Bin Hausfrau, 2 Kinder unter 10 Jahre, beginne Minijob, Rentenversicherung abwählen oder nicht? Rat?
Ich bin Hausfrau, 40 Jahre, habe 2 Kinder unter 10 Jahre und beginne im Oktober einen Minijob, einen 450-Euro-Job. Der Chef sagte mir, es gäbe eine Neuregelung die seien jetzt mit Rentenversicherung, aber ich könne die auch abwählen. Daher such ich hier Rat. Ich habe vor den Kindern 10 Jahre gearbeitet, bin nun ca. 10 Jahre Daheim als Mutter und Hausfrau. Mir werden einige Euro abgezogen, wenn ich das mir der Rente mache, was ratet Ihr mir? Mein Ehemann verdient sehr gut, darum muß ich eigentlich nicht arbeiten, aber ein bißchen will ich für mich dazuverdienen, die Kinder sind schon etwas größer, daher der Minijob.
4 Antworten
Bei einem Minijob ist der Arbeitgeber verpflichtet die Sozialabgaben abzuführen, ohne dass etwas von den 450,- € abgezogen wird. Du kannst aber selber etwas in die Rentenversicherung zahlen, damit Deine Rente später mal nicht so klein ausfällt.
Wenn ihr finanziell gut dar steht würde ich dringend dazu raten in die Rentenversicherung einzuzahlen.Damit wird ein Anspruch auf weitere Leistungen wie der Erwerbsunfähigkeit erworben.Dazu muss man dringend beachten, dass auch wenn die eigene Altersrenten gering ausfällt dies dein Anspruch ist.Sollte dein Mann später im Alter versterben ist die Witwenrente sehr gering und würde zur Altersarmut ohne eigene Altersrente und/oder privater Rentevorsorge führen.Ich empfhele auch dringend zu Riestern. Bei deinem Gehalt und der Einzahlung in die Rente erhälst du für 60€ pro Jahr 154€(eigene) und 2184€(Kinderzulagen) jährlich zusätzlich vom Staat dazu. Dazu dürft ihr die Beiträge steuerlich geltend machen. Trotz der zu fälschlich bemängelten Kosten bleibt eine stattliche Rendite für 60€ Sparbeitrag übrig. MFG *Werbung durch Support gelöscht
Das sagt das Gesetz zu deiner Frage:
Durch die Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung, erwirbt der Minijobber vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind darüber hinaus Voraussetzung für: einen früheren Rentenbeginn, Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben), die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (mehr) besteht.
Zu dem erhöht sich der Rentenanspruch, da das Arbeitsentgelt in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt wird und die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, kann sowohl vom Minijobber als auch vom Ehepartner beansprucht werden.
Es liegt nun in Deinem Ermessen, ob Du auf diese Vorteile verzichten möchtest.
Hallo, ich habe mich im Internet noch einmal kundig gemacht.
Rentenversicherung
Auf der einen Seite gilt jetzt: Minijobs, die ab dem 1. Januar 2013 begonnen werden, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. So erwerben die geringfügig Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen.
Weil der Arbeitgeber für einen 450-Euro-Job bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt, muss der Minijobber nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von voraussichtlich 18,9 Prozent im Jahr 2013 auszugleichen. Das bedeutet einen Eigenanteil von 3,9 Prozent für ihn.
Auf der anderen Seite gilt: Minijobber können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Beschäftigte muss seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Folge: Der Eigenanteil des Minijobbers entfällt; lediglich der Arbeitgeber muss den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung einzahlen. Der Minijobber, soweit er nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegt, verliert so Ansprüche auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wer es also bei der Rentenversicherungsplicht belässt, keinen Antrag auf Befreiung stellt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zeit, in denen ein 450-Euro-Job ausgeübt wird, wird in vollem Umfang bei den erforderlichen Mindestversicherungszeiten (Wartezeiten) für alle Leistungen der Rentenversicherung berücksichtigt. Diese vollwertige Pfichtbeitragszeiten müssen vorliegen um:
- einen Anspruch auf Frührente zu haben, - Leistungen zur Rehabilitation zu bekommen (im medizinischen Bereich und im Arbeitsleben),
- einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erwerben oder zu sichern,
- einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung zu besitzen,
- einen Anspruch auf Übergangsgeld während der Teilnahme an einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Rentenversicherung zu haben, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
Weitere Vorteile der Mitgliedschaft des Minijobbers in der Rentenversicherung sind:
- Es erhöht sich der Rentenanspruch und
- die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, die so genannte Riester-Rente, kann sowohl vom Minijobber als auch von seinem Ehepartner beansprucht werden.
Sämtliche beschriebenen Vorteile einer Rentenversicherungspflicht für Minijobber gelten auch für Minijobber in Privathaushalten. Jedoch ist hier der Eigenanteil, also die Beitragsdifferenz zwischen dem Arbeitgeberanteil mit 5 Prozent und dem vollen Beitragssatz (voraussichtlich 18,9 Prozent ab 2013) mit 13,9 Prozent etwas größer als bei den übigen Minijobs.
Ich hoffe, Du kannst etwas damit anfangen !