Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
Der BGH Bundesgerichtshof sowie mehrere Landes- und Oberlandesgerichte haben in mehreren Urteilen festgelegt, wie die Banken, Bausparkassen und Versicherungen die Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen haben. Es stehen zwei unterschiedliche Methoden zur Verfügung, unter denen die Banken, Bausparkassen und Versicherungen frei wählen können. Das Problem dabei ist, dass die Kreditinstitute, die über finanzmathematische Programme verfügen, dem unerfahrenen Kunden praktisch alles vorrechnen können. Rechtsanwälte, der zwar die Rechtslage beurteilen können, verfügen i.d.R. nicht über die notwendigen Rechenprogramme. Im Internet gibt es eine Vielzahl von Rechenhilfe, die jedoch meist nur eine grobe Schätzung der Vorfälligkeitsentschädigung zulassen. Es werden nicht alle relevanten Daten für die Berechnung berücksichtigt. Das Ergebnis kann um mehrere tausend Euro abweichen.
Methode 1: Aktiv-Aktiv
Die Bank, Bausparkasse oder Versicherung kann als Ausgleich sowohl den Zinsmargenschaden als auch einen etwaigen Zinsverschlechterungsschaden geltend machen. Der Zinsmargenschaden entspricht dem entgangenen Nettogewinn aus dem vorzeitig abgelösten Darlehen. Bei seiner Bemessung ist von der Differenz zwischen den vereinbarten Darlehenszinsen und den Refinanzierungszinsen auszugehen. Diese Differenz ist um die Beträge für das entfallene Risiko – und um die ersparten Verwaltungskosten – zu kürzen.
Hinzu kommen kann der Zinsverschlechterungsschaden, wenn die Bank das vorzeitig zurückerhaltene Darlehenskapital für die Restlaufzeit nur zu einem niedrigeren als dem Vertragszins ausleihen kann, also die Differenz zwischen dem Vertragszins und dem neuen Wiederausleihzins
Methode 2: Aktiv-Passiv
Die Bank, Bausparkasse oder Versicherung muß die Mittel aus der Darlehensablösung nicht wieder sofort als neue Kredite wieder vergeben. Sie kann die frei gewordenen Gelder auch am Kapitalmarkt anlegen. Die Bank, Bausparkasse oder Versicherung kann dabei die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht, verlangen. Diese Differenz ist wie bei Methode 1 um die entfallene Risikoprämie und um die ersparten Verwaltungskosten zu reduzieren.
Die Berechnungen kann ein Laie in der Regel nicht erstellen, schon allein deshalb, weil ihm das Handwerkzeug fehlt. Bei der VZ und bei Sachverständigen wird Ihnen geholfen.