Ich bin seit über 35 Jahren Mieterin einer Wohnung in einer Wohnungsbaugenossenschaft in Hamburg. In den 90er Jahren wurden Stellplätze geschaffen und an die Bewohner vermietet. Nun hat mir die Wohnungsbaugesellschaft den Stellplatz nach Abmahnung fristlos (hilfsweise ordentlich) aus wichtigem Grund gemäß §543 Abs 3 BGB gekündigt, da mein Auto seit Anfang Juli mit abgelaufenem TÜV im öffentlichen Verkehrsraum geparkt ist und stattdessen das Auto meiner Tochter, die ebenfalls seit 35 Jahren zu meinem Haushalt gehört auf meiner Stellfläche steht (statt am Straßenrand). Auf die Abmahnung mit der Gelegenheit, mich zum Sachverhalt bis zum 27.7. zu äußern, habe ich leider nicht reagiert. Ein Zahlungsverzug bei der Stellplatzmiete liegt nicht vor. Einer Verlängerung des Mietverhältnisses gemäß §545 BGB wurde seitens des Vermieters im selben Schreiben bereits widersprochen. Ich bin zu 40% schwerbehindert (gehbehindert) und daher auf die bislang nur ca.10 Meter von der Haustür entfernte Parkmöglichkeit angewiesen. Ich bin seit Jahren nicht mehr in der Lage, den öffentlichen Nahverkehr zu benutzen. Ist die Kündigung rechtens? Kann ich gezwungen werden, einen gemieteten Parkplatz tatsächlich mehr oder weniger ununterbrochen selbst zu benutzen?
Ist eine Wohnungsbaugenossenschaft berechtigt, einen langjährig gemeiteten Stellplatz fristlos zu kündigen?
Kündigung,
Parken
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