Eigentümer ist, wer im Grundbuch steht. Das hat erst mal nichts mit dem Güterstand zu tun.

Bei einer Gütergemeinschaft gehört zwar grundsätzlich das gesamte Eigentum beiden Gatten (Gesamthand). Aber hier wird es wohl eine Schenkung nur an Deine Frau gewesen sein, so dass das Haus auch nur ihr gehört; anders kann ich mir die Gestaltung des Schenkungsvertrages jetzt nicht vorstellen. Das ist beim Güterstand der Gütergemeinschaft auch durchaus möglich, so dass das Grundstück unter das Vorbehaltsgut Deiner Frau fallen dürfte. Hier steht was dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCtergemeinschaft_%28Ehe%29#Die_verschiedenen_Verm.C3.B6gensmassen .

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Beim BAföG wird sich nichts ändern - es sei denn, sie ziehen zu Dir oder zu ihrem Vater, oder in eine "Unterkunft", die Dir oder ihrem Vater gehört. :)

Das Einkommen ihres neuen Freundes spielt keine Rolle. Es sei denn, sie heiraten. :)

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An Deinem BAföG ändert sich nichts.

Der Mietzuschlag im BAföG ist (inzwischen) vollkommen unabhängig von der Höhe der Miete und der Zahl der Mitwohner. Es kommt nur darauf an, ob Du bei Deinen Eltern lebst (oder in deren Eigentum) oder nicht.

Das Einkommen Deines Freundes ist dem BAföG-Amt egal. Es sei denn, Ihr heiratet. :)


Mietzuschuss vom Arbeitsamt? Oder von der Arbeitsagentur? Nicht vielmehr vom JobCenter oder einer Arge (HartzIV)? Ist ohnehin nicht meine Domäne, aber das solltest Du noch mal klarstellen.

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Die Frage liegt in einem Grenzbereich und ist daher kaum eindeutig zu beantworten. So ist z.B. nicht klar, wann Du die zu fördernde Ausbildung angefangen hast oder anfangen wirst bzw. seit wann absehbar ist, dass Du eine Ausbildung anfangen würdest; davon hängt viel ab.

Es geht im Zweifel darum, ob Du Deinen Anteil ohne Gegenleistung an Deine Mutter abgegen hast, um später bei einem BAföG- oder BAB-Antrag einen Vorteil davon zu haben. Die Juristen nennen das "rechtsmissbräuchliche Übertragung". Dann wäre das weggegebene Vermögen, das eigentlich nicht mehr da ist, dennoch anzurechnen auf den Bedarf. Guck' mal hier in die Verwaltungsvorschriften, Tz 27.1.3a: http://www.das-neue-bafoeg.de/de/339.php .

Schwer, was zu empfehlen. Nach rd. drei Jahren könnte es gut sein, dass kein Zusammenhang mehr zur Ausbildungsaufnahme bzw. zum Förderungsantrag hergestellt werden kann; dann bräuchtest Du das nicht anzugeben. Im Zweifel hilft Dir aber Ehrlichkeit von Anfang an. Falls da später irgendwas rauskommt - und das ist nie auszuschließen -, stehst Du besser da.

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Nein.

Ausnahme: Du bekämest Förderung im Wege der Vorausleistung (§ 36 BAföG), weil zumindest ein Elternteil Unterhalt verweigert hatte. In diesen Fällen wirkt sich das KG bzw. dann dessen Wegfall aus. Das betrifft aber nur einen kleinen Teil der Geförderten.

Im "Normallfall" interessiert das Amt nicht, ob und wer das KG bezieht.

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