Aus der Fragestellung ist zu entnehmen, dass der Freund nichts zum pfänden hat. Es sei denn, er hätte irgendein Vermögen, das er hier nicht mitzählt. Da spielt es auch keine Rolle, ob der Anspruch tituliert ist oder nicht. Der Gerichtsvollzieher kann nichts pfänden, wenn nichts Pfändbares vorhanden ist.

Merkspruch: Eine gerichtliche Auseinandersetzung gewinnt immer derjenige, der kein Geld hat.

Es gibt heute zahllose Leute, die ungeniert ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, weil sie wissen, dass man ihnen nichts nehmen kann.

Wenn Dein Freund nicht mehr hat, als das, was ihm gesetzlich als Existensgrundlage zuerkannt wird, kann ihm nichts passieren. Selbst der Gerichtsvollzieher wird ihn noch freundlich grüßen.

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Ob eine alte Einzugsermächtigung in diesem Sinne vorliegt, kann die Bank daran feststellen, dass an den Zahlungsempfänger bereits Lastschriften ausgezahlt wurden. Nach der neuen Regelung wird das als ein stillschweigend erteiltes Mandat interpretiert. Bei einer vorliegenden alten Einzugsermächtigung, von der noch kein Gebrauch gemacht wurde, kann die Bank keine Kenntnis haben und wird den Fall nicht nach der Sonderregelung für bestehende Einzugsermächtigungen abwickeln können.

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Die SEPA-Basislastschrift entspricht der bisherigen Einzugsermächtigung und dem damit verbundenen Abbuchungsauftrag, also dem, was beim Normalverbraucher an Zahlungen anfällt. Die SEPA-Firmenlastschrift ist nur für den Zahlungsverkehr zwischen Firmen, die einen speziellen Bankanschluss haben. Für Normalverbraucher steht diese nicht zur Verfügung. Zu Frage 3: entfällt komplett, wird durch die SEPA-Basislastschrift ersetzt, also auch im Inland. Für bereits bestehende Einzugsermächtigungen (für die die Bank schon konkrete Abbuchungen vorgenommen hat), gibt es eine Sonderregelung. Dies gilt als ein stillschweigend erteiltes Mandat. Für Neuzugänge wird empfohlen, schon jetzt formal nach der SEPA-Regelung vorzugehen und Mandate einzuholen. Schwierig ist momentan, dass die Banken der Umstellung hinterherhinken und vieles noch nicht funktioniert.

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Bei uns ist das so. Laut Notar (wegen Testament konsultiert) spielt das dann keine Rolle, wer im Grundbuch eingetragen ist. Praktisch ist es, den länger lebenden Ehepartner einzutragen. Nur weiß man das nicht vorher.

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Wenn Du einen eigenen Zähler hast, kannst den Anbieter wechseln. Das Ablesen des Zählers bleibt wie gehabt beim Netzbetreiber, die Rechnung bekommst vom neuen Stromlieferanten. Netzbetreiber und Stromlieferant können identisch sein, z.B. Eon.

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Als Gewerbebetreiber hat man Verpflichtungen, die auch bei Untätigkeit anfallen: z.B. Steuererklrung abgeben. Insofern wäre es schon günstiger, das Gewerbe abzumelden.

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Die Rechtsschutzversicherung ist in verschiedene Sparten aufgeteilt wie allgemeines Vertragsrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht usw. es kommt darauf an, was für Sparten Deine Rechtsschutzversicherung abdeckt. Falls kein Mietrecht dabei ist, kannst Deine Versicherung damit erweitern. Dies ist günstiger als eine extra Mietversicherung. Du brauchst nur bei Deiner Rechtsschutzversicherung anzurufen und den Sachverhalt mitteilen. Die klären das und erweitern ggf. die Versicherung.

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Zunächst einmal gilt die SEPA-Überweisung nur in der EU und in der Schweiz. Die Auslandsüberweisung gilt weltweit. Wenn man die Wahl hat, ist die SEPA-Überweisung günstiger, da sie mit Ausnahme der Schweiz zu Inlandsgebühren und zu gesetzlich festgelegten Fristen abgewickelt wird.

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Das kommt ganz auf das Trojanische Pferd an, welchem Zweck es dient. Im allgemeinen geht es denen um die Benutzung Deines PC für irgendeine Aufgabe wie z.B. Spamversand.

