Abmeldung vom Arbeitsamt wegen angeblich fehlender Kinderbetreuung möglich?

3 Antworten

Du kannst dir deine Verfügbarkeit nicht einfach selber aussuchen,entweder du bist verfügbar,so wie es der Arbeitsmarkt her gibt oder halt nicht !

Und eine Arbeitszeit,ab 18 Uhr und das jeden Tag,ist nun mal im gängigen Arbeitsmarkt nicht zu finden und deshalb bist du für die Agentur für Arbeit,nicht vermittelbar bzw.stehst dieser nicht zur Verfügung.

Dir bleibt dann nur,beim zuständigen Jobcenter ALG - 2 zu beantragen,wenn das Einkommen deines Mannes euren Bedarf nach dem Abzug seiner Freibeträge auf Erwerbseinkommen,nach § 11 b SGB - ll,nicht deckt und da kannst du dann in aller Ruhe nach einem passenden Job suchen,wenn du unbedingt arbeiten möchtest,bis du dann offiziell einen Platz für dein Kind bekommst.

Oder ihr stellt einen Antrag auf Wohngeld,da muss aber ein Mindesteinkommen von 80 % eures Bedarfes nach dem SGB - vorhanden sein.

Der Bedarf würde dann für euch drei derzeit so aussehen :

  • Regelsatz Mann 353 €
  • Regelsatz du 353 €
  • Regelsatz Kind 229 €
  • angemessene Kosten für die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete )

Das würde euer Bedarf nach dem SGB - ll oder SGB - Xll sein und davon muss dann min.80 % erreicht werden,dann besteht ggf.Anspruch auf Wohngeld.

Von diesem Bedarf würde dann das anrechenbare Nettoeinkommen deines Mannes,das Kindergeld von 184 € abgezogen und wenn du noch andere Einkommen hättest,diese dann auch,ggf.nach Abzug von Freibeträgen.

Wie viel Freibeträge dein Mann hätte,kommt auf sein Brutto / Nettoeinkommen an,weil diese nach dem Brutto berechnet werden,vom Netto abgezogen werden und dann das anrechenbare Netto ergeben.

Bei 1500 € Brutto,hätte er dann min.330 € an Freibeträgen nach § 11 b SGB - ll und wenn er angenommen 1100 € Netto bekommen würde,dann blieben max.770 € anrechenbares Nettoeinkommen übrig,dazu dann noch die 184 € Kindergeld und ggf.andere anrechenbare Einkommen.

Würde dann eine Differenz nach oben offen sein,könntet ihr Anspruch auf diese ALG - 2 Leistung haben.

322012 
Beitragsersteller
 29.10.2014, 11:15
  1. Jobcenter ist keine Option für uns...

Was wäre wenn ich aber eine Betreuung mo-Fr ab 15 Uhr hätte? Wäre es dann möglich noch beim ALG I zu bleiben. Ich habe ja Anspruch bis Juli 2015 und hab mir für mein ALG den Hintern am Empfang abgefroren..Und das auch noch im schwangeren Zustand. Ich finde es eine Frechheit dass sie mich abmelden wollen obwohl iCh mich wirklich bemühe eine Arbeit zu finden...

isomatte  29.10.2014, 11:37
@322012

Das wird dir auch nicht viel bringen,weil das keine allgemeinen Arbeitszeiten sind,du muss dem Arbeitsmarkt im gängigen Zeiten zur Verfügung stehen und das kannst du nicht !

Es gibt keine Firmen,wo du nur ab 15 oder 18 Uhr arbeiten kannst und somit auf einen Vollzeitjob kommen würdest,evtl.Spielotheken oder als Türsteher in der Disco,das sind aber keine gängigen Arbeitsplätze,in die dich die Agentur für Arbeit vermitteln könnte.

Denn du kannst dir deine Tätigkeit nicht aussuchen,wenn du arbeitslos bist und der Vermittlung zur Verfügung stehen willst,da musst du alles annehmen,was dir gesundheitlich,geistig oder religös zugemutet werden kann,da spielt es keine Rolle,was du mal gelernt hast.

