Grundsätzlich haftet nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch jeder für Schäden, die er einem anderen zufügt in unbegrenzter Höhe (§823ff). Kinder können aber, wenn sie ein gewisses Alter noch nicht erreicht haben, deliktunfähig sein, also für Schäden, die sie verursachen, nicht haftbar gemacht werden. In der Regel gilt das bis zum Alter von 7 Jahren (kann je Entwicklung des Kindes auch mal länger sein). Haben die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt, haften diese dann für den Schaden. Ist das Kind aber in der Schule, liegt die Aufsichtspflicht bei der Schule. Es könnte also sogar sein, dass die Schule dafür aufkommen müsste, da bin ich mir aber leider nicht zu 100% sicher, vielleicht kann das jemand anderes noch beantworten.

Mir stellen sich folgende Fragen:

1.) Wie alt ist das Kind das Deinem die Brille kaputt gemacht hat? 2.) Haben die Eltern des Kindes eine Haftpflichtversicherung?

Was Du hier schreibst, ist aber ein klassisches Haftpflichtfall der auch problemlos erstattet werden sollte. Wenn sich die Eltern hier so vehement wehren, besteht die Vermutung, dass diese keine Haftpflicht bestehen haben. Falls doch und das Kind über 7 Jahre ist, sollte es kein Problem geben und die Eltern des verursachenden Kindes können eigentlich entspannt sein (ggf. bleibt dann halt noch ein vereinbarter Selbstbehalt bei den Eltern). Bevor Du also einen Anwalt einschaltest (wozu Du natürlich das Recht hättest, die Kosten sind vom Schädiger zu tragen, sofern sich herausstellt, das dieser den Schaden auch zu vertreten hat) könntest Du das im Vorfeld vielleicht abklären. Dann geht alles schneller und mit weniger Stress für alle Beteiligten.

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Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich vor, dass Guthaben von einem Riester-Vertrag auf einen anderen übertragen werden können. Wichtig und gut dabei ist, dass das übertragene Kapital bei dem Vertrag, in den es eingezahlt werden soll, nicht mit zusätzlichen Abschlusskosten belastet werden darf. Es wird also praktisch "1:1" übertragen.

Aber Achtung, es gibt in Ihrem Fall einige Punkte, die geprüft werden sollten:

1.) Sie sprechen, Sie hatten parallel zwei Riester-Verträge bestehen. Dies ist natürlich grundsätzlich möglich. Es werden aber nur dann beide Verträge parallel gefördert (Zulagen und ggfs. Steuervorteile), wenn der Gesamtbeitrag zu beiden Verträgen nicht über dem maximalen jährlichen Sparbetrag von derzeit € 2.100.- p.a. liegt. Haben Sie diesen Betrag z.B. bereits bei Ihrer Riester-Rente "verbraucht", ist der Bausparvertrag kein "Riester-Bausparvertrag", sondern ein ganz normaler Bausparvertrag in er so genannten, dritten Schicht. In diesem Fall könnten Sie sich das Bausparguthaben ohne finanzielle Nachteile (außer evtl. Gebühren der Bausparkasse) auszahlen lassen. Dies sollten Sie also zunächst prüfen.

2.) Bei Ihrer bestehenden Riester-Rente sollten Sie auch einmal prüfen, ob diese alle Ihre Wünsche erfüllt. Auf dieser Seite: Werbung durch Support gelöscht finden Sie einen kurzen, interaktiven Flash-Film mit dem Sie das prüfen lassen können.

Viele Grüße

Joachim Haid

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Über die Fördergrenze von 4% des Vorjahreseinkommens in die Riester-Rente einzuzahlen hat nur dann einen steuerlichen Vorteil, wenn man damit nicht über den maximal geförderten Betrag in Höhe von € 2.100.- pro Jahr kommt. Die Riester-Förderung (Steuer- und Zulagenförderung) ist auf € 2.100.- pro Person und Jahr begrenzt. Durch eine so genannte Überzahlung erhöht sich zwar die Rente, allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Riester-Rente systembedingt (durch die gesetzlich vorgeschriebene Garantie) höhere Kosten also eine Privatrente haben kann. Deshalb ist es sinnvoller, diese Privatrente, oder wenn steuerlich sinnvoll, die Basis- (Rürup-)Rente als weitere Altersvorsorge zu verwenden, wenn mehr gespart werden soll. Das Überzahlen von Riester-Verträgen wird häufig unter dem Aspekt empfohlen, dass damit die Altersvorsorge Insolvenz-, bzw. Hartz-IV-geschpützt sei. Dies ist aber nicht korrekt. Der Insolvenz- und Hartz-IV-Schutz bezieht sich rein auf vom Staat geförderte Beträge in der Ansparphase. Da aber bei Riester nicht mehr als die o.g. € 2.100.- gefördert werden, unterliegt der übersparte Beitragsanteil nicht dem Insolvenz- bzw. Hartz-IV-Schutz.

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