Bezugnehmend auf folgendes Urteil:
BGB §§ 369, 897, 1144; AGBG §§ 8, 9; AGB-Banken Nr. 22 Abs. 2
Unwirksamkeit der Entgeltklausel einer Bank für Ausfertigung von Löschungsbewilligungen BGH, Urt. v. 7. 5. 1991 – XI ZR 244/90
Was sollte man / kann man noch tun, wenn die Bank dieses Urteil einfach nicht akzeptieren will? Die Grundschuld soll meines wissens nach "nicht" gelöscht werden, da man für später eventuell noch Geld für renovierungen benötigt. Die Bank bzw. ein Notar hat eine Rechnung von rund 150Euro erstellt und dem Eigentümer zugesendet.
Dieser hatte aber nur eine unbeglaubigte Löschungebweilligung verlangt, da er ja keine Löschung beabsichtigte.
Eventuell einen Ombudsmann einschalten oder habt Ihr andere Lösungen parat ?