Anspruch bei Aufhebungsvertrag?

Folgende Situation: Person X war Anfang August zwei Wochen krankgemeldet. Nach Wiederaufnahme der Arbeit hat sie weiterhin gemerkt, dass sie den Job nicht weiter ausführen kann. Sie hat eine Kündigung geschrieben (die scheinbar nie angekommen ist da ohne Einschreiben) und nachdem Sie das Thema beim Arbeitgeber angesprochen hat wurde ihr ein Auflösungsvertrag angeboten. Unter entsprechendem Druck hat sie diesen am 30.08 ohne Abfindung unterschrieben.

Nun war Sie also zwei Tage später seit dem 01.09 arbeitslos und hat es versäumt, sich direkt beim Arbeitsamt zu melden. Dies geschah erst am 05.09 (6 Tage bzw. 4 Werktage nach Vertragsauflösung). Das Arbeitsamt hat sich wegen der Krankmeldung nicht zuständig gefühlt und bezüglich Ansprüchen an die Krankenkasse verwiesen. Die KV fühlt sich nicht zuständig, da die Person am 01.09. schon arbeitslos war und hat zurück an das Arbeitsamt verwiesen. Arbeitsamt hat sich aufgrund der zu spät erfolgten Meldung weiterhin nicht zuständig gefühlt und an das Job-Center verwiesen. Job-Center wusste gar nicht, was sie mit der Person anfangen sollte.

Leider finde ich zur Rechtslage für die spezielle Situation recht wenig. Sowohl die erste als auch die zweite Krankmeldung erfolgten wegen psychischen Probleme. Es ist anzunehmen, dass die Person auch ohne Krankmeldung zumindest nicht "auf der Höhe" war, auch wenn das natürlich schwer nachzuweisen ist. Es ist weiterhin anzunehmen, dass die Person länger krank ist und (wahrscheinlich sogar stationär) behandelt werden muss.

Welche Ansprüche hinsichtlich Krankenversicherung, Krankengeld, Arbeitslosengeld etc. kann sie an wen richten?

Krankenversichert ist sie für 4 Wochen nach Vertragsende
Arbeitslosengeld wird wahrscheinlich aufgrund des Auflösungsvertrages gesperrt

Niemand fühlt sich zuständig und die Person kann aus der Krankheit heraus auch nicht agieren....Hilfe?!

...zum Beitrag

War die Person denn nach dem "untauglichen Arbeitsversuch" bzw. bei Arbeitslosmeldung wieder krankgeschrieben?

Wenn sie sich nämlich noch während des Beschäftigungsverhältnisses - also spätestens am 31.08. - krankschreiben lassen hat, hat sie ab 01.09. Anspruch auf Krankengeld (Höhe auf Grundlage des Arbeitsentgelts). Das gilt solange lückenlose Krankschreibungen vorliegen.
Erfolgt eine Krankschreibung erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist die Krankenkasse raus.

Arbeitslos melden kann man sich dagegen nur, wenn man zu diesem Zeitpunkt "gesund" - also nicht krankgeschrieben ist und somit dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung steht.

Sollte sie also genau ab dem Tag der Arbeitslosmeldung arbeitsunfähig geschrieben gewesen sein oder an diesem Tag beim Arbeitsamt gesagt haben, dass sie sich krank fühlt o. ä. stünde dies der Arbeitslosigkeit entgegen und es gibt - ob mit oder ohne Sperrzeit - kein Arbeitslosengeld.

Wird man während der Arbeitslosigkeit krank, erhält man nach 6 Wochen Krankengeld (Höhe auf Grundlages des Arbeitslosengelds) von der Krankenkasse.

...zur Antwort

Ja, Du bist ganz normal weiter über Deinen Mann familienversichert. Dass die Krankenversicherungsbeiträge dann vom Arbeitsamt statt vom Arbeitgeber überwiesen werden, spielt absolut keine Rolle.

...zur Antwort

Wenn Du im gesamten Jahr 2019 kein Arbeitslosengeld (und auch keine andere Lohnersatzleistung, wie z. B. Krankengeld) erhalten hast, musst Du bei der Steuererklärung lediglich beachten, in der Anlage N bei "Zeiten und Gründe der Nichtbeschäftigung" einzutragen:
--> 01.11. - 31.12. Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

Ansonsten alles ganz normal angeben!

...zur Antwort

Hallo Nailimixam,

im Zweifel - also für den Fall, dass Du tatsächlich weder Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALGI) noch auf Krankengeld hast - solltest Du vorsichtshalber unbedingt umgehend Hartz IV (ALGII) beantragen! Darüber wärest Du dann auch krankenversichert.

Eine Antragstellung im laufenden Monat wirkt auf den 1. des Monats zurück, wenn dann bereits Hilfebedürftigkeit vorlag.

