Das geht nur einvernehmlich mit dem Arbeitgeber. Wenn der sie aber nicht vorzeitig entlässt, macht sie sich vertragsbrüchig und müsste Schadensersatz zahlen, falls der Arbeitgeber durch ihre Arbeitsverweigerung einen Schaden erleidet. Es geht dann nur so lang, wie die ordentliche Kündigungsfrist läuft.

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Nein, es muss nur das, was er sagt, der Wahrheit entsprechen. Er brauchst also nicht alles zu sagen, was er weiß. Möglicherweise wird er aber danach gefragt werden, sodass er nicht mehr auskommt. Dann muss er sich auch über seine Nichtwahrnehmung äußern.

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Soviel ich weiß, besteht für den Makler keine Verpflichtung zum Tätigwerden. Er kann es, muss es aber nicht. Wenn er nichts verdienen will und keinen Interessenten dir bringt, so dass es zum Kauf kommt, verdient er auch nichts. Aber es ist schon richtig, was hier gesagt wurde. Vielleicht gibt es ja eine vertragliche Grundlage, dann erst kann genau die Tätigkeitspflicht festgestellt werden, sonst besteht sie nicht.

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Nein, den Brief hat die Werkstatt ebenfalls zu Recht. Sie hat das Recht, das Auto und den Brief zu behalten.

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Da sehe ich kein Problem. Das geht sicher. Allerdings schließe ich mich auch der Ansicht von Adoeser an. Wenn sie mehr bekommt, als der Freibetrag erlaubt, sind bei ihr die Zinseinnahmen zu versteuern.

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Mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid sperrst du das komplette Mahnverfahren. Der gerichtliche Einzug ist unterbrochen. So aber nicht mit einem Einspruch, der nur gegen einen Vollstreckungsbescheid zulässig ist. Bei ihm wird das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt. Daher kommt ja auch der Gerichtsvollzieher wieder. Es kommt aber zu einem Gerichtsverfahren. Nur wenn du dort beim Richter mit Erfolg außerdem die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragst, wird auch die Vollstreckung einstweilen bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens eingestellt oder ganz, wenn du in der Sache Recht bekommst.

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Ich meine, dass da schon Fristen bestehen. Ich hatte mal eine von 6 Monaten nach der Ablehnung, aber die gilt wohl nicht mehr. Er muss nur noch die regelmäßige Verjährung (3 Jahre) beachten. Dennoch sollte rechtzeitig auf Deckung geklagt werden, um nicht wie sonst auch den Einwand der Verwirkung in Kauf zu nehmen oder sogar durchgreifen zu lassen.

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Du könntest eventuell einen Kündigungsgrund haben, weil du an einer angemessenen Verwertung deiner ETW gehindert bist. Aber das wird sicherlich ebenfalls sehr schwer werden. Ich rate dir daher wie Wodie vorzugehen und dem Mieter eine Zahlung anbieten dafür, dass er auszieht.

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Dann musst du das Gericht bemühen, wie sonst auch, wenn jemand nicht freiwillig einem Rückabwicklungsanspruch nachkommt. Und dieser Anspruch besteht ja. Also kann sicher der Anspruch zwangsweise mit der Hilfe des Gerichts durchgesetzt werden. Suche einen Rechtsanwalt auf, der wird dir sagen, wie eine Klage hiernach zu machen ist.

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Bei deinem Motorradhelm würde ich einen Abzug neu für alt nicht zulassen, sondern den damaligen Neupreis ansetzen, da er ja keinen Wertverlust erlitten hat.

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Nein, das geht bestimmt nicht. Denn der Arbeiter schuldet die Tätigkeit und nicht den Erfolg. Daher wird er auch nach der Tätigkeit vergütet. Der Arbeitgeber kann ihn allenfalls abmahnen oder an eine andere Arbeitsstelle setzen oder kündigen, aber niemals den Lohn kürzen.

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Meiner Meinung nach geht es da ganz klar um Schadensersatz. Denn mit einer vorzeitigen Rückzahlung fügst du der Bank einen Schaden zu, weil du vertragsbrüchig bist, da sie ja mir auch Zinsen auf längere Zeit vereinbart hat. Die nimmst du ihr. Daher wird auch ganz zu Recht von einer Vorfälligkeits - Entschädigung gesprochen.

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Der Junge ist noch minderjährig und kann daher einzig und allein ein Testament durch Erklärung gegenüber dem Notar errichten. Er muss also zum Notar gehen. Er muss diese Form wahren; etwas anderes oder ein eigenhändiges Testament kann er nicht machen.

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Das kann ich mir nicht vorstellen, dass sich da etwas ändert. Außer der Mann hätte sich mit der Frau während der 2. Ehe auf einen Erlass oder auf eine entsprechende Änderung geeinigt. Doch dazu ist nichts vorgetragen und somit davon nicht auszugehen.

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Der Gerichtsvollzieher ist örtlich zuständig, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat.

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Wie schon wfwbinder richtig vorgegeben hat, hat der Verkäufer ein Aussonderungsrecht, aber erst dann wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung abgelehnt hat. Der Insolvenzverwaltung muss sich also erst einmal erklären und dies unverzüglich.

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Für deinen Bekannten ist wichtig, dass er in den notariellen Vertrag die Mutter des Schuldners miteinbezieht. Gegen sie kann er dann eine sogenannte Grundschuldklage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld erheben. Voher sollte er noch versuchen, eine notarielle Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu erhalten.

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