Antwort
Es gibt selbstverständlich neben dem (üblicherweise) vertraglichen Rücktrittsrecht auch ein gesetzliches nach § 323 BGB. Dazu müssten allerdings die Voraussetzungen vorliegen. Wichtig ist insbesondere, dass die Kaufpreiszahlung fällig, aber nicht vollständig erfolgt ist. Schlichtweg falsch ist, was hier Einige zuvor geschrieben haben. Wenn der Käufer sich vertragsbrüchig verhält und nicht (vollständig) zahlt, hat der Verkäufer wenn nicht schon vertragliche, dann aber zumindest gesetzliche Vorschriften auf seiner Seite, die bis zur Rückabwicklung des Vertrags (sämtliche Leistungen wären dann zurückzugeben) führen können. Schadensersatz kann darüber hinaus auch eingefordert werden (vergebliche Notarkosten etc.).