14-Jährige will Sex. Darauf eingehen?

10 Antworten

Lass es. Auch wenn du dich nicht direkt strafbar machst ( sex ab 14 ist in den meisten Fällen erlaubt, egal mit wem). Auf mich würde alleine das Wissen, dass die Person noch ein Kind ist, so abstoßend wirken, dass ich keine Sekunde überlegen müsste.

Ja in Deutschland ist das Illegal. Du solltest warten bis sie 16 ist. ab dann ist es offiziell legal.

Ich hab dir mal einen kleinen Nachweis raus gesucht. https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzalter

Mit 14 Ist man Sexualmündig in Deutschland.

Bitte halte dich unbedingt daran, denn die Strafe für sowas ist nicht nur der Kanst, sondern das was die Leute da drin mit dir machen.

Verführung minderjähriger ist nicht nur gesetzlich strafbar, sondern hat auch soziale Folgen.

Zudem ist sie 14 und wird von Hormonen gesteuert. Das hat mit Liebe rein gar nichts zu tun.

Hacker48  04.09.2016, 14:03

Nein, es ist nicht illegal.

Natürlich geht es hier nicht um Liebe und natürlich ist es verwerflich, aber es ist de jure nicht grundsätzlich verboten ...

Brizy983  04.09.2016, 14:04
@Hacker48

Lies nochmal! Lies den Verweis bitte auch. Information nicht verstanden!

Hacker48  04.09.2016, 14:09
@Brizy983

Es ist prinzipiell nicht verboten, da irrst du dich.

Lies und bilde dich weiter:

Zitat Anfang

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie


1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zitat Ende


Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/182.html

Deine Quelle ist Wikipedia? Schwach. :)


BrightSunrise  04.09.2016, 14:16
@Hacker48

Zumal selbst Wikipedia sagt, dass es erlaubt ist.

Brizy983  04.09.2016, 14:23
@Hacker48

Du liest das Wort illegal. Wo? Ich sagte ofiziell legal. Das ist ein Unterschied. Unter 16 sind Jugendlich noch einmal speziell geschützt. Dem entsprechen folgt eine "Antastbarkeit" 

Ja ich nutze fix Wiki, weil die Paragraphen mit bei sind. 

Hacker48  04.09.2016, 14:26
@Brizy983

Hm, du solltest deine Synapsen überprüfen lassen ...

Bitte schön:

Ja in Deutschland ist das Illegal.

- Brizy983 vor 26 Min

BrightSunrise  04.09.2016, 14:27
@Brizy983

"Ja in Deutschland ist das Illegal."

Hacker48  04.09.2016, 15:58
@BrightSunrise

Lässt du immer Kommentare löschen, wenn dir nichts mehr einfällt? Ich lasse mich gerne eines besseren belehren, ich brauche nur den entsprechenden Paragraphen, mehr nicht. Du kannst natürlich auch einfach eingestehen, dass sowohl dein überhebliches "Information nicht verstanden" als auch dein elendiger Zwinkersmiley unnötig waren. :)

Zunächst einmal, du würdest dich grundsätzlich nicht strafbar machen, sofern du nicht ihre fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, aber sofern es sich so darstellt, wie du es hier schilderst, ist das wohl weniger der Fall. Zumindest auf den ersten Blick. Die Frage ist allerdings, ob ihr Verhalten ihrem Entwicklungsstand entspricht und das würde ich mal spontan verneinen. Insbesondere, dass sie derart insistiert. Ein anderer Gedanke wäre, dass das Ganze irgendwie undurchsichtig ist. Ach ja, wenn sie ein Jahr jünger sein sollte, machst du dich in jedem Fall strafbar, also sei besser vorsichtig ...

Brizy983  04.09.2016, 14:01

Desshalb ist das Elternhaus auch wenn sie noch 14 ist in der Lage dich zu verklagen. 

Ab 16 geht  das nicht mehr.

Hacker48  04.09.2016, 14:04
@Brizy983

Hast du den entsprechenden Paragraphen zur Hand? :)

Brizy983  04.09.2016, 14:05
@Hacker48

Natürlich. 

Schutzalter 14 Jahre[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit Ausnahme der nachfolgend genannten Sonderfälle liegt das Schutzalter in Deutschland gemäß § 176 StGB bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland als sexueller Missbrauch von Kindern generell verboten. Strafrechtlich verantwortlich ist diesbezüglich jeder mindestens 14 Jahre alte Täter; der Versuch ist strafbar. Es gab im Jahre 2003 über 2800 aufgrund von § 176 StGB verurteilte Personen.

