Eine Bekannte ist nach 20 Jahren Beamtendasein dienstunfähig, welche Pension kann sie erwarten?

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§ 44 Bundesbeamtengesetz

Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist."

Ferner gibt es in der Vorschrift eine Art gesetzliche Vermutung der Dienstunfähigkeit: "Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist."

Auch eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Folge der Dienstunfähigkeit, nämlich der Versetzung in den Ruhestand, wird in § 44 Bundesbeamtengesetz sogleich wie folgt formuliert: "In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit

(§ 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG)

Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, erfahren keine Minderung ihres Ruhegehaltes, wenn sie

das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben oder

aufgrund eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden sind.

Sofern keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, ist das Ruhegehalt zu mindern. Die Minderung beträgt 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das die Beamtin/der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie/er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf jedoch 10,8 v. H. nicht übersteigen.

Liegt die für die Beamtin/den Beamten maßgebliche gesetzliche Altersgrenze vor der Vollendung des 63. Lebensjahres, wird nur die Zeit bis zum Erreichen dieser besonderen Altersgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt (gilt für Beamte in den Feuerwehren, im Polizeivollzugsdienst, im allgemeinen Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten).

Verstirbt eine Beamtin/ein Beamter im aktiven Dienst, und liegt keine der vorgenannten Ausnahmen vor, so ist das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bei der Bemessung der Hinterbliebenenbezüge zu Grunde zu legen.