Viele Grüße

krokodiliane

...zur Antwort

Villeicht hilft das weiter:

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/vermoegenswirksame-leistungen-3-unschaedliche-verfuegungsmoeglichkeiten_idesk_PI10413_HI664208.html

Ich denke nicht, dass der Gründungszuschuss relevant ist.
Es zählt die Dauer der Arbeitslosigkeit (mindestens 1 Jahr ununterbrochen) bzw. die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses (siehe Link!).

...zur Antwort


Um mehr Elterngeld zu bekommen müssten wir noch im Mai einen Steuerklassewechsel in Klasse 3 beantragen.

Das ist richtig: Das Gehalt Deiner Frau muss spätestens ab Juni (= 6 Monate vor Beginn des Mutteschutzes) mit Steuerklasse 3 abgerechnet werden. Dafür ist ein Antrag auf Steuerklassenwechsel unbedingt im Mai erforderlich!

Siehe auch hier:

https://www.test.de/Steuerklasse-wechseln-Ein-Riesenplus-beim-Elterngeld-4577976-4577981/


Meine Frage ist jetzt, ob man in der Zeit der Arbeitslosigkeit überhaupt
eine Steuerklasse hat, die zu den 6 Monaten in Steuerklasse 3 zählen
kann?

Sicher hat man in der Zeit, in der man Arbeitslosengeld I bezieht eine Steuerklasse (mit Steuerklasse 3 ist eigentlich auch das Arbeitslosengeld höher als mit Steuerklasse 5, bei Wechsel im Laufe eines Kalenderjahres sind daran jedoch bestimmte Bedingungen geknüpft.), allerdings zählt das ALG bei der Berechnung des Elterngelds nicht mit, da es sich dabei ebenfalls um eine Lohnersatzleistung handelt.

Für die Berechnung des Elterngelds nach der neuen, günstigeren Steuerklasse ist allein der Wechsel spätestens zum 6. Monat VOR Beginn des Mutterschutzes maßgebend - egal, ob man nun die ganze Zeit bis dahin in einem Arbeitsverhältnis steht oder nicht.

Hier noch ein Link:

http://www.mein-elterngeld.de/elterngeld\_berechnung\_ausrechnen/elterngeld\_arbeitslosigkeit\_arbeitslosengeld\_arbeitslos\_hartz\_4\_iv.htm

...zur Antwort

Da im SGB II das Zuflussprinzip (nicht das Entstehungsprinzip) gilt, wird Dein Dezember-Gehalt im Januar angerechnet. Wenn es Deinen Bedarf (Regelbedarf plus Kdu/Heizung) abzüglich der gesetzlichen Freibeträge übersteigt, hast Du für Januar keinen Anspruch auf Hartz IV. Das ist leider so.

Falls das Februar-Gehalt noch im Februar auf Deinem Konto eingehen würde, könntest Du den neuen Arbeitgeber evtl. bitten, dieses erst am 01. Februar zu überweisen. So hättest Du zumindest für Februar einen ALG-II-Anspruch.

Auf jeden Fall musst Du dem Jobcenter den neuen Job spätestens bis zum Stellenantritt melden, damit Du nicht gegen Deine Mitwirkungspflicht verstößt.

Vielleicht hast Du ja Glück und der Antrag wird schon in den nächsten Tagen bearbeitet und damit auch die Februar-Zahlung angewiesen. Ansonsten könnte es sein, dass das Jobcenter erstmal nicht zahlt - bis Du belegt hast, dass Du im Februar tatsächlich keinen Gehaltszufluss hattest.

...zur Antwort

Wenn er seinen Anspruch auf ALG I vor Beginn der 6monatigen Beschäftigung bereits aufgebraucht hatte, wird er jetzt keinen Anspruch auf ALG I haben, da er mindestens wieder 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss, um für 6 Monate einen neuen ALG-I-Anspruch zu haben.

Die "Anspruchsdauer bei kurzer Anwartschaftszeit" greift meiner Ansicht nach in diesem Fall nicht, da hierfür 4 Bedingungen erfüllt sein müssen, von denen die 2. ("es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren") nach dem hier geschilderten Sachverhalt nicht zutrifft.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_25638/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/Anwartschaftszeit.html

...zur Antwort

Ganz unten auf der 1. Seite der Anlage N (Zeile 29) kann man Andere Lohn-/Entgeltersatzleistungen, z. B. Arbeitslosengeld, eintragen. Entsprechende Bescheinigung vom Arbeitsamt nicht vergessen!

...zur Antwort

Nein, weshalb sollte man die KK wechseln müssen.? Zumindest, wenn man gesetzlich versichert ist, ist das ganz bestimmt nicht nötig. Wie es sich allerdings bei einer prvaten Krankenversicherung verhält, kann ich nicht sagen.

