Eine KG hat zwar den Vorteil, dass die dort entstandenen Verluste mit anderen Einkünften der Gesellschafter auf Gesellschafterebene verrechnet werden können. Aber dies geht nur in der Höhe der Einlage. Danach wird es ein wenig knifflig. Sollte die GmbH & Co. KG evtl. nur mit 100€ pro Kommanditist (Mindesteinlage) ausgestattet werden, bringt einen das nicht viel.

Eine GmbH ist eine juristische Person und somit komplett selbst steuerpflichtig. Verluste werden vorgetragen und Gewinne müssten (nach der Versteuerung KSt/GewSt)ausgeschüttet werden. Hierbei fallen erst einmal Kapitalertragsteuer an, die der jeweilige Gesellschafter in seiner ESt-Erklärung anrechnen als Vorauszahlung kann. Somit kommt es im ersten Schritt zu einer Belastung. Bei der KG fällt erst nur GewSt an, die Gewinne können dann so entnommen werden. Die ESt-Belastung muss dann bei den Gesellschaftern selbst vorgenommen werden.

Dies sind aber nur zwei Aspekte zu diesem Thema. Eine Beratung mit Aufzeichnung aller Planungen etc. wäre hier bestimmt sinnvoll.

Gruß NaFFster

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Hallo Michael24,

auf eine Belastung von 70% komme ich auch, wenn man mal die USt als Mitbelatung einbezieht.

Wenn man als Beispiel sagt, du nimmst brutto 119€ ein und hast keine Ausgaben dagegen, musst Du, im Regelfall, 19% (19€) als Umsatzsteuer abführen. Den Gewinn von 100€ unterwirfst Du dann erst der GewSt (max. Hebesatz 490%; Freibetrag nicht mitberücksichtigt); also 1003,5%490%=17€ GewSt. Die Gewerbesteuer mindert nicht deinen EStlichen Gewinn, kann aber gemäß §35EStG bei Einzelunternehmen teilweise angerechnet werden. Also erst der Spitzensatz der ESt (muss man erst einmal hinkommen, Reichensteuer ausgelassen) zzgl. Soli (5,5%) und Kirchensteuer (9%): 48,09%. Diese ESt wird aber um das 3,8-fache des GewSt-Messbetrages reduziert = 13,3€; Somit liegt die ESt-Belastung bei rund 35€.

In Summe hast Du also 19€ USt, 17€GewSt und 35€ EStG = 71€

Jetzt muss man aber erst einmal 250.000€ Gewinn haben, um im Spitzensteuersatz der ESt zu landen.

Gruß NaFFster

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Hallo kleinefee0,

also bzgl. Rechnungen und Gutschriften gilt folgendes: Die Rechnungen, die Du schreibst und die Gutschriften, die Du erhältst (also Leistungsempfänger rechnet anstelle von Dir ab) sind ohne USt und mit dem Hinweis der Kleinunternehmerregelung zu erstellen.

Gutschriften, die Du erstellt und Rechnungen, die Du erhältst (also wenn Du Leistungen beziehst) sind völlig unabhängig von Deiner USt-liche Einordnung zu erstellen. Also im Normalfall mit USt.

Gruß NaFFster

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Hallo,

ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass Du meinst, für 2013 mehr als 17.500,00 € zu verdienen. Das ist grundsätzlich nicht schlimm, da §19 UStG sagt, die Kleinunternehmer-Regelung fällt weg, wenn im Vorjahr die 17.500 € überschritten wurden oder vorraussichtlich im laufenden Jahr 50.000,00 € überschreiten wird. Solltest Du also in 2013 nur über 17.500 € kommen und nicht annehmen, dass Du über 50.000 € kommst, bleibt 2013 die Kleinunternehmer-Regelung bestehen. Überschreitest Du in 2013 dann die 17.500 €, bist Du ab 2014 Regelbesteuerer.

Gehst Du allerdings davon aus, dass Du die 50.000 € überschreitest, musst Du schon jetzt zur Regelbesteuerung wechseln.

