Als krankenpfleger am unfallort venöse zugänge legen usw.
Hey also ich hab folgende frage...
Wenn ich sagen wir mal auf dem weg zur Arbeit bin und dann an einen Unfall komme und sagen wir mal ich medizinisches Material wie venenkathter oder Ringer Lösungen dabei hab auch verwenden?? Also Medikamente ist mir schon klar das das nicht geht aber schonmal einen Zugang legen für den Notarzt?
11 Antworten
Ne, ich denke mal nicht, das es dir als Erst-Helfer erlaubt ist einen venösen Zugang zu legen, sondern nur dem Rettungspersonal inkl. Notarzt gestattet ist. Da ist es egal ob du eine Ausbildung oder Studium im medizinischen Bereich hast oder machst.
Wenn das Material dann unsteril ist, dann bist du derjenige auf den es dann zurückfällt.
Ich denke mal, wenn die verletzte Person verwundet ist, darfst du es mit ner Spülung desinfizieren, und seinen Kreislauf stabil halten, aber nicht in den Aufgabenbereich des Rettungsdienstes eingreifen.
lg, jakkily
Ja, im Rahmen der Notkompetenz. Das ist im Rettungsdienstgesetz auch so geregelt.
Grundsätzlich gilt aber, dass solch KrPfl doch ganz andere Aufgaben vorrangig wahrnehmen sollte.
Bis er das alles abgearbeitet hat, trifft meist auch schon der RD ein.
Weiter ist es gegenüber den eintreffenden Kollegen immer als Übereifrig betrachtet.
Diese Leute mit den "Koffern" und Taschen im Kofferraum... naja...
Guten Tag,
was hat ein Krankenpfleger mit dem Rettungsdienstgesetz zu tun? Ich wüsste da keinen Zusammenhang, vielleicht kann es mir ja einer erläutern.
Mit freundlichen Grüßen,
rechtswissen
Anders als z.B. in Österreich gibt es in Deutschland keine gesetzliche Regelung, wer solche Maßnahmen durchführen darf. Es ist dir als Krankenpfleger bzw. Krankenpflegeschüler also nicht verboten. Und was nicht verboten ist, ist bekanntlich erlaubt. Im Umkehrschluss bedeutet dies übrigens nicht, dass du diese Maßnahme durchführen musst.
Trotzdem gelten einige rechtliche Rahmenbedingungen, denn beim Legen eines venösen Zuganges handelt es sich streng genommen um Körperverletzung, die aber nicht strafbewährt ist, wenn der Patient der Maßnahme zustimmt, bzw. im Falle einer Bewusstlosigkeit das Einverständnis voraussgesetzt wird. Dazu kommt die zivilrechtliche Haftung, d.h., wenn du einen Zugang legst, musst du es richtig machen. Wenn du einen Fehler begehst, durch den der Patient Schaden nimmt, kannst du dafür haftbar gemacht werden.
Grundsätzlich gilt beim Notfall: am besten führt man nur jene Maßnahmen durch, die man auch wirklich sicher beherrscht. Übertriebener Aktionismus richtet meist nur Schaden an.
Streng genommen darfst du das nicht. Es handelt sich um eine Körperverletzung, die man nicht mal eben so durchführen darf. Im Rahmen der Heilkunde dürfen nur Ärzte im Einverständnis oder zumindest im mutmaßlichen Einverständnis des Patienten Körperverletzung begehen. Jetzt kommt das Aber: Für den Rettungsdienst gibt es das Konstrukt der sogenannten NOtkompetenz, eine (nicht wirklich gesetzlich verankerte) Regel, die es Rettungsdienstlern erlaubt, noch vor EIntreffen des Notarztes bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Auch die Anlage eines periphervenösen Zuganges zählt dazu. Theoretisch könnte diese Notkompetenz-Regelung auch auf anderes qualifiziertes Assistenzpersonal angewandt werden, explizit vorgesehen ist es aber nicht. Was sicher auch für Krankenpflegepersonal gilt, ist der sog. Rechtfertigende Notstand nach §34 StGB. Darin ist geregelt, dass man gegen das Gesetz verstoßen darf, wenn Leib und Leben in Gefahr sind, die Maßnahme absolut notwendig ist und keine andere geeignete Maßnahme ergriffen werden kann. Braucht ein Unfallopfer also absolut sicher eine Infusion, um einen unmittelbar drohenden Schock abzuwenden, wäre nach §34 die Anlage eines Zuganges + Infusion gedeckt. Und zu guter Letzt bleibt zu sagen: Der PAtient bekommt sowieso einen Zugang, warum soll man ihn nicht vorher legen? Es wird niemand was dagegen sagen. Wenn aber doch, kann es Probleme geben.
Wenn du einen Spritzenschein hast und das ganz sicher kannst, dann kannst du ihm den Zugang legen. Ich selber würde mich das nicht trauen, selbst wenn ich eine Viggo dabei hätte, habe ich das bisher so selten gemacht und immer im Beisein eines Arztes und auch nur bei Patienten mit traumhaften Venen. Aber letztendlich ist es sehr vom Vorteil, wenn der Zugang schon gelegt wurde. Nur wenn dir das mißlingt, mußt du dich rechtfertigen, warum du das gemacht hast.
Die Antwort hier lautet eindeutig: NEIN
Denn wer diese Frage stellt, hat in keinen Fall die Kompetenz für Notkompetenz.