es geht hier um Geschäfte mit sich selbst, d.h. der Verwalter kann mehrere Funktionen haben. Er ist Verwalter ad 1 und ad 2 kann er selbst Tätigkeiten in einer anderen Funktion erfüllen. Diese Funktion ist die, die er neben seiner Verwaltertätigkeit hat. Wenn er z.B. Tätigkeiten selbst abdecken könnte oder eine Beteiligung an einem Dienstleister hat, der wiederum für die Hausverwaltung tätig werden könnte, dann ist das ohne den §181 schwer umsetzbar bzw. unmöglich.
Unterschreibt man diese Klausel, hat er mehr Freiheiten "sich selbst oder Dritte zu beauftragen, mit denen er verstrickt ist".
Beispiel: er ist Verwalter und Installateur. Befreit man ihn gem. 181, dann kann er Installationsarbeiten am verwalteten Objekt durchführen, sonst nicht. Er stellt sich dann selbst eine Rechnung.
Man sollte also genau wissen, was er sonst noch so tut und wann das zu Konflikten bei Beauftragungen kommen kann.