Gruß NaFFster

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Hallo Sorit,

wie schon von meinen Vorrednern beschrieben, ist das sehr blöd gelaufen. meiner Meinung nach solltest Du darauf achten, wem Du eine neue Rechnung schickst:

Sollten die Rechnungsempfänger selbst Unternehmer sein, würde ich Sie anschreiben und eine korrigierte Rechnung erstellen. Die zusätzlich in Rechnung gestellte USt können die ja als VorSt abziehen.

Sollten es aber Endverbraucher oder andere, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Personen sein, solltest Du hier evtl. auf eine Korrektur verzichten. Zum einen ist es, wie schon von blackleather geschrieben, bestimmt auch ein zivilrechtliches Problem die USt nachzufordern, denn der kunde hat Dich ja zu einem bestimmten Preis engagiert. Zum anderen machst Du Dir diese Kunden dann als evtl. zukünftige Kunden und deren Empfehlungen definitiv zunichte.

Aber: Auch wenn es ärgerlich ist, bist Du weiß Gott nicht der erste Kleinunternehmer, dem das passiert. Und auch Steuerberater sind hier nicht immer die Lösung. Denn die meißten Kleinunternehmer reichen ein mal im Jahr ihre Unterlagen ein und nicht jeder Steuerberater erinnert jedes Jahr zum Ende an das nachrechnen.

Viel Erfolg weiterhin.

Gruß NaFFster

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Morgen,

generell werden Erstattungen innerhalb einen Monats nach Erhalt des Bescheids ausgezahlt. Die gleiche Frist gibt es nämlich auch für Nachzahlungen. Daher steht der Gemeinde die selbe Frist zu.

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Hallo,

wie hast Du denn bisher Deine Rechnungen geschrieben? Mit oder ohne USt?

§19 UStG besagt, dass die USt nicht erhoben wird, wenn man im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000,00 € und im Vorjahr nicht mehr als 17.500,00 € als Umsatz erwirtschaftet hat. Auf die Anwendung dieses Paragraphen kann man proaktiv verzichten. Das bedeutet, wenn man nichts macht, dann ist man vom Gesetz her Kleinunternehmer. Du musst aber jedes jahr prüfen, ob die beiden Umsatzgrenzen nicht überschritten werden. Denn sonst musst Du die USt auf Deinen Rechnung aufschlagen.

Du kannst die Anwenung aber nicht, wie Du schreibst, für den Großteil eines Jahres tun, sondern nur für das gesamte Kalenderjahr.

Umzug: Wenn Du Deine Steuererklärung nächsten jahr abgibst, dann gibst Du diese bei deinem dann zuständigen Finanzamt ab. Auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärung (1. Seite) gibt es extra ein Feld, worin Du im Falle eines Umzugs, Dein bisheriges Finanzamt eintragen kannst. Deine Steuernummer nimmst Du mit zum neuen Finanzamt.

Gruß NaFFster

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Noch als Info. Du kannst Dir als Unternehmer auch die ausländische VorSt vom ausländischen Staat erstatten lassen.

Den Antrag kannst Du online bei www.elster.de/bportal ausfüllen und verschicken. Lohnt sich aber erst bei höheren Beträgen. Aber bei längeren Aufenthalten im Ausland kommen da schon einige VorSt-Beträge zusammen.

Gruß NaFFster

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Also für diese GbR gibt man eine gesonderte und einheitliche Steuererklärung ab. Dort wird das Ergebnis dieser GbR eingetragen und auch die abgeführten KapESt und Soli. Das Finanzamt teilt diese Beträge dann nach angegebenen Maßstab von Amtswegen und trägt das in die entsprechende Einkommensteuererklärung. Diese Beträge werden dann beim Gesellschafter als Vorauszahlung zur Einkommensteuer berücksichtigt.

Aber natürlich kann man diese Beträge anteilig auch schon vorweg in seine ESt-Erklärung eintragen.