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Die Tanks dürfen natürlich nicht angebohrt werden. Dies muss durch die Vorgehensweise sichergestellt werden. Wenn man nicht genau weiß, wo sich die Tanks befinden darf man auch nicht bohren.

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Wir haben vor kurzem beim Notar ein Berliner Testament erstellt. Da wurden wir vom Notar ausdrücklich darauf hingewiesen, uns in einer Klausel festzulegen, ob der überlebende Teil die Möglichkeit zum Ändern eingeräumt bekommen soll oder nicht.

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1985 bin ich auf diese Weise gekündigt worden. Der Vermieter konnte kein Eigenbedarf anmelden und hat das Haus an jemanden verkauft, der selbst einziehen wollte. Das geht wohl auch heute noch, die Kündigungen kann der neue Besitzer aber nicht vom alten übernehmen. Das Prozedere mit allen Fristen beginnt von vorne. Gut dabei: Man kann rechtzeitig vor der zu erwartenden Kündigung noch eine passende Rechtschutzversicherung abschließen. Inzwischen wohne ich in eigenen Wänden.

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Unterschied "Gewerbebetrieb" und "selbstständige Arbeit"

Hallo Leute,

habe gestern ein Gewerbe angemeldet und sitze hier mit dem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung". Ich bin soweit fertig, habe jedoch noch 2-3 Fragen.

Zuerst zu mir und was ich vorhabe:

Ich bin 23 Jahre alt, Student und habe bisher einen 400€ Minijob gehabt. Habe jetzt ein Jobangebot als freier Redakteur (ebenfalls auf 400€ beschränkt) bekommen und musste dafür ein Gewerbe anmelden.

Da meien Versicherung meinte, dass ich mich ab einem Einkommen von mehr als 400€ (zusammen aus Gewerbe und Minijob) selber versichern muss, habe ich geplant den Minijob auf 200€ zu beschränken und 200€ aus dem Gewerbe hinzuzuverdienen. Sollte alles klappen, wird der Minijob auf Dauer immer weniger werden und das Gewerbe immer mehr. Hier kommen die ersten zwei Fragen:

a) ist es richtig, dass ich mich bei mehr als 400€ bereits privat versichern muss ?!?! b) im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gibt es einen Teil in dem das geplante Einkommen aufgelistet werden muss. Gehört der Minijob dazu ?! Unter "nichtselbstständige Arbeit" ?! Im Internet habe ich bisher gelesen, dass dieser nicht dazu gehört, da er ja nicht versteuert wird. Einzelne Stimmen sagen aber immer wieder, dass er sehr wohl dazu gehört. Es ist hinzuzufügen, dass mein Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte von mir hat.

Weiter gehts =) Ich betreibe seit einiger Zeit eine Internetseite. Diese will ich eigentlich schon seit Ewigkeiten monetarisieren (Werbung einbinden) habe mich bisher aber nie herangetraut wegen der ganzen Geschichte mit dem Gewerbe.

c) Wo muss ich in der Liste der zukünftigen Einnahmen was eintragen. Zählen die Einnahmen der Redakteurtätigkeit UND aus den Werbeeinnahmen einer Internetseite zum "Gewerbebetrieb" oder "selbstständige Arbeit".

d) In meinem Gewerbeschein steht unter Tätigkeiten:"Redakteurtätigkeiten", Betreiber eines Webblogs", "Werbeeinnahmen". Wenn ich vorhabe früher oder später auch mit Youtube (Werbung) Einnahmen zu generieren, ist das dann in Ordnung. Der Begriff "Werbeeinnahmen" ist ja sehr breit gefächert.

Ich danke euch wirklich vielmals für eure Hilfe. Ich weiß, dass es ratsam ist zu einem Steuerberater zu gehen, jedoch fehlen mir dazu zur Zeit definitiv die finanziellen Mittel. Es sind aber eigentlich nur diese 4 Fragen. Den Rest habe ich bereits selber recherchiert und bin mir ziemlich sicher, dass sonst alles passt.

