Ab welchem Gewicht fallen Fahrräder nicht mehr unter die StvO (Sportgerät)?
... ich habe ein rennrad das höchst warscheinlich unter dieser grenze liegt aber die frage dabei ist was ich dann alles beachten muss wenn ich unterwegs bin. Wenn ich jetz damit fahre is mir das eig. schiet egal aber ich will vielleicht beim kurier dienst arbeiten.
2 Antworten
ALLE Fahrräder fallen unter die StVO - diese Vorschrift gilt für jeden Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Verkehrsraum.
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ALLE Fahrräder unterliegen grundsätzlich auch allen Vorschriften der StVZO. Für Rennräder beinhalten diese zwei Ausnahmen (aus § 67 StVZO):
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(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
1.für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden;
2.der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3.Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4.anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
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(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
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Für Rennräder im öffentlichen Straßenverkehr gelten also die beschriebenen Ausnahmen bzgl. ihrer lichttechnischen Einrichtungen. Die übrigen lichttechnischen Einrichtungen müssen wie bei jedem anderen Fahrrad auch vorhanden und betriebsbereit sein. Auch allen übrigen Vorschriften bzgl. Fahrrädern müssen Rennräder im Straßenverkehr genügen.
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Für die Dauer eines Rennens benötigen Rennräder überhaupt keine lichttechnischen Einrichtungen - sie sind davon befreit. Im übrigen müsseen aber auch sie allen Vorschriften bzgl. Fahrrädern genügen.
aber mäckert ja keiner wenn man das licht nich dabei hat oder xD.
Guten Abend, bin Fahrradkurier und verstehe diese Frage nicht so richtig. Also unter die StVO fallen grundsätzlich alle Fahrräder, in dem sie zwei unabhängig voneinander zu betätigende Bremsen haben müssen. Ich glaube, du meinst da eher diese veraltete 11 kg-Regelung, in dem nur Sporträder unter diesem Gericht mit einer Akku-beleuchtung ausgestattet sein dürfen. Wird jedoch in der Praxis so gut nie überprüft und von der Polizei weitgehend toleriert. Nur: Sie muss funktionieren, sonst eben das Rad brav schieben.
Es gibt auch Trekkuingräder und Mountainbikes, die unter 11 kg wiegen - Hochwertige Akku-gespeiste Frontscheinwerfer und Rückleuchten erzielen je nach Modell und Akku-Typ eine Betriebsdauer bis zu mehreren Tagen - Sie leuchtet auch bei Stand des Fahrrades weiter - Es entfällt eine u. U. störanfällige Verkabelung - Sie kann auch an mehreren Fahrrädern angebracht werden- Allerdings sollte man immer einen Satz Ersatzakkus- bzw- Batterien dabei haben!