Wenn es sich um eine betreute Wohngruppe handelt, gibt es dort sicher einen Sozialarbeiter, der für Deinen Sohn zuständig ist. An den solltest Du Dich wenden.
Stichwort Jugendstrafrecht:
Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.
Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
Zu Answer123: Verstand kaufen fände ich toll - wenn's doch nur so einfach wäre!
Liebe Sandra,
schau mal, ob Du ihn darauf aufmerksam machen kannst:
https://www.bundeswehrkarriere.de/fwdl/140950
So ein "Schnupperkurs" könnte vielleicht eine gute Möglichkeit sein, herauszufinden, ob das wirklich sein Weg werden soll. (Die Vollzeitschulpflicht muss er dafür erfüllt haben.) Sollte er sich danach dagegen entscheiden, hat er trotzdem keinen "Knick im Lebenslauf". Und er muss sich ja nicht gleich wenn er 18 ist, für die Offizierslaufbahn verpflichten.
Nimm seine Idee ernst, diskutiert über das Für und Wider. Versuch nicht, ihm die Idee auszureden, er wird sich - pubertätsbedingt - unter Umständen dagegen stemmen und die Sache wird für ihn nur interessanter.
Grundsätzlich sind beide Elternteile dem Kind gegenüber zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Du kannst gar nichts für das Mädel beantragen. Die Mutter kann sich nicht einfach aus dem Staub machen! Hier ist es höchste Zeit, das Jugendamt einzuschalten. Das Mädchen hat einen Auskunftsanspruch gegenüber ihrer Mutter bezüglich deren Einkommen. Es muss schließlich geklärt werden, ob sie an das Kind Unterhalt leisten kann. Dasselbe gilt bezüglich des Vaters. Das Jugendamt kann ggf. in Vorleistung treten. Setzt Euch bitte mit dem Jugendamt in Verbindung. Nur weil die Tochter - eventuell - schon 18 Jahre alt ist, sind die Eltern nicht von ihren Fürsorge- und Unterhaltspflichten entbunden. In jedem Fall solltet Ihr auch die neue Anschrift der Mutter rechtzeitig in Erfahrung bringen. Alles Gute!
Also, diese Antwort findest Du bestimmt auch auf Klugscheißer.de :-) :
Ich gehöre nicht zu den Zockern, aber ich wette (und das tue ich sonst nie!), dass Dir diese Entscheidung sehr schnell sehr leid tun wird! Es ist - selbst mit Deinen sprachlichen Talenten - ausgesprochen schwer, auf dem Arbeitsmarkt / Ausbildungsmarkt einen Job zu finden, wenn man lediglich einen Hauptschulabschluss in der Tasche hat. Daher mein Rat: schau Dir online an, welche staatlichen Schulen es in Deiner Nähe gibt, die Dir die Möglichkeit bieten, den Realschulabschluss nachzumachen. Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, aber in der Regel gibt es Schulen (kein Gymnasium, keine Realschule, IGS o.ä.), die Schüler auffangen, die den Abschluss "vergeigt" haben. Da Du von einem Gymnasium kommst, wirst Du aller Wahrscheinlichkeit nach dort bessere Noten erzielen, als es im Augenblick der Fall ist und es wird Dir dort leichter fallen, diesen Schulabschluss - im Idealfall sogar den erweiterten Realschulabschluss - zu erreichen. Wenn Du danach unbedingt praktische Berufserfahrungen sammeln willst, hast Du mit diesem Abschluss deutlich bessere Chancen, einen guten und entsprechend bezahlten Ausbildungsplatz zu bekommen. Vielleicht kannst Du mit Deinen Sprachkenntnissen in der Reisebranche punkten. Fest steht aber, dass Du mit Deinem jetzigen Abschluss keine Chancen dazu hast.
Auch der Besuch einer IGS zum Erreichen des erweiterten Sek. I könnte ein Plan sein. Auch dort wird Dir der Unterricht sicherlich leichter fallen als auf dem Gymnasium und es geht dort - meinen Erfahrungen zufolge - nicht so steif zu.
In jedem Fall empfehle ich Dir auch den Gang zur Berufsberatung Deines Arbeitsamtes. Wenn Du dort feststellst, was Du alles gerne werden möchtest, wirst Du sehr schnell sehen, dass Du mit einem Hauptschulabschluss aller Wahrscheinlichkeit nach nicht dorthin gelangst. Aber dort kann man Dir alle Wege aufzeigen, die Dich an Dein Ziel bringen - und davon wird es mit Sicherheit mehrere geben.
Schnellschüsse aus der Hüfte im Sinne von alles hinschmeißen führen selten straight ans Ziel.