Konten: KapESt: #2213 Soli: #2216.

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Also mein Vorschlag wäre, wenn es möglich ist, die Rechnung zu korrigieren. Zum einen könnte man von der USt absehen, wenn es ein einmaliger Umsatz war. Denn ohne Wiederholungsabsicht (Nachhaltigkeit) ist man auch kein Unternehmer.

Sollte das nicht mehr gehen, dann musst Du eine Umsatzsteuererklärung für das entsprechende Jahr abgeben, worin diese 600€ USt erklärt werden. Dafür gibt es Formulare beim Finanzamt, im Internet zum download oder direkt bei Elster.de das Steuerprogramm runterladen und elektronisch senden.

Um aber weitere Probleme zu vermeiden, würde ich auf jeden Fall evrsuchen, die Rechnung zu berichtigen und eine ohne USt zu schreiben.

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Hallo,

also umsatzsteuerlich machst Du ein Reihengeschäft. Mehrere Unternehmer schließen Umsätze über einen Gegenstand ab und dieser Gegenstand gelang vom ersten Unternehmer (C) an den letzten Abnehmer (J) §3 Abs.6 S.5 UStG. Da C die warenbewegte Lieferung hat, folgt Ihr auf diesen umsatz und der Ort der Leistung ist dort, wo sich die Ware am Ende der Lieferung befindet, also in Jordanien. Somit ist für Deutschland keine Umsatzsteuer zu erheben. Aber ihr müsst den Umsatz in Jordanien versteuern. Dafür solltet Ihr Euch dann mal an Euren Steurberater wenden.

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Moin,

ich werde jetzt einmal, ohne "rumgepöbel" auf Deine Frage reagieren...

Kann es sein, dass Dein Freund das aktuelle Urteil meint, dass Studenten die Kosten für das Erststudium als Werbungskosten ansetzen können und somit in den Jahren des Studiums einen steuerlichen Verlustvortrag aufbauen kann, den man nach dem Studium mit den laufenden Eikünften verrechnen kann? Dies funktioniert aber nur so lange, wie Du in den Jahren des Studiums keine steuerpflichtigen Einnahmen hast, denn sonst werden die Studiumskosten auf diese Einnahmen angerechnet.

Das man Einnahmen der letzten 4 Jahre in einem Jahr erklären kann, wäre mir jetzt ziemlich neu..

Gruß NaFFster

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Hallo,

generell müssen Unternehmer aus dem Drittland, mangels einer USt-Id-Nr, eine Unternehmerbescheinigung vorlegen. Diese bekommen sie vom zuständigen Finanzamt.

Eine Steuernummer bringt Dir, meines Erachtens nichts (ich weiß halt nicht, wie das in den USA ist), denn eine Steuernummer sagt noch nichts über das Unternehmerdasein aus.

Ich würde an Deiner Stelle diese Unternehmerbescheinigung von ihm verlangen.

Sollte Dein Kunde keine Unternehmensbescheinigung haben, liegt der Ort der Leistung dennoch in den USA, nur das der Umsatz dann nach US-amerikanischen Recht besteuert wird. Da sich aber keiner so wirklich mit diesem Recht auskennt und die amerikanischen Behörden auch sicher keinen kleinen Unternehmer in Übersee strafrechtlich verfolgen werden, würde ich Rechnung so oder so ohne USt ausstellen. Ein gewisses Risiko birgt es natürlich in sich aber dies ist, m.E., zu vernachlässigen.

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Wie meine Vorgänger bereits sagten, kannst Du gezahlte USt-Beträge nicht in deiner USt-VA absetzen. Hätte ja auch, logisch gesehen, kein Sinn, weil es ja ein ständiges hin und her wäre...

Wenn Du die USt-VZ 12/2011 bis zum 10.01.2012 gezahlt hast, kannst Du es als wiederkehrende Zahlung noch in die Gewinnermittlung 2011 als Betriebsausgabe berücksichtigen. Bilanzierender bist da bestimmt nicht, oder?

