Ich würde auch zu einer solchen raten. Denn du weißt nie, ob nicht auf ihm irgend welche Unebenheiten oder sonstige Hindernisse be- oder entstehen, die man dir in die Schuhe schieben könnte. Denn dann wärst du schon mit einer Haftung dabei.
Sie genügt schriftlich und muss nicht notariell beglaubigt werden. Selbst eine Generalvollmacht bräuchte nicht notariell beglaubigt werden. Nur sie sollte man/sie beglaubigen lassen.
Bitte bedenke nur, wenn du einen Urlaub in einem Reisebüro buchst, dann musst du auch sofort eine Anzahlung leisten und dann die Schlusszahlung vor Reisebeginn. Also das geht sicher in Ordnung und ist zulässig.
Der Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Im Übrigen kommt es auf den Arbeitsvertrag an, was ihr vereinbart habt. Für bestimmte Betriebe gilt auch ein Tarifvertrag. Überdies steht im Arbeitsvertrag, ob ein Tarifvertrag gilt. Ansonsten kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht vorschreiben.
Ja, der Unterhalt ändert sich. Die Ausbildungsvergütung muss sich das Kind zur Hälfte bei seinem Unterhaltsanspruch gegen den Vater anrechnen lassen. Der Vater muss also für dieses Kind in der Ausbildung weniger Kindesunterhalt zahlen.
Ja. Meiner Meinung nach ist jede eigenständige Tätigkeit des Anwalts zu vergüten. Eine andere Frage ist, ob sie der Schuldner erstatten muss, weil sie der Gläubiger zu zahlen hat. Das würde ich eher verneinen. Der Gläubiger muss aber die Gebühren an den Anwalt zahlen.
Es kommt nur darauf an, ob das Schreiben dem Vermieter zugegangen ist. Wenn du das nachweisen kannt, genügt es. Dann kann der Vermieter mit dem Schreiben machen, was er will. Er kann sich nicht mehr aus der Verantwortung stehlen, selbst wenn er das Schreiben zurückschickt. Es wirkt so und so.