Du willst Dein Mietverhältnis fristlos kündigen, weil Dein Vermieter unangemeldet auf Deiner Terrasse "herumturnt"? - Na wenn Du Dir das leisten kannst und weißt, wo Du in Zukunft wohnen wirst ....
Sprich Deinen Vermieter besser höflich darauf an, dass Du in Zukunft möchtest, dass er derartige Arbeiten und Besuche rechtzeitig vorher ankündigt. Er wird ein offenes Wort sicherlich zu schätzen wissen und sich in Zukunft hoffentlich dran halten.
Sollte er dennoch weiterhin so distanzlos sein, kannst Du ihn schriftlich auffordern, derartige Störungen der Mietsache in Zukunft zu unterlassen und bei Zuwiderhandlung androhen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren (Stichwort : strafbewährte Unterlassungserklärung und so). Bedenke aber, dass eine derartige Aktion das Mieter-Vermieter-Verhältnis dauerhaft belasten kann. Ich würde den persönlichen Dialog immer vorziehen.
Weshalb sollte sich ein normal getakteter 20jähriger für eine fünfzehnjährige interessieren? Also, wenn Du statt mit ihr mit einem engagierten Polizisten flirtest, dann herzlichen Glückwunsch! Du hast den Jackpot gezogen!
Mein Mitleid hält sich in sehr engen Grenzen.
Da keiner von Euch das Erbe ausgeschlagen hat, erbt Ihr nicht nur das Vermögen, sondern anteilig auch die Schulden.
Sofern Du über die einwöchige Krankheit (hoffentlich mit Attest entschuldigt...) nicht darüber hinaus noch gefehlt hast, dürfte es kein Problem für Dich darstellen. Impfstelle und Zahnarzt können Dir eine Anwesenheitsbescheinigung für die Schule ausstellen, damit Du belegen kannst, warum Du später erschienen bist bzw. den Tag gefehlt hast. Versäumte Schulstunden nacharbeiten nicht vergessen!
Ich versuche es mal mit einer Antwort, mit der Du vielleicht etwas anfangen kannst: Mit diesen Symptomen solltest Du auf jeden Fall zu Deinem Hausarzt gehen und Deine Beschwerden dort möglichst konkret schildern. Klingt auf den "ersten Blick" nach einem manisch-depressiven Problem, welches sich durchaus auch auf Deinen Darm auswirken kann, und das alles ist natürlich sehr unangenehm. Erzähle dem Arzt auch, dass Du schon so lange nicht mehr in der Schule warst. Er wird sich Deiner Sache sicher annehmen.
Bevor Du eine Kurzschlussreaktion begehst, die Dich eventuell in weitere Schwierigkeiten bringt, wende Dich in Deiner Schule an eine geeignete Person (Sozialarbeiter, Vertrauenslehrer, Klassenlehrer, Schulsekretärin etc.), die Dein Vertrauen bereits hat oder die von Berufs wegen (Sozialarbeiter) in der Lage ist, Dir zu helfen. Schildere ihr die Bedrohungen und Vorfälle . Dort wird man versuchen, gemeinsam mit Dir eine Lösung für Dich zu finden.
Hole Dir aktiv Unterstützung! Ich wünsche Dir viel Glück!
Der Text ist leider schwer zu verstehen. Ich hoffe, ich habe Deine Frage verstanden. Es kommt darauf an, was ihr vereinbart habt, also ab wann das Eigentum an der Küche auf Dich übergehen soll. Üblicherweise wird es so vereinbart, dass das Eigentum an der Küche auf Dich übergeht, wenn der Mieter (Verkäufer) ausgezogen ist. Solange kann er die Küche noch nutzen. Den sog. "Abstand" für die Küche solltest Du in jedem Fall erst voll bezahlen, kurz bevor der Verkäufer auszieht. Schließlich nutzt er die Küche ja auch bis dahin noch und es können ihm durch die Nutzung evtl. noch Schäden entstehen, über die ihr dann ggf. noch nachverhandeln müsst.
Zahle also jetzt nur einen Anzahlungsbetrag, mach vorher einen schriftlichen Kaufvertrag mit dem Verkäufer, vereinbart darin, wann genau das Eigentum an der Küche auf Dich übergehen soll (Datum) und haltet im Vertrag ein Datum fest, zu dem der Rest-Kaufpreis zu zahlen ist. Lass Dir den Eingang Deiner Anzahlung vom Verkäufer quittieren. Wenn Du zum vereinbarten Termin (kurz Vor Auszug des Verkäufers) den Restkaufpreis gezahlt hast, darf der Verkäufer die Küche nicht mehr nutzen.
