Zahlungsplan nach VOB/B bei Hausbau, Bank verweigert jetzt Auszahlung
Hallo,
wir haben einen Werkvertrag mit einem Bauunternehmen abgeschlossen. Die Zahlungsvereinbarungen liegen laut Vertrag dem VOB/B zugrunde. Im Vertrag stehen folgende Zahlungsbedingungen: 10% nach Baugenehmigung 30% 4 Wochen vor Hausaufstellung 20% nach Auftragung Außenputz danach sind immer 5% Schritte nach Sanitär, Elektro usw.
Meine Frage bezieht sich auf die 30% vor Hausaufstellung. In einer anderen Frage hier im Forum habe ich schon geschildert, dass die Bank auf Basis dieses Vertrags uns ein Darlehen gewährt hat. Die erste Auszahlung ist bereits getätigt. Jetzt sagt die Bank, diese zweite Bezahlung der 30% werden trotz des genehmigten Darlehens nicht beglichen, da diese Vereinbarung nichtig ist. Das Bauunternehmen besteht aber auf diesen Vertrag, er wurde ja von beiden Seiten bereits im Juli unterzeichnet. Wer hat Recht? Darf die Bank das Geld einbehalten? Also bzgl. der Bauleistung: der Bau läuft termingerecht, kommende Woche wird der Keller geliefert, am 5.11. das Haus, alles wie vereinbart. Nochmals Danke für die Antworten!
2 Antworten
Das hat nichts mit der VOB/B zu tun, sondern mit der Makler- und Bauträgerverordnung:
M. E. sind die Verträge für alle Seiten bindend. Das der Bauträger bereits 30 % 4 Wochen vor Hausaufstellung verlangt, obwohl noch kein Gegenwert erbracht wurde, steht auf einem anderen Blatt. Stell dir mal vor, es kommt gar nicht zur Lieferung aus welchen Gründen auch immer. Welche Sicherheit hast du für deine geleistete Zahlung ? Offenbar liegt auch keine Bürgschaft des Bauträgers vor, deren Umfang sich automatisch mit den geleisteten Zahlungen abbaut.
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Wenn dein ursprünglicher Bankberater nicht mehr existiert verlange den Vorgesetzen und versuche im gemeinsamen Gespräch Bank/Bauträger/Kunde einen neuen Zahlungsplan auszuhandeln, der sich unbedingt an den vorhandenen Werten orientiert.
Wenn keine Einigung erzielt wird bleibt dir der Weg zum Anwalt nicht erspart. Ob die Zahlungsvereinbarung unangemessen ist und zur Nichtigkeit des Vertrages führt sollte dort geklärt werden.