...zur Antwort

Bei befristeten Verträgen muss dem Arbeitsamt schon 3 Monate vor Ablauf gemeldet werden, wenn die Beschäftigung dann aller Voraussicht nach auch tatsächlich endet und man dann arbeitslos ist. Ansonsten könnte eine Sperrzeit drohen.

Erhält man direkt nach Beschäftigungsende Arbeitslosengeld, ist man auch über das Arbeitsamt krankenversichert, von daher muss man der Krankenkasse eigentlich nichts melden, denn die Beiträge werden nach wie vor gezahlt. Das gilt jedoch nicht während einer Sperrzeit, in der man keine Leistung erhält. In dem Fall müsste man sich entweder darum kümmen, dass man über den Ehegatten (kostenlos) familienversichert wird oder - falls das nicht möglich ist - eine eigene freiwillige Krankenversicherung (auf eigene Kosten) abschließen, denn in Deutschland besteht seit einigen Jahren Krankenversicherungspflicht!

Ansonsten besteht meines Wissens keine Pflicht, irgendwelchen Stellen die Arbeitslosigkeit mitzuteilen.

...zur Antwort

Nein, soviel ich weiß, ist es egal, aus welchem Grund die Beiträge nicht gezahlt werden.

Ich war selbst über 1 Jahr arbeitslos und habe meine beiden kapitalbildenden LVs zeitweise beitragsfrei gestellt. Das nannte sich "Beitragsverrechnung". Dabei werden die nicht gezahtlen Beiträge von bereits angespartem Guthaben "genommen", so dass die Versicherungssumme meines Wissens gleich bleibt, wobei der Auszahlungsbetrag am Ende natürlich etwas geringer ist.

Obwohl ich am Telefon meine Arbeitslosigkeit erwähnt hatte, wurde danach aber nicht weiter gefragt bzw. ein Nachweis verlangt, da es ohne Belang ist.

...zur Antwort
Muss ein Sachbearbeiter einen mehrf. Behinderten auf Zuschuss bei dezentr. Warmwversorgung hinweisen

Also, da ist jemand in grosse Schwierigkeiten geraten. Seine Mehrfachbehinderung wird nicht richtig beurteilt. Er hat eine Hand kaputt und kann nicht richtig greifen, bei einem Bein wurde eine Achillesoperation verschlampt und er geht sehr merkwuerdig, er hat Keratokonus und ist Alkoholkrank. Kein Wunder bei der Augenkrankheit. Er verlor ständig seine Kontaktlinsen(Keratokonus -die fliegen einfach so raus). Also bezahlte er die, die die KK nicht bezahlen wollte von Hartz IV, später von Grundsicherung. Daher konnte er seinen Strom nicht mehr bezahlen und der war dann für 1Jahr abgestellt, da der Sachbearbeiter zunächst die 1.Rechnung von über 300Euro als Darlehen verweigerte, und diese dann auf über 800 Euro anstieg. Inzwischen zahlt die KK für mehr Kontaktlinsen, aber 50 Euro werden vom Amt für die Stromrechnung einbehalten und 50Euro für den aktuellen Stromverbrauch. Dann musste er unbedingt in eine andere Wohnung ziehen, da seine bisherige Wohnung nur 25qm inkl.K u.Bad hatte und für einen 57jährigen Mann 1.)völlig zu klein war, und 2.) eine gefähliche Treppe mit steil abfallendem Innengeländer hatte, so daß Gefahr in Verzug war, da er dort bereits einmal gestürzt und den Kopf blutig geschlagen hatte.

All dies weiss der Sachbearbeiter. Niemand half ihm eine andere Wohnung zu finden. Jetzt hat er durch Bekannte eine neue Wohnung gefunden mit einer geraden, normalen Treppe, aber das Amt will wegen 54qm nicht die Miete bezahlen, sonder zieht nochmal 50Euro ab dafür, da sie zu gross sei. Dann kommt das Gas noch von seinem Konto, 73Euro-Monat für Heisswasser und Heizung, da verbleibt ihm, 364 -( 100+50+50+73)= 91 Euro

Er fühlt sich total eingeschüchtert von seinem Sachbearbeiter und kann da wegen akutem Stress gar nicht mehr hin. Als seine Bekannte einen Herd und Kühlschrank als Erstausstattung für seine neue Wohnung(in der alten war eine festeingebaute Küche), Umzugskosten, Renovierungskosten und Reinigungskosten, sowie eine rückwirkende Nachzahlung für die 2 dezentralen Warmwassergeräte(Bad und Küche)der alten Wohnung beantragte(und worauf er nicht von seinem Sachbearbeiter hingewiesen worden war), wurde alles rigoros abgelehnt, da die neue Wohnung mit 360Euro zu teuer sei, und rückwirkend für die alte Wohnung nichts mehr bezahlt würde. Zu dem Zeitpunkt des Antrags war er noch nicht umgezogen, allerdings war die neue Wohnung zu dem Zeitpunkt bereits angemietet. Der Umzug findet jetzt erst am 30.11. statt, und dann soll er noch die Umzugskosten von 500Euro monatlich mit 50Euro tilgen. Da verbleiben ihm also 91-50=41 Euro zum Leben.