Du solltest vor dem Kauf der Küche auf jeden Fall vorsichtshalber einmal mit Eurem Vermieter sprechen, ob es mit ihm eventuell bezüglich der Einbauküche eine anders lautende Vereinbarung gibt. Denn oftmals hat der Vermieter mit dem Mieter bezüglich der Einbauküche schon einen Vertrag geschlossen, damit die Küche nach Auszug des Mieters in der Wohnung verbleibt.
Wenn "durch den IBAN geschickt" für Dich bedeutet, dass Du das Vinted Bezahlsystem umgangen hast, bedeutet dies, Du hast keinen Käuferschutz.
Vinted ist ein deutsches Unternehmen. Geh zur Polizei und erstatte Anzeige. Unter Umständen kann sich die Polizei die Daten Deiner "Verkäuferin" über das Unternehmen beschaffen. Ansonsten sind Deine Karten eher schlecht gemischt, insbesondere, was die Wiederbeschaffung Deines Geldes angeht.
Und das nächste Mal: Sichere Transaktionswege nutzen. Viel Glück!!!!
Nein! Nach dreimaligem Reparaturversuch hast Du einen Anspruch auf Wandlung. Versuche dies Deinem Anbieter höflich aber bestimmt klarzumachen. Wenn die Gesprächsperson unwillig ist, lasse Dich mit dem / der Vorgesetzten verbinden und starte einen neuen Anlauf. Meine Meinung noch zum Schluss: In dem Laden würde ich gar nix mehr kaufen. Zum Schluss ein Tipp zum Thema Grill: Tolle und hochwertige Grills gibt es (ohne Mehrwertsteuer!) auch in vielen Shops der Justizvollzugsanstalten (von entsprechend ausgebildeten Gefangenen hergestellt) zu kaufen. Google mal Shop JVA.
Es ist schon ungewöhnlich, dass der Anwalt sich mit Dir so kurz vor dem Termin noch nicht ins Benehmen gesetzt hat. Eine Nachfrage in der Kanzlei ist da unbedingt erforderlich. Vergewissere Dich dort, dass Deine Zahlung auch entsprechend zu Deiner Akte verbucht worden ist. Wenn Du der Kanzlei nichts schuldig geblieben bist und alles korrekt gebucht wurde, hast Du einen guten Grund, im Sinne von wilees Rabatz zu machen. Bestehe auf eine Besprechung mit dem Anwalt und drohe ggf. mit einer Beschwerde Deinerseits bei der Rechtsanwaltskammer. Die Kanzlei so kurzfristig vor dem Termin zu wechseln, würde ich Dir nicht raten, nicht zuletzt weil die Einarbeitungszeit für den Nachfolger sehr kurz wäre.
Während einer laufenden Krankschreibung ist das Arbeiten nicht erlaubt. Sie dürfen sich während dieser Zeit z. B. mit Nahrungsmitteln versorgen (diesbezügliche Einkäufe tätigen), zum Arzt und zur Apotheke gehen, Spaziergänge machen. Das war es so ziemlich. Bei Zuwiderhandlung riskieren Sie arbeitsrechtliche Konsequenzen (Sie bekommen ja schließlich noch Lohn von Ihrem alten Arbeitgeber) und Ärger mit Ihrer Krankenversicherung, sollte Ihnen etwas passieren.
Teilen Sie Ihrem potenziellen neuen Arbeitgeber mit, dass Sie derzeit krankgeschrieben sind und die Probearbeit daher erst zu einem Zeitpunkt nach der Krankschreibung beginnen können.
Meine Idee wäre, parallel den Grad der Behinderung (GdB) feststellen zu lassen. Reichen Sie zu Ihrem Antrag auf Feststellung des GdB möglichst umfassend Belege ein, die Ihren Gesundheitszustand erhellen. Geben Sie die Sie behandelnden Ärzte an, von denen Sie sicher sind, dass sie Ihre Ansichten untermauern. Es ist möglich, dass Sie zur Untersuchung eingeladen werden, aber auch, dass der Amtsarzt nach Aktenlage entscheidet (je nachdem, wie gesichert seine Erkenntnisse sind, die er aus den eingereichten bzw. evtl. herbeigezogenen Dokumenten erlangt). Der sodann festgestellte GdB und das von dort erstellte Gutachten können Ihnen dienlich sein, Ihre Argumentation gegenüber dem Arbeitsamt zu untermauern.
