Moin zusammen,
das Finanzamt möchte meinen Verlustvortrag nicht anerkennen.
Durch mein Duales Studium liegen Werbungskosten und keine Sonderausgaben vor.
Die Werbungskosten übersteigen die Arbeitnehmerpauschale von 1.000 EUR (§ 9a EStG) deutlich, mein Einkommen während des Studium liegt unter dem Grundfreibetrag und ich habe in den Jahren 2016-2019 keine Steuern gezahlt. Trotzdem habe ich unterm Strich trotzdem positive Einkünfte, da ich monatliches Gehalt bekomme.
Mein Steuerprof hat uns regelmäßig erzählt, dass wir Dualis einen Verlustvortrag (nach §10d EStG) machen können, trotz Einkünfte, da wir unter dem Grundfreibetrag lagen und keine Steuern gezahlt haben. Als Dualer Student kann keine Summe negativer Einkünfte entstehen, da man dazu folglich das duale Studium macht, um Gehalt zu bekommen und die Einnahmen zu deckeln. Ich weiß, dass in §10d EStG die Rede von negativen Einkünften ist. Trotzdem kann es doch nicht sein, dass meine hohen WKs, die deutlich über der Pauschale liegen, einfach in Luft verpuffen.
Als ich meine Steuererklärung eingereicht habe, wusste ich noch nicht, dass es sich um WK handelt. Das hat sich erst im Einspruchsverfahren herausgestellt.
Auszug aus dem Skript:
Genau betrachtet wird im Rahmen von § 10d EStG nicht ein negatives zvE, sondern die negative „Summe der Einkünfte“ festgestellt.
Dieser kleine, aber feine Unterschied bedeutet leider auch, dass alle SA und agB des VZ weder zurück- noch vorgetragen werden, sondern vielmehr kompensationslos verfallen!
… und davor haben horizontaler und vertikaler Verlustausgleich bereits für eine maximale Verrechnung der Verluste in VZ gesorgt. Das ist für Sie aber völlig ok …
Ein Wahlrecht bezüglich der Höhe gibt es aktuell nur beim Rücktrag ins Vorjahr.
Natürlich trägt man zunächst nur so viel zurück, dass man für diesen VZ gerade auf die Summe aus Grundfreibetrag plus der damals geltend gemachten Pauschalen und sonstigen Freibeträge (z. B. § 20 (9) EStG) kommt und nicht mehr! Jeder höhere Rücktrag würde nämlich wirkungslos im Grundfreibetrag verpuffen. Hat man im Rücktragsjahr jedoch WK ansetzen können, die über dem Pauschbetrag von 1.000 € (§ 9a EStG) liegen, kann man den Verlustrücktrag natürlich noch niedriger ausfallen lassen. Der so eingesparte Betrag wird dann in späteren VZ wieder als Verlustvortrag verwendet, weil er eben noch nicht verbraucht wurde.
Darüber hinaus muss man immer auch den Grenzsteuersatz im Auge behalten. Es wäre wirtschaftlich auch unsinnig, wenn man durch den Rücktrag zwar die gesamte ESt des Vorjahres zurückbekommt, dann aber nichts mehr vortragen kann, obwohl in den nächsten Perioden der Grenzsteuersatz deutlich höher ist. Hier wäre es besser, nur etwas zurück- und den Rest vorzutragen, so dass nach Abzugs des § 10d-Betrags in allen betroffenen VZ der Grenzsteuersatz gleich ist. Damit hat sich dann der Verlustfeststellungsbescheid in allen von ihm betroffenen VZ gleichermaßen und damit auch in einem insgesamt maximal steuersenkenden Umfang ausgewirkt.