Solltest Du nach dem 10.01.2012 den Betrag gezahlt haben, mindert es erst Deinen Gewinn 2012.

Gruß NaFFster

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Warum solltest Du denn zu Deinem Arbeitsplatz ziehen? Kann Dich ja keiner zu zwingen. Selbst wenn Du in Ravensburg eine Zweitwohnung anmietest, müsstest Du höchstens Deinen Zweitwohnsitz dort anmelden, aber sonst auch nichts.

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Generell erbringst Du Lieferungen, die in Deutschland steuerbar sind. Jetzt kommt es darauf an, ob Du die Ware nur ins sog. Drittland (also nicht EU-Länder) versendest oder auch an EU-Länder? Ich gehe mal davon aus, dass es ein Drittland ist, weil Du diese explizit aufgelistet hast. Dann erbringst Du eine Ausfuhrlieferung, die im deutschen Steuerrecht steuerbefreit ist. Also fällt keine deutsche Umsatzsteuer an.

Da Du die Ware ja höchstwahrscheinlich direkt an den Käufer verschickst, müsstest Du eigentlich die Ware beim Zoll anmelden die Zollgebühren und auch die Einfuhr-USt des entsprechenden Landes Zahlen. Die Gebühren hierfür schlägst Du einfach auf Deine Rechnung drauf (gesondert ausweisen) und legst die Zollbelege mit zur Rechnung.

Gruß NaFFster

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Hallo,

natürlich kannst Du unter einer Steuernummer mehrere Tätigkeiten ausführen. Jeder Unternehmer erhält eh nur eine Steuernummer für sein gesamtes Unternehme und gibt auch nur eine USt-Voranmeldung bzw. -Erklärung abn. Diese Unternehmen können in einzelne Teilbetriebe unterteilt sein. Und diese können auch USt-lich anders bewertet werden.

Für Deine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen schreibst Du eine Rechnung mit USt und den anderen Pflichtangaben (§14 UStG). Für Deine Schauspielerleistungen, die m.E. umsatzsteuerbefreit nach §4 Nr. 20a UStG sind, schreibst Du die Rechnungen mit dem Verweis auf die Steuerfreiheit.

Eine Kleinunternehmer-Regelung wäre bei Dir nicht wirklich sinnvoll, da Du als technischer Autor wohl nur mit Unternehmen zu tun hast und die die USt als VorSt abziehen können. Du würdest Dir damit aber den VorSt-Abzug aus Deinen Ausgaben verwähren.

Noch zum Thema VorSt-Abzug. Denke daran, dass, wenn Du gemischte Kosten hast, also Kosten, die bei beiden Tätigkeiten anfallen (zB. Telefon) , kannst Du die VorSt nur anteilig für die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze abziehen, da diese steuerfreien Einnahmen nicht zum VorSt-Abzug rechtfertigen.

Gruß NaFFster

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Also vorweg die Klarstellung, dass Du, wenn Du evtl. eine Bilanz aufstellen musst, Du ja es eine Rückstellung für die, in dem Jahr anfallende GewSt, einstellen müsstest, also somit die Betriebsausgabe eh produzierst. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung ist dies natürlich nicht der Fall.

Wenn Du eine Anpassung wünscht, kannst Du an Dein zuständiges Finanzamt einfach schreiben, dass die deinen Gewerbesteuer-Messbetrag auf Deinen Wunsch festsetzen sollen.Hierfür musst Du dem FA deinen voraussichtlichen Gewinn mitteilen. Diese Festsetzung wird dann an die Gemeinde geschickt und die setzt dann eine Vorauszahlung fest.

Da die GewSt im steuerlichen Sinne keine Betriebsausgabe mehr ist, sondern der GewSt-Messbetrag mit dem Faktor 3,8 auf die ESt angerechnet wird, würde ich aber eine Anlage des Geldes empfehlen. Denn diese Anrechnung nach §35 EStG findet auch ohne VZ Anwendung.

