Wasserschaden, wie schnell muss der Vermieter reagieren?
In meinem Badezimmer habe ich einen Wasserschaden durch ein leckendes Rohr in der Wand. Dies habe ich meinen Vermieter mitgeteilt und er sagte mir, er werde sich darum kümmern. Eine Woche später ist immer noch nichts passiert, gibt es da Fristen bis zu denen der Vermieter sich ruehren muss? Welche Schritte sollte ich unternehmen?
2 Antworten
Setz Deinem vermieter eine Frist von 7-14 Tagen setzten, danach kannst du, natürlich nur nach vorheriger Info an V und am besten in Absprache mit dem Mieterbund, die Miete kürzen. Nobs hat Recht, eigentlich müsste es im interesse des V sein, den Schaden so schnell wie möglich zu beseitigen, auch ich glaube Du solltest noch einmal Telefonieren und fragen wie der Status ist, wenn er Dir dann sagt, das er sich noch nicht drum gekümmert hat, oder das es noch dauert 8warum auch immer) dann mach das Schreiben fertig und schick es per Einschreiben zu. Angehängt hab ich Dir noch zwei Gesetze, die auch noch wichtig für Dich sein könnten: zu finden unter: http://www.mieterbund.de/stichworte_zum_mietrecht.html
Not- und Kleinreparaturen Wer zahlt was? (dmb) Für notwendige Reparaturen und die erforderliche Mängelbeseitigung ist grundsätzlich der Vermieter verantwortlich. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) muss der Mieter den Vermieter über auftretende Mängel oder Defekte informieren, der muss sich um die unverzügliche Beseitigung bzw. Reparatur kümmern.
Vermieter muss Möbel abbauen(dmb)
Will der Vermieter in der Mieterwohnung Reparaturen oder Sanierungsarbeiten durchführen, muss er auch für den notwendigen Auf- und Abbau des Mietermobiliars sorgen, nicht der Mieter selbst, entschied das Landgericht Berlin (LG Berlin 65 S 62/08).Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) musste der Vermieter in der Zwei-Zimmer-Wohnung des Mieters Feuchtigkeits- und Bauschäden beseitigen. Er machte den Beginn der Arbeiten davon abhängig, dass der Mieter „Baufreiheit“ schafft, also in seiner voll gestellten Wohnung Möbel abbaut, umrückt usw.Hierzu ist der Mieter nach der Entscheidung des Gerichts aber nicht verpflichtet. Der Mieter muss die notwendigen Arbeiten in seiner Wohnung lediglich dulden, ihn trifft aber keine Mitwirkungspflicht daran. Es ist Sache des Vermieters, die notwendigen Auf- und Abbauarbeiten von Möbeln vorzunehmen. So lange der Vermieter mit den Reparatur- und Sanierungsarbeiten nicht beginnt, kann der Mieter nach Informationen des Deutschen Mieterbundes die Miete mindern.
Da Du den Vermieter ja bereits informiert hast, setzt Du ihm jetzt eine Frist zur Schadensbeseitigung. Gleichzeitig informierst Du ihn darüber, dass Du ggfl. eine Mietminderung bei Nicht-Beginn der Instandsetzungsarbeiten bis zur genannten Frist durchführen wirst. Es sollte eigentlich im Interesse des Vermieters sein, diesen Schaden schnellstens zu beheben. Im übrigen wird er bestimmt eine entsprechende Versicherung haben, die Schäden an den Wasserleitungen im Haus abdeckt.