Dafür könnte der Screenshot als Beweismittel in Frage kommen, wenn sie Dich wegen Nötigung gem. § 240 StGB (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html) anzeigt. Und bei Nötigung ist bereits der versuch strafbar.
Und so eine Anzeige ist schnell gemacht.
Das sie allerdings rechtliche Schritte bezüglich der Löschung der Bilder einleitet ist unwahrscheinlich.
Erstens müsste sie für die gesamten Verfahrenskosten in Vorkasse treten und die Chancen das Du mit 15 die Kosten übernehmen musst liegen gleich bei null. Sie müsste Jahre warten, bis sie sich das Geld von Dir zurückholen kann.
Zweitens, selbst bei erfolgreicher Klage auf Löschung der Bilder, hat sie immer noch keine Garantie, dass alle Bilder gelöscht werden, denn Kopien können überall vorhanden sein.
Schöne Grüße
TheGrow
Ok Vielen Dank !
Eine 80 Tagesfrist gibt es nicht.
Grundsätzlich kann eine Tat bis zur Verjährung angezeigt werden.
Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
- dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
- zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
- zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
- fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
- drei Jahre bei den übrigen Taten.
Eine Ausnahme gibt es nur bei den Taten, die nur auf Antrag verfolgt werden können. Hier gilt folgendes:
§ 77b StGB - Antragsfrist
(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Für den Antrag des gesetzlichen Vertreters und des Sorgeberechtigten kommt es auf dessen Kenntnis an.
(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder mehrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für und gegen jeden gesondert.
(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antragsrecht auf Angehörige übergegangen, so endet die Frist frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach dem Tod des Verletzten.
(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafprozeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung
Eine Auflistung der Antragsdelikte findest Du unter:
Vielen Dank TheGrow!
Was würde mich in diesem Fall bei einer Anklage wegen Nötigung erwarten ?
"Bis zu 3 Jahren Freiheits- oder Geldstrafe". Aber was würde mir, angesichts der Tatsachen und, dass ich erst 16 bin blühen ?
In Deinem Fall ist bezüglich der Strafzubemessung der § 5 des Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden:
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§ 5 StGB - Die Folgen der Jugendstraftat
(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen.
(3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird abgesehen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht
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Die Erziehungsmaßregel wird meist in Form einer Arbeitsauflage verhängt.
Das heißt Du würdest noch sehr glimpflich davon kommen. Ich denke mit paar Sozialstunden die man .B. in einem Pflegeheim ableisten, kann man mit 16 noch ganz gut leben
Jop hat sie, schon allein wenn ihr Gesicht zu sehen ist das zeigt dass sie es ist. Die Fotos gehören ihr! Und außerdem würdest du dich Strafbar machen wenn du ihr "
pass in Zukunft lieber auf, mit dem du das machst, man weiß ja nie ob der andere die Bilder dann noch hat ;)" schicken würdest. Das wäre Erpressung und ein Screenshot reicht als Beweis.
Also lösch die Fotos lieber..
Quatsch, sie hat das Foto selbst verschickt, der Empfänger kann es behalten.
Quatsch, sie hat das Foto selbst verschickt, der Empfänger kann es behalten.
Das gilt aber auch nur solange, bis sie von ihm die Löschung der Fotos verlangt
Da sie dir das Foto geschickt hat, kannst du es auch behalten.
Klar kann er die Fotos behalten. Nur wenn die Ex die Löschung der Fotos verlangt, ist er verpflichtet die Fotos zu löschen
Jetzt sei mal nicht so ein Angsthase, da ihr beide solche Fotos habt und keiner sie verbreitet. ?oder hast du anderes im Sinn? Also vergiss den kack
Eine Frage noch, soweit ich weiss, gibt es doch eine Frist von 80 Tagen nach der Tat für den Geschädigten etwas zu melden/anzuzeigen. Gilt das auch hier ?