Angebliche Überzahlung Hartz IV nach Arbeitsaufnahme

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Es gilt im SGB II-Recht mit ganz wenigen Ausnahmen ein strenges Zufluzssprinzip (war früher in der Alg II-V verankert, findet sich heute in § 11 Abs 2 SGB II).

Das heißt: es kommt nicht nur nicht auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme an, sondern darauf, wann dir das Geld zufließt, sondern es darf nur auf die Leistung im Zuflussmonat angerechnet werden.

Wenn nun aus deinen eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass das Gehalt zum Ende des Monats gezahlt werden muss, dann ist die Rückforderung der ARGE zwar zunächst nachvollziehbar, nichtsdestotrotz für Februar aber falsch, wenn dir erst im März das Gehalt tatsächlich zur Verfügung stand.

In diesem Fall Widerspruch einlegen und Kontoauszug beipacken, aus dem das Buchungsdatum im März eindeutig hervorgeht. Das wird es dann gewesen sein.

Auf die Märzleistung der ARGE hingegen, die zwar im Februars ausgezahlt wurde, aber dem März zuzurechnen ist, darf das im März zugeflossene Gehalt natürlich voll angerechnet werden.

Hier würde ein Widerspruch keinerlei Aussicht auf Erfolg haben.

ich finde es sehr interessant wie viele verschiedene Meinungen zu einem Thema kommen. Stehe jetzt selber vor der Frage. Habe zum 30.06.2011 meinen Job verloren und Hartz IV beantragt. Da ja das Gehalt erst am 01.07.2011 auf mein Konto kam, meinte Jobcenter, dass ich ja noch das Einkommen hatte und dadurch nur auf Aufstockung angewiesen bin. Alles okay kann ich verstehen. Hab nach ner Woche wieder nen neuen Job gehabt, Gehalt kommt am 01.08. Ich soll allerdings das Geld vom Juli zurückzahlen. Also entweder man rechnet den Geldeingang nach Monat wie es auf das Konto kommt ODER in dem Monat für das es bezahlt wird und nicht so wie es denen gerade so in den Kram kommt. Das heißt nämlich für mich, dass ich im August mit 350 Euro über die Runden kommen muss (Aufstockung Juli 350€, Gehalt für Juli 350€ und Aufstockung für August 350€)

ssssssss 
Beitragsersteller
 17.07.2011, 10:20

Liebe Tarja, sieh einmal die Antworten 2 und 1 an :O)) - sie haben mir sehr geholfen ! Ich habe 2 x Widerspruch eingelegt (das WORT "Widerspruch" MUSS übrigens in Deinem Anschreiben mindestens 1 x vorkommen, sonst geht es zurück bzw. ist nutzlos ! Habe Erfolg gehabt und jetzt ein Schreiben erhalten, was mir den BERECHTIGTEN Bezug von damals bestätigt. Wünsche Dir viel Erfolg !! Grüsse

Hallo,

es gilt das Eingangsdatum des Geldes, also hier des Gehalts, auf deinem Konto. Heißt, wenn du im Februar kein Einkommen aus einem Angestelltenverhältnis hattest und das Geld erst im März eingegangen ist, darf die ARGE dir für Februar kein Einkommen anrechnen. Ich hatte das gleiche Thema im Dezember. Ich habe mitte Dezember eine neue Arbeit angefangen und das Geld ging erst am 03.01.2011 ein, die ARGE konnte für Dezember nichts zurückfordern. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt ist. Wende dich an das für dich zuständige Kundenreaktionsmanagement, findest du im Internet. In jeder Agentur gibt es Teamleiter, vielleicht helfen die erst mal. Aber auf jeden Fall: Widerspruch einlegen, dir passiert erst mal gar nichts. Möglicherweise bekommst du einen Brief, in dem du gefragt wirst, ob du den Widerspruch wirklich ernst meinst.

Irgendwo in den Richtlinien der Agenturen wird die Regelung auch festgehalten sein, leider weiss ich aus dem Handgelenk nicht wo. Wenn du weitere Fragen hast .. soweit ich kann helfe ich gerne. Gruss Elke

Es ist immer das gleiche. ALG II gibt es am Monatsanfang und Gehalt/ Lohn dann erst am Monatsende. Als du arbeitslos wurdest, war es umgekehrt. Kannst du das nochmal nachschauen? Wenn du also am Anfang einen Monat doppelt Geld bekommen hast, dann wirst du jetzt zurückzahlen müssen, wenn nicht, dann nicht.

Wenn du belegen kannst, dass dir das Gehalt für Februar erst im Laufe des März zugeflossen ist, brauchst du nichts zurück zahlen. Lege Widerspruch ein und füge einen Kontoauszug bei, aus dem der Zugang des Geldes ersichtlich ist. Wegen des Widerspruchs kommt nichts auf dich zu. Was soll das denn sein?