Pflichtteilsansprüche entstehen grundsätzlich erst beim Todesfall.
Es gibt keinen Anspruch darauf, sich den Pflichtteil zu Lebzeiten auszahlen zu lassen - das geht nur auf freiwilliger Basis.
Wenn der Erbfall bereits eingetreten und sich der Verkaufserlös noch im Nachlass befindet, fließt er in die Berechnung des ordentlichen Pflichtteils mit ein.
Wurde der Kaufpreis noch nicht oder nicht vollständig bezahlt, befindet sich die Forderung im Nachlass und fließt ebenfalls in die Berechnung des ordentlichen Pflichtteils mit ein.
Wenn die Immobilie deutlich unter Wert verkauft wurde und damit eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen des Schenkungsanteils in Betracht.