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Eine selbständige Tätigkeit ist nicht automatisch ein Gewerbe. Notar, Rechtsanwalt, Arzt und ähnliche zählen nicht zu den Gewerbetreibenden, sondern zu privilegierten und definierten Berufen, die eine bestimmte Ausbildung benötigen. Man kann es sich nicht aussuchen, ob man freiberuflich oder gewerblich tätig sein möchte. Normalerweise ist alles gewerblich. Ich selbst betreibe Softwareentwicklung und habe das als Gewerbe laufen. Die Handhabung ist unkompliziert einfach. Man muss nur seine Ein- und Ausgaben dokumentieren und eine Steuererklärung abgeben. Was man genau macht, ist dem Finanzamt egal. Ab einer bestimmten Grenze muss man Mehrwertsteuer einziehen, d.h. auf Rechnungen zuschlagen und an das Finanzamt abführen. Man kann das aber auch machen, wenn man unter der Grenze liegt. Hat den Vorteil, dass man bei betrieblichen Ausgaben die bezahlte MwSt als Vorsteuer einbehalten kann. Wenn man keine MwSt abführt, kann man davon auch nichts einbehalten. Bezahlen tut dann das der Kunde und das drückt auf den Preis (bei bestehender Kunkurenz). Den Steuerberater habe ich mir seit einigen Jahren abgeschafft. Die 500 € kann man sich als Kleinverdiener leicht einsparen, da man es ohne Steuerberater auch schafft, keine Steuer zu bezahlen. Und die Arbeit mit den Belegen hat man auch mit Steuerberater. Für meine Steuer habe ich mir ein eigenes Buchungsprogramm gemacht, das mir jedes Jahr ein paar Seiten für meine Steuererklärung ausdruckt.

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Wenn der Schadensverursacher bekannt ist, kann man den Nutzungsausfall bei ihm bzw. seiner Versicherung geltend machen.

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Ich denke schon, dass das geht. Nur muss man das konkret belegen können. Z.B. durch ein Gutachten, wenn man den Schaden nicht reparieren lässt. Das dürfte sich aber rechnerisch nicht lohnen, da so ein Gutachten nicht gerade billig ist. Man kann es aber geltend machen. Mehr wie ablehnen kann das Finanzamt auch nicht.

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Ein Eintrag im Grundbuch hat nur dann eine Wirkung, wenn dahinter auch ein entsprechender Vorgang sich verbirgt. Ich habe z.B. vor 11 Jahren ein Haus gekauft, wo 40000 DM Grundschuld auf eine Bank eingetragen waren. Der Verkäufer hat diese Schuld (vom Kauferlös) bezahlt und die Grundschuld auf meinen Wunsch nicht löschen lassen. So ist dieser Eintrag auf mich übergegangen, ich habe bei dieser Bank mein Konto eröffnet und habe einen unbenutzten Eintrag im Grundbuch. Wenn ich einen Kredit benötige, dient dieser Eintrag als Sicherheit. Was ich der Bank schuldig bin, entscheidet ausschließlich der aktuelle Kreditvertrag und sein Kontostand. Der Eintrag dient nur als Sicherheit und kann ohne Zustimmung des Begünstigten nicht entfernt werden. Maßgeblich ist aber immer, was man dem Begünstigten tatsächlich schuldet und dieser muss das auch mit Verträgen belegen können.

In Deinem Fall muss Deine Schwiegermutter zum Notar gehen und die Löschung beauftragen. Dazu muss derjenige, zu dessen Gunsten der Eintrag benannt ist, der Löschung zustimmen. Was das Finanzamt betrifft, spielt nur die tatsächliche Geld- bzw. Wertbewegung eine Rolle. Den Grundbucheintrag kontrolliert das Finanzamt nur, um steuerrechtliche Maßnahmen in Erfahrung zu bringen, als Einstieg sozusagen. Wenn eine Schenkung vorliegt, ist dies vom Grundbucheintrag unabhängig. Man hat keine Möglichkeit, den wahren Ablauf dem Finanzamt zu verschweigen. Weder mit noch ohne diesen Grundbucheintrag. Wie man aber eine Schenkung am günstigsten abwickelt, kann man vom Notar erfahren. Auch bei den legalen Möglichkeiten gibt es bessere und schlechtere Lösungen.

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Ich habe das gleiche Problem. Im Prinzip gibt es im alten Verfahren auch eine Mandatsreferenz, nur nennt man sie dort anders. Es handelt sich um ein Kennzeichen, das man selbst vergibt und dem Zahlungspflichtigen mitteilt. Z.B. eine Mitglieds-Nr mit Prüfziffer:

MgNr-123456-12

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