Wenn du dem Arbeitsmarkt nur noch halbtags angenommen von 8 - 12 Uhr zur Verfügung stehen würdest,was normale Zeiten sind,wo dich das Amt auch vermitteln kann,dann würdest du zumindest das hälftige ALG - 1 bekommen,wenn ALG - 2 für euch nicht in Frage kommen würde.

Außerdem geht dir dein ALG - 1 erst mal nicht verloren,wenn dein Kind dann ab April 2015 einen Platz hat,dann kannst du ja normal arbeiten gehen und dann kannst du auch deinen Restanspruch in Anspruch nehmen.

Es gibt viel Mütter,die Anspruch auf ALG - 1 haben,das ggf.bis zum Beschäftigungsverbot auch bekommen und dann eben ALG - 2 beziehen müssen. Dann bleiben sie bis zum 3 Lebensjahr des Kindes zu Hause,betreuen es selber und müssen dem Arbeitsmarkt hier nicht zur Verfügung stehen.

Geht das Kind dann ab dem 3 Lebensjahr in die Kita und man steht dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung,dann steht einem der Restanspruch des ALG - 1 zu,der geht nicht verloren.

Wenn der Bescheid kommt Einspruch einlegen Du musst auf jeden Fall Vollzeit zur Verfügung stehen sonst wird dir das Arbeitslosengeld gekürzt überlege ob du eine Möglichkeit hast das Kind anderweitig unterbringen zu können falls du Arbeit bekommst durch das Arbeitsamt und suche dir am besten selber eine Arbeit zu den Zeiten an denen du wirklich kannst

Schokolinse98  28.10.2014, 21:56

Das denke ich auch deshalb einfach Einspruch einlegen und dann schildern das für die Kinderbetreuung jetzt gesorgt ist und dann wird das Arbeitslosengeld problemlos weiter gezahlt ( such dir Arbeit in den Zeiten wo du tatsächlich kannst weil durch das Arbeitsamt findest du eh nicht )

322012 
Beitragsersteller
 28.10.2014, 21:46

Hmm, für eine Arbeit stehe ich ja 40 Stunden zur Verfügung aber halt nicht von 8 Uhr früh bis 16 Uhr oder so...sondern halt Nachts und am Wochenende..und das ist anscheinend deren Problem glaube ich....

Sollte dein Kind unter drei sein, ist das vollkommener Quatsch was das A-Amt da macht! Dann musst du noch nichtmal "zur Verfügung" stehen und hast trotzdem Anspruch auf Leistungen...

isomatte  29.10.2014, 10:41

Du verwechselst hier die Agentur für Arbeit,die für das ALG - 1 zuständig ist,mit dem Jobcenter,die sind für das ALG - 2 zuständig und wenn sie das beziehen würde,müsste sie der Vermittlung in Arbeit,bis zum 3 Lebensjahr des Kindes nicht zur Verfügung stehen,wenn sie es selber betreuen möchte !

Da sie aber ALG - 1 bekommt,was eine Versicherungsleistung ( Lohnersatzleistung ) ist,muss sie der Vermittlung zur Verfügung stehen,sonst gibt es nichts.

322012 
Beitragsersteller
 29.10.2014, 11:17
@isomatte

Meiner Meinung nach stehe ich zur Verfügung! !!!!

fragendvoran  28.10.2014, 21:40

Geh in Widerspruch, wenn du den Bescheid erhalten hast!

322012 
Beitragsersteller
 28.10.2014, 21:44
@fragendvoran

Er wird jetzt 16 Monate... Kann es sein, dass sich i-was mit dem Gesetz geändert hat?? Weil als ich damals den Antrag auf ALG I stellen wollte, ging es nicht ohne diesen Betreuungsbescheid von meinem Mann...und nun passt das Ihnen wohl nicht mehr -.-