Alle Kosten einer "tatsächlichen" Bestattung gehören grundsätzlich in Bereich Erbschaft/Nachlass und damit in den Bereich Erbschafssteuer. Nur in dem Ausnahmefall, dass die absolut notwendigen mit steuertauglichen Belegen nachgewiesenen Bestattungskosten die Erbschaft überschreiten könnten "außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art" vorliegen, bei denen dann in jedem Fall die zumutbare Belastung abgezogen wird. Achtung: Bei den Kosten müssen ALLE Leistungen Dritter abgezogen werden, z.B. Sterbegeldversicherungen, Sterbekassen, o.ä., Sterbegelder, Beihilfen vom Arbeitgeber, Lebensversicherungen des Verstorbenen
Kosten für einen noch nicht eingetretenen Todesfall können in keinem Fall einkommensteuerlich geltend gemacht werden.
Die Kosten für eine Sterbegeldversicherung (als Form der Risikolebensversicherung) konnen im Rahmen der beschränkt abzugsfähigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden. Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen wirken sich in der Praxis wegen der Beschränkung und der "Vollen minus 4%!" Absetzbarkeit der Basis-Krankenkassenbeiträge oft nicht aus.