Noch Fragen?

Gruß NaFFster

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Wie schon korrekterweise beantwortet: Du schuldest dem Finanzamt fälschlicherweise ausgewiesene VorSt nach §14c UStG. Im Gegenzug darf der Rechnungsempfänger diese USt nicht als Vorsteuer abziehen (Voraussetzung ist, er ist überhaupt zum VorSt-Abzug berechtigt, weil Unternehmer).

Dies bedeutet praktisch. Dein Kunde lässt sich jetzt die VorSt vom Finanzamt vergüten. Im Zuge einer evtl. späteren Betriebsprüfung bei deinem Kunden stellt sich heraus, dass die Rechnung falsch ist und das Finanzamt holt sich (zzgl. Zinsen) die VorSt von ihm wieder. In diesem Moment wird der Kunde auf Dich zu kommen und eine korrigierte Rechnung und die Erstattung der USt fordern. Du berichtigst dann Deine Rechnung, zahlst ihm die USt zurück und holst sie Dir vom Finanzamt wieder. Also viel hin und her für nichts.

Deswegen kann ich eigentlich immer empfehlen die Rechnung gleich zu korrigieren, wenn man den Fehler bemerkt.

Gruß NaFFster

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Wenn jemand zur Kleinunternehmerschaft optiert (dies muss per Antrag erfolgen), ist er kein Unternehmer iSd UStG. Das heißt, er kann seine Leistungen bzw. Waren ohne USt anbieten. Somit 19% günstiger als andere, die keine Kleinunternehmer sind. Im Gegenzug darf er aber aus seinen bezogenen Leistungen keine VorSt abziehen.

Das Konzept der Kleinunternehmer funktioniert am meisten bei Neugründern im Dienstleistungssektor (zB Reinigungsfirmen). Diese haben kaum Aufwand (Besen, Lappen, Reiniger etc.) und können ihre Arbeitskraft ohne USt preiswert anbieten. Bei Warenverkäufen funktioniert das meist nicht so gut, denn der Kleinunternehmer muss die Ware meist brutto (also mit USt) ankaufen und darf sich die Steuer daraus nicht beim Finanzamt wiederholen. Somit muss er genauso teuer wie andere, nur ohne USt die Ware weiterverkaufen.

Beispiel Dienstleistung: Der Kleinunternehmer kauft sich Material für 11,90€ (mit USt). Somit ist sein Aufwand 11,90€. Er geht nun seiner Reinigungstätigkeit nach und schreibt dafür eine Rechnung über 50€ ohne USt. So bleibt ihm 38,10€.

Sollte er kein Kleinunternehmer sein, darf er zwar die VorSt von 1,90 € aus dem Material abzeihen, aber er muss die Dienstleistung auch für 59,50 € anbieten. Sein Gewinn ist nun zwar 40€, aber für private Kunden ist er unattraktiver, weil er 9,50€ mehr kostet.

Beispiel Warenverkauf: Der Kleinunternehmer kauf Ware auf dem Großmarkt für 59,50€ (inkl. USt). Somit hat er einen Aufwand von 59,50€. Die Ware verkauft er für 83,30€ weiter (ohne USt). Sein Gewinn beträgt 23,80€.

Wenn er kein Kleinunternehemr ist, kann er aus dem Einkauf die 9,50€ VorSt vom Finanzamt zurückholen und dadurch nur einen Aufwand von 50€. Die Ware verkauft er an seinen Kunden (Privatperson) für 83,30€ (mit USt). Davon muss er 13,30€ ans Finanzamt abführen und ihm verbleiben 70€ Umsatz. Gewinn hat er nun 20€. Dem Kunden ist es daher egal, wie er es macht, aber er würde weniger Gewinn machen, somit wahrscheinlich mehr Geld vom Kunden nehmen und das Produkt würde teurer werden.

Ich hoffe, mit den Beispielen ist es einfacher.

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