Ich weiß nicht, ob ich Deine Frage richtig verstehe. Also wegen unentschuldigtem Fehlen in der Schule gibt es in der Regel kein Bußgeld, sondern einen hübschen Eintrag im Zeugnis - ganz oben, damit man es gut sehen kann. Dort steht: "versäumte Unterrichtstage: ... davon unentschuldigt: ..." Und in diesem Fall würden Deine Fehltage bei "davon unentschuldigt" zu Buche schlagen (nicht empfehlenswert).
In unserer Zeit ist es in der Regel auch kein Problem, ein Attest zu fotografieren und es vorab per E-Mail zu senden. Dann weiß die /der Betreffende schon einmal Bescheid, dass alles mit rechten Dingen zugeht und das Nachreichen des Originals ist in der Regel kein Problem.
Über Bußgelder wird nachgedacht, wenn Eltern nicht dafür Sorge tragen, dass ihre schulpflichtigen Sprößlinge regelmäßig die Schule besuchen. Aus Deiner Frage geht leider nicht hervor, ob es sich bei Deinem Problem um ein derartiges handelt.
Moin,
also mitten im Schulhalbjahr setzt Dich niemand wegen schlechterer Leistungen vor die Tür. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach Deiner Schulpflichtigkeit. Solltest Du noch schulpflichtig sein, droht Dir keine Gefahr von Seiten Deiner jetzigen Schule.
Allerdings bitte ich Dich folgendes zu bedenken: Bei Deiner Bewerbung um den Ausbildungsplatz zum Industriekaufmann hast Du bestimmt damit für Dich geworben, dass Du derzeit eine schulische Ausbildung zum Informatikkaufmann absolvierst und das fand Dein Ausbildungsanbieter mit Sicherheit sehr ansprechend, was sicherlich auch ausschlaggebend dafür war, dass er Dir den Ausbildungsplatz angeboten hat. Bedenke bitte, dass er - insbesondere vor dem Hintergrund, dass es bis zum Ausbildungsstart noch lange hin ist - vor dem Ausbildungsstart erwarten wird, dass Du die bis dahin erlangten Zeugnisse vorlegst. Von den Noten, die Du hier in Aussicht stellst, wird er mit Sicherheit überrascht sein (und nicht begeistert!). Je nachdem, ob der Ausbildungsvertrag zu diesem Zeitpunkt "in trockenen Tüchern" ist, oder nicht und davon abhängig, ob er noch andere Interessenten "in der Hinterhand" hat, ist es möglich, dass er von seinem Ausbildungsangebot Dir gegenüber Abstand nimmt. Dann hast Du schlechte Zeugnisse und sonst nichts ... Selbst wenn der Ausbildungsvertrag Bestand hat bedenke, dass es immer eine Probezeit - für beide Seiten - gibt! Die kann zwölf Wochen umfassen, je nach Vereinbarung. In dieser Zeit kann der Ausbilder das Ausbildungsverhältnis problemlos beenden. Das führt Dich zurück auf LOS - mit sehr schlechten Karten.
Fazit: Lass Dich nicht hängen, gib Deinen inneren Schweinehund im Tierheim ab und mach in Deiner jetzigen Schulausbildung so gut mit, wie es Dir irgend möglich ist. Das kostet Überwindung, klar. Aber die Zeugnisse, die Du vor der Ausbildung zum Industriekaufmann jetzt noch bekommst, begleiten Dich bei jeder neuen Bewerbung mindestens für die nächsten 10 Jahre und sie wären - Deinen Schilderungen zufolge - kein Aushängeschild. Du wirst Dich bei jeder Bewerbung dafür rechtfertigen müssen, weshalb Deine Leistungen in dieser Zeit so grottig waren und Dein Gegenüber wird Dir jede Deiner Erklärungen "auf die Goldwaage" legen, soviel ist sicher! Also: Mach mit, so gut Du eben kannst. Du wirst Dir auch im Spiegel besser gefallen ;-) und erschwere Dir nicht unnötig Deine berufliche Zukunft. Viel Glück!
Hallo Gina,
ich glaube nicht, dass Dich jemand wegen Deines Fahrfehlers und der damit einhergegangenen Gefährdung des Straßenverkehrs anzeigen wird. Die LKW-Fahrer werden es Dir wahrscheinlich eher positiv anrechnen, dass Du noch einmal zurückgekehrt bist, um nach dem Rechten zu sehen. Ich denke, sie werden das als nette Geste aufgefasst haben.
Grundsätzlich gilt im Straßenverkehr: Überhole n i e bei unsicherer / unklarer Verkehrslage (z. B., wenn die Strecke vor Dir nicht voll einsehbar und überschaubar ist). Das hätte im Falle eines Unfalls haftungsrechtliche Konsequenzen. Und Schutzengel sollte man keinesfalls überstrapazieren!