Schutzalter 16 Jahre[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Über die Vorschriften des § 182 StGB Abs. 1 und 2 (Zwangslage, Entgelt) bezüglich des Schutzalters 18 Jahre hinaus, die auch für unter 16-jährige Opfer gelten, können sexuelle Handlungen von Erwachsenen, die über 21 Jahre alt sind, mit 14- und 15-jährigen Jugendlichen nach § 182 Abs. 3 StGB bestraft werden, falls ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen Strafantrag stellt und im Strafverfahren das Gericht feststellt, dass der Erwachsene eine – etwa mit Hilfe eines Sachverständigen – festzustellende „fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung“ des Jugendlichen ausgenutzt hat. Der Bundesgerichtshof hat 1996 festgestellt, dass der bloße Hinweis auf das Alter der 14- oder 15-jährigen Person für eine Verurteilung des erwachsenen Beschuldigten nicht ausreicht. Die individuelle Fähigkeit oder Unfähigkeit des Jugendlichen zu sexueller Selbstbestimmung und gegebenenfalls das Ausnutzen letzterer durch den Täter muss vielmehr in jedem Einzelfall überprüft werden.[2] Auch aus der sexuellen Unerfahrenheit der jugendlichen Person kann das Fehlen der Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht abgeleitet werden.[3]

Bereits der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 Abs. 3 StGB ist strafbar. Falls die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen keinen Strafantrag stellen, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem ein Strafverfahren einleiten, für den Fall, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, z. B. weil der Erwachsene bereits einschlägig vorbestraft ist.

Der Vorschrift kommt nur „eine extrem randständige forensische Bedeutung“[4] zu: Es gab im Jahre 2003 nur 73 aufgrund von § 182 StGB (in der damals gültigen Fassung) verurteilte Personen, 1980 waren es noch insgesamt 284 Verurteilungen nach den beiden Vorgänger-Paragrafen 175 (1994 aufgehoben) und 182.[4] Dieser Rückgang wird in der juristischen Literatur nicht etwa so erklärt, dass die Zahl der Sexualkontakte Erwachsener mit Jugendlichen zurückgegangen sei, sondern dass solche Kontakte gegenwärtig gesellschaftlich weitgehend toleriert werden und Erziehungsberechtigte nur noch selten Strafanträge stellen.[5] Verschiedene Studien rechnen damit, dass nur jede hundertste bis zweihundertste sexuelle Beziehung einer über 21-jährigen Person mit einer 14- bis 15-jährigen Person zu einer Anzeige nach § 182 Abs. 3 StGB (in aktueller Fassung) führt.[4]

Wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB wird derjenige bestraft, der sexuelle Handlungen mit einem unter 16-jährigen Jugendlichen vornimmt, wenn ihm dieser zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung überlassen wurde, und zwar auch dann, wenn (anders als bei 16- und 17-Jährigen) kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde.

Schutzalter 18 Jahre[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der am 30. Oktober 2008 vom Bundestag beschlossenen und am 5. November 2008 in Kraft getretenen[6] Neufassung von § 182 StGB sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 18 Jahren dann strafbar, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

Die sexuellen Handlungen finden unter Ausnutzung einer Zwangslage statt (Abs. 1). Strafrechtlich verantwortlich ist hier jeder mindestens 14 Jahre alte Täter.Die sexuellen Handlungen finden gegen Entgelt statt (Abs. 2). Strafbar macht sich in diesem Fall nur ein mindestens 18 Jahre alter Täter.

Der Versuch eines Verstoßes gegen § 182 Abs. 4 StGB ist strafbar.

Außerdem werden sexuelle Handlungen mit Jugendlichen im Alter von 16 und 17 Jahren nach § 174 StGB bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde.

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Schutzalter#Allgemeines

Hacker48  04.09.2016, 14:14
@Brizy983

@Brizy983

Sag mal, hast du ein Problem mit deinen Augen?

Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland als sexueller Missbrauch von Kindern generell verboten.

Mehr steht dort nicht. Was also versuchst du hier belegen?

Es währe nicht strafbar. Das kannst du auch noch selber googlen und nachlesen. Also im grunde genommen spricht nichts dagegen, es ist nur noch deine Entscheidung.

Du bist 20. Sie ist 14. Fällt dir was auf? Nicht ein bisschen groß, der Altersunterschied? :P

Aber auch so müsste sie mindestens 16 oder 18 sein, dass du vor möglichen Anzeigen sicher bist, weil es bei ihrem und deinem Alter zusammen nicht erlaubt ist.

LG

BrightSunrise  04.09.2016, 14:16

Blödsinn.

MMighty  04.09.2016, 18:19
@BrightSunrise

Solange du nicht konkreter argumentierst, sehe ich auch nicht ein, an meiner Antwort zu zweifeln.