Ab wann macht man sich mitschuldig?
Guten Morgen zusammen
Stellt euch bitte mal folgendes Szenario vor:
Person A und Person B sind miteinander verwandt und Person B ist auch mit mir verwandt.
Nun plant Person A etwas, was nicht erlaubt ist und braucht Geld dafür. Sie schadet zwar keinem, dennoch ist es nicht legal.
Person B will ihr das Geld geben, jedoch hat sie es momentan nicht. Jetzt komm ich ins Spiel. Person B fragt mich, ob ich ihr das Geld leihen kann.
Ich weiss genau, dass sie es für Person A braucht, habe aber mit der Sache an sich überhaupt nichts zu tun und ich gebe Person B das Geld. Diese weiss auch, dass sie sich mitschuldig macht. Aber wie sieht es bei mir aus? Mache ich mich damit auch mitschuldig?
Bitte Moral und Gefühle aus dem Spiel lassen. Ich weiss auch genau, dass ich das Geld zurück bekomme. Hier geht es rein um die gesetzliche Lage.
4 Antworten
Möglich wäre hier eine Strafbarkeit wegen Beihilfe (§ 27 StGB) zu der Tat des Haupttäters. Du ermöglichst ihm nämlich durch die Übergabe des Geldes die Begehung der Tat (Betrug, Computerbetrug oder was auch immer). Da du von der Tat auch ein ungefähres Vorstellungsbild hast, wurde wohl auch der sogenannte Gehilfenvorsatz vorliegen mit der Folge, dass du dich wohl strafbar machst.
Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der des Haupttäters, allerdings mit einer zwingenden Strafmilderung (§§ 27, 49 StGB). Daher würde ich an deiner Stelle das Geld nicht übergeben.
Da du dich auszukennen scheinst, lass mich bitte noch Situation 2 erklären. Person B gibt Person A das Geld. Da sie aber für den Monat nicht mehr genug übrig hat für sich, erklärt sie mir, wofür sie das Geld gebraucht hat und bitten mich jetzt, IHR Geld zu leihen, damit sie durch den Monat kommt. Gilt das ebenfalls als Beihilfe?
"Ich weiss genau, dass sie es für Person A braucht"
Das muß man aber nicht in die Welt hinausposaunen, niemand wird es nachweisen können,
Ja, machst du.
Ja, du machst dich der Mittäterschaft schuldig.
Denn du ermöglichst erst diese Straftat.
Eine Mittäterschaft scheitert daran, dass der FS kein Interesse an Taterfolg hat, keine eigene Ausführungshandlung erbringt und keine Rolle in der Planung der Tat spielt. Möglich ist dagegen eine Beihilfe.