Beschäftigungsverbot während Schwangerschaft-schlecht für Renten-Beitragszeiten?

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Bei Arbeitsunfähigkeit wird erst durch Lohnfortzahlung, dann durch Krankengeld weiterhin in die Rentenkasse eingezahlt. Nur bei Bezug von ALG II werden die Beitragszeiten nicht berücksichtigt.

Während des Beschäftigungsverbotes bei Schwangerschaft gilt: Nach § 11 Abs. 1 S. 1 MuSchG behält die schwangere Frau den Anspruch auf den bisherigen Durchschnittsverdienst, wenn sie aufgrund eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbots ganz oder zum Teil vor Beginn oder nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeitsleistung aussetzt oder wenn sie auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz umgesetzt worden ist.

Von daher entsteht keine Lücke in der Rentenversicherung.

Hallo,

alle diese Zeiten werden bei der Rente angerechnet, wenn auch ggf. nicht ganz so hoch bzw. so wertvoll. Das gleiche gilt auch bei der Schwangerschaft.

Viel Glück

Barmer