So kompliziert ist es auch wieder nicht.:) Anbei erstmal einen link wo vieles zusammgefaßt ist: http://www.gutefrage.net/alles-zu/grenzgaenger/schweiz/1

Steuerpflichtig bist Du weiterhin in Deutschland wenn Dein Arbeitsaufenthalt nicht länger als die von Dir angegebene Zeit in der Schweiz beträgt. Falls Du in der Schweiz Steuern auf Dein monatiches Einkommen zahlst wird dies bei Deiner ESt-Erklärung in Deutschland angerechnet.

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Wenn Sie ALG I beziehen dann darf Ihr Arbeitslosengeld nicht gekürzt werden Aufgrund des Einkommens Ihres Ehegatten. Machen Sie bitte umgehend folgendes. Schreiben Sie die Sachbearberin schriftlich an, am besten gehen Sie mit diesem Schreiben in das Jobcenter und lassen sich den Eingang bestätigen. In Ihrem Schreiben fordern Sie die Sachbearbeiterin auf, schriftlich dazu Stellung zu nehmen, auf welches Gesetz Ihre dümmliche Annahme beruht. Bitte seien Sie nur so gut und lassen das dümmlich in Ihrer Nachfrage weg.:)

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blnsteglitz hat natürlich Recht was den Unterhalt Deines Vaters betrifft. Dem Unterhaltspflichtigen( in diesem Fall Du/Sie steht ein Selbstbehalt von 1.400 Euro und für den Ehepartner von 1.050 Euro pro Monat zu (Stand: 2010). Die Höhe der Freibeträge für die eigenen Kinder richten sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Selbstbehalte können aber höher sein, wenn zum Beispiel die tatsächliche Mietbelastung höher ist. Im Einzelfall kann der Selbstbehalt mithin auch höher liegen. Gründe hierfür sind eine ggf. besonders gehobene Lebensstellung oder das Erfüllen von besonderen Belastungen.

Die unterhaltsverpflichteten Kinder müssen nicht nur mit dem eigenen Einkommen, sondern ggf. auch mit dem eigenen Vermögen für den Unterhalt der Eltern (z.B. Pflegekosten) einstehen. Ausgenommen ist davon das so genannte Schonvermögen beim Elternunterhalt. Das Schonvermögen und die Schonbeträge können je nach Bundesland regional unterschiedlich ausfallen. Die Sozialhilfeträger haben teilweise auch Richtlinien zum Schonvermögen verfasst und können bei Bedarf auch beim zuständigen Sozialträger erfragt werden.

Wichtig hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20050607_1bvr150896.html

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Zu Lebzeiten des Erblassers kann ein Erbverzicht nur durch notariell beurkundeten Vertrag zwischen dem Erben und dem Erblasser erfolgen. So ein Erbverzicht hat aber keine anderen Rechtsfolgen als eine Ausschlagung des Erbes nach dem Tod des Erblassers. Der Erbe hat jedoch keine Möglichkeit mehr, es sich anders zu überlegen.

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