Bei einer möblierten Wohnung erwarte ich, dass ich ohne den Kauf von Einrichtungsgegenständen dort einziehen kann.
Zu den abschreibungsmöglichkeiten habe ich eine Webseite gebfunden: Sobald die Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand den Betrag von 410 Euro nicht übersteigen, können Sie diese Kosten gleich im Jahr der Anschaffung in voller Höhe absetzen. Beispiel: Zu der Einbauküche, mit der Sie die Wohnung ausstatten, gehört ein hochwertiger Kühlschrank. Er hat 475 Euro gekostet. Da der Kaufpreis nach Abzug der Mehrwertsteuer unter 410 Euro liegt, handelt es sich hier um sofort abziehbare Werbungskosten. Die 410-Euro-Grenze versteht sich grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer. Das gilt unabhängig davon, ob Sie die Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen können oder nicht.Liegt der Anschaffungspreis dagegen über der 410-Euro- Grenze, ist er auf die voraussichtliche Nutzungsdauer der Möbelstücke und Elektrogeräte zu verteilen. Für Möbelstücke wird im Allgemeinen eine Nutzungsdauer von 13 Jahren angenommen. Für Elektrogeräte gilt ein verkürzter Abschreibungszeitraum von acht Jahren. So können Sie beispielsweise eine Kühl-/Gefrierkombination, die 640 Euro gekostet hat, fünf Jahre lang mit jeweils 80 Euro abschreiben.
Quelle und mehr dazu: http://www.gevestor.de/details/immobilien-vermietung-und-einrichtung-713718.html