Wer weiss Rat. Wer kann da noch helfen, bitte?

...zum Beitrag

Es ist ja wirklich schlimm, wenn man - noch dazu als mehr oder weniger hilfloser Mensch - der Willkür eines einzigen Sachbearbeiters ausgeliefert ist.

Dass man von 41 Euro im Monat nicht leben kann, dürfte wohl jedem klar sein, und die Rechnung, wie aus 364 Euro 41 Euro werden, lässt sich ebenfalls leicht nachvollziehen.

Ich denke, da hilft nur eine Klage beim Sozialgericht. Da es hier bis zu einer Entscheidung aber dauern kann, würde ich empfehlen sich zusätzlich an eine Wohlfahrtsorganisation wie Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt o. ä. zu wenden. Ich bin ziemlich sicher, dass dort in dem geschilderten Fall schnell geholfen wird.

Viel Erfolg!

...zur Antwort

zu 1:

Meines Wissens darf man pro Jahr höchstens 3 Wochen "ortsabwesend" sein, aber natürlich nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit. Ob man dann bei einer Arbeitslosigkeit, die mitten im Jahr beginnt, nur anteilig "Anspruch" hat, kann ich nicht sagen. Das musst Du ohnehin mit Deinem Arbeitsvermittler abklären.

zu 2:

Man muss lediglich sofort mitteilen, dass man wieder arbeitsfähig ist, am Besten auf dem Vordruck "Veränderungsmitteilung".

Das steht aber auch genau in dem "Merkblatt für Arbeitslose". Das müsstest Du bei Arbeitslosmeldung erhalten haben, ansonsten kannst Du es noch anfordern oder im Internet runterladen.

...zur Antwort

Was heißt "azubi ende der 2 monat"? Du bist Azubi und Ende des 2. Monats schwanger?

Als ALG2-Empfänger hat man neben den "normalen" Leistungen ggf. Anspruch auf sogenannte "Einmalige Leistungen". Dazu gehört auch die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.

Also am Besten so schnell wie möglich zum Jobcenter und beraten lassen bzw. Antrag stellen.

...zur Antwort

Der sogenannte Regelbedarf beträgt für Dich 364 € und für Dein Kind 215 €. Dazu kommen noch die "Kosten der Unterkunft", also Miet- und Heizkosten, die voll übernommen werden soweit sie "angemessen" sind. Von diesem Gesamtbetrag werden dann Deine Einnahmen abgezogen.

Falls Du "verwertbares Vermögen" hast, das bestimmte Freigrenzen übersteigt, musst Du erst dieses für Deinen Lebensunterhalt einsetzen und erhältst erst dann ALG2, wenn die Freigrenzen nicht mehr überschritten werden.

Solltest Du das entsprechende Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Bundesagentur für Arbeit noch nicht haben, kannst Du es Dir über folgenden Link herunterladen:

www.arbeitsagentur.de --> Veröffentlichungen

Dann bei "Suche" am Besten genau den hier in Fettschrift geschriebenen Merkblattnamen eingeben.

Dieses Merkblatt ist für's Erste schon nicht schlecht und da stehen auch alle z. Zt. gültigen Beträge drin.

Hoffe, ich konnte Dir ein wenig weiterhelfen.

...zur Antwort

Sie soll auf jeden Fall Sozialgeld beantragen. Wenn das Grundstück z. Zt. nicht verkauft werden kann, ist es ja jetzt nicht verwertbar. Falls das als "Grund" nicht reicht:

Jeder hat einen Freibetrag für Vermögen von 150 Euro für jedes vollendete Lebensjahr (also Alter mal 150). Mit 50 Jahren z. B. darf man daher Vermögen im Wert von 7.500 Euro haben, das nicht angerechnet wird. Dazu kommt noch ein Freibetrag pro Person von 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Vermögen aus Riester-Verträgen und unter bestimmten Bedingungen auch Vermögen, das der Altersvorsorge dient (z. B. Lebensversicherungen), bleibt ebenfalls unberücksichtigt.

Die Chancen auf eine Bewilligung von Sozialgeld stehen also nicht schlecht. Deshalb auf jeden Fall noch in diesem Monat den Antrag stellen, denn die Leistung wird immer ab dem 1. des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird.

...zur Antwort