Nach der neuen Wohnimmobilienkredit-Richtlinie nach EU-Vorgabe wird es schwierig. 

Die Einkommenssituation muss von der Bank jetzt sehr genau überprüft werden. Ein ausreichendes Einkommen ist gegeben, wenn die monatlichen Raten für Zins und Tilgung ca. ein Drittel des Einkommens nicht überschreitet und der Kredit zusätzlich noch bis Renteneintritt abbezahlt ist, was unter Umständen die Raten durch eine dann notwendige höhere Tilgung weiter erhöhen kann.

Dann soll das Einkommen auch noch verstetigt sein, was bedeutet, dass das Einkommen nachweisbar über längere Zeit verdient wurde.

Das könntest du mit einem Bürgen, wie beispielsweise Eltern unter Umständen umgehen oder du findest eine "kreative Bank".

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Wenn du hier kein Risiko eingehen willst, muss das Darlehen zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen werden.

Vergleichsmaßstab ist hierbei der Zinssatz, den der Darlehensnehmer am Markt bei gleichen Bedingungen hätte bezahlen müssen, also nicht die eventuell entgangene Rendite des Darlehensgebers.

Wenn du zu gleichen Konditionen abschließt wie eine Bank sie dem Darlehensnehmer gewährt hätte, müsstest du auf der sicheren Seite sein.

Schenkungen werden über einen Zeitraum von 10 Jahren zusammengezählt, das kann sich bei einem Zinsvorteil bei größeren Darlehensbeträgen durchaus aufsummieren und die Freibeträge überschreiten.

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Bei Sedlmayr bekommst du im Löwenbräukeller 1 Maß Bier zur HV, bei anderen Ags gibt es aufwendigere Büffets oder Pralinen oder Wurstwaren, je nach Ag, musst dich ein bisschen umhören.

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Wenn die Kontendaten zwischenzeitlich neu vergeben worden sind, kann die Rücküberweisung des Gehaltes kompliziert werden.

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Wenn du die Bank überzeugen kannst, dass es sich um eine sichere und langfristige Einnahmequelle handelt, könntest du Chancen haben, dass diese Einnahmen mit eingerechnet werden, tendenziell werden Einnahmen aus einem Nebenjob eher nicht berücksichtigt.

Manche Banken nehmen beispielsweise auch bei Mieteinnahmen Sicherheitsabschläge vor.

Nicht jede Bank hat hier die gleichen Prinzipien.

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Gib möglichst schnell die Steuererklärung ab, die das Finanzamt haben will und schreibe zur Not einfach überall 0 rein, kannst ja noch ein paar Sätze dazu schreiben, so wie in der Frage, dann dürfte sich die Angelegenheit erledigt haben. 

Wenn du dies gemacht hast entfällt auch der Grund für das Zwangsgeld und du brauchst das Zwangsgeld nicht mehr zahlen, also keinesfalls das Zwangsgeld bezahlen, zurück bekommst du es nicht mehr

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Wahrscheinlich meinst du die laufenden Kursfeststellungen in deinem Depot, da wird meist der gerade aktuelle Kurs genommen, der gerade zustande gekommen ist, egal an welcher Börse, keine Angst nach einer gewissen Zeit geht dir das alles in Fleisch und Blut über.

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Normalerweise handelt es sich zumindest bei den Warmwasser- und den Heizkosten um Vorauszahlungen, die nach den tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. Wenn der Verbrauch bei Leerstand 0 beträgt bekommst du über eine Zwischenabrechnung wenigstens wieder einen Teil zurück.

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Grundsätzlich wird die Rente angerechnet. Es verbleibt jedoch in jedem Fall der Mindestsockelbetrag von 300 €. Ich gehe davon aus, dass du nicht erwerbstätig bist und somit sowieso nur die 300 € erhalten würdest, woduch sich für dich keinerlei Nachteile ergeben würden. Du erhältst dann die 300 € und die Renten.

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Zwangsversteigerung wäre möglich, allerdings ist fraglich, ob damit der bisherige Kredit abgedeckt würde und dein Mann somit davon unter Umständen nichts hätte. Wenn möglich irgendwie einigen, sonst verlieren vielleicht alle.

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Grundsätzlich entscheidet derjenige, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, allerdings ist auch die Zumutbarkeit eines Umzuges zu prüfen, gegebenenfalls eine Einzelfallentscheidung

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Der Anschaffungszeitpunkt bei Wertpapieren ist der Abschluss des obligatorischen Geschäfts. Bei Börsengeschäften ist dies der sogenannte Schlusstag = Ausführung des Kaufvertrages durch den Börsenhändler, also der Zeitpunkt der Ausführung der Order und nicht!! der Zu- oder Abfluss des Geldes vom Konto. Hier gilt das Zu- und Abflussprinzip nicht. Du hast also leider eine falsche Antwort als hilfreichste Antwort ausgezeichnet. Wäre auch ziemlich unlogisch auf einen Zeitpunkt abzustellen, an dem der jeweilige Akteinkurs ganz woanders sein kann als wie zum Kaufzeitpunkt: www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/A/Aktien.html

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Kontrollmitteilungen an die Krankenkasse gibt es nicht. Allerdings werden die Lohnbuchhaltungen der Arbeitgeber regelmaßig von eigenen Prüfern der Krankenkassen überprüft. Da könnte so etwas auffallen.

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