Ich meine, dass er einen Anspruch auf ein solches Extra in seinem Mietfahrzeug hat. Die Versicherung muss die deshalb erhöhten Mietwagenkosten zahlen.

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Die minderjährigen Kinder gehen vor, das ist jetzt so, wie ich das ebenfalls schon erfahren habe. Zu aller Sicherheit müsste sie zu ihrem Anwalt, der vielleicht schon die Scheidung gemacht hat. Da könnte ich mir vorstellen, dass er da für diese Frage nicht lang eine neue Akte anlegt. Da er dich schon kennt, wird er möglicherweise ohne viel Aufhebens bzw. Gebühren die Frage schnelle beantworten. Probiers!

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Er haftet für sein minderjähriges Kind verschärft, darf also nicht einfach eine Ausbildung beginnen und dann weniger zahlen. Das geht mit Sicherheit nicht. Außerdem hast du einen Titel, der dir Sicherheit gibt. Wenn er also weniger zahlen will, muss er den Titel entsprechend ändern lassen. Und das geht so einfach nicht!

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Der Trennungsunterhalt ist jedenfalls noch zu zahlen, nicht aber der Geschiedenenunterhalt. Da gibt es eine neue Rechtsprechung bzw. Gesetzesvorlage, weil da Eigenverantwortung wieder in den Vordergrund gerückt ist, will heißen, jeder soll nach der Scheidung wieder selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen.

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Die Babysitterkosten sind meines Erachtens zu ersetzen. Denn die Frau kann und muss sicher den Mann besuchen, weil das seiner Heilung förderlich oder es so anzusehen ist. Zu ihren Besuchskosten gehören daher auch die Kosten des Babysitters.

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Du kannst mit Vollmacht das Geld abholen; aber pass auf, denn der Erbe kann die Vollmacht jederzeit widerrufen. Solang er dies nicht tut, ist deine Geldabhebung begründet.

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Nein, darauf kommt es nicht an, wie du dich verhältst. Nur ausnahmsweise hat Schweigen den Eklärungsinhalt einer Bejahung. Das gilt in deinem Fall nicht. Die Fälligkeit der Arbeitsvergütung richtet sich nach der Leistung bzw. ist sie nach Zeitabschnitten bemessen, wie z. B. 1 Monat, zu Beginn des darauf folgenden Monats.

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Die Sicherheit geht vor! Der Neupreis ist zu erstatten! Bei eiem Schutzhelm wie dem Motorradhelm gibt es, wie ich weiß, keinen Abzug neu für alt.

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Soviel ich weiß, hast du dazu keinerlei Alternative. Wenn der Gläubiger die eidesstattliche Versicherung will, musst sie dir der Gerichtsvollzieher abnehmen. In diesem Fall kommst du tatsächlich in die Schufa und giltst 3 Jahre lang als unpfänbar. Du kannst aber, wie Wodie schon sagte, die Schuld begleichen und darauf hin die Eintragung im Schuldnerregister des Amtsgerichts, wo du nach Leistung der eidesstattlichen Versicherung eingetragen wirst, wieder löschen lassen. Dann muss dich ebenfalls die Schufa löschen.

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Also ich würde ebenfalls immer zu einer Vorsorgevollmacht raten, insbesondere wenn man/frau nicht mehr ganz jung und alleinstehend ist oder nicht verheiratet oder getrennt lebend ist. Da sollte sich jeder Gedanken machen für den stets möglichen Fall der plöztlich eintretenden geistigen Hilflosigkeit (durch Schlaganfall, Gehirnblutung, Irrsinn oder sonst schwere geistige Erkranung).

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Ich würde das ebenfalls schriftlich absichern; andererseits sind wohl die Anwaltskosten die Kosten, die den Löwenanteil für die Scheidung ausmachen. Also so groß ist das Entgegenkommen gar nicht oder das schlechte Gewissen. Lasst euch da nicht mal aufs Glatteis führen.

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Ich würde auch zum Rechtsanwalt gehen, damit er die Chancen für eine Durchsetzung des Schmerzensgeldes dir fachmännisch darlegt. Ich sehe sie, aber es ist entscheidend eine Beweisfrage, wie hier schon richtig angemerkt.

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Ja, die ist pflichtgemäß, aber auch sinnvoll. Bitte bedenke nur, dass dem Tierarzt bei der Behandlung eines Rennpferdes ein Fehler unterläuft mit Verendung des Tieres. Da kommen ganz schnell zigtausend Euro Schadensersatz zusammen, was den Ruin des Arztes bedeutete, wenn er keine derartige Versicherung hätte.

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Das geht bestimmt. Denn du hast ja das corpus delicti bei dir. Lass dir diesen Abrechnungszettel nicht aus der Hand nehmen. Es ist dein Beweisstück, das du auch dem Rechtsanwalt übergeben solltest, falls die Reklamation keinen Erfolg hat. Ist nur fraglich, ob sich der Rechtsanwalt mit einer Sache von 10 Euro abgibt oder auch du noch länger damit beschäftigen willst.

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Ich würde auch sofort zum Anwalt gehen. Der leitet alles gleich ein und besteht auf Getrenntleben, wogegen sich der Mann nicht mehr wehren kann. Ansonsten wird der Anwalt sogleich wohl ein Wohnungszuweisungsverfahren einleiten. Dann kommt nach 1 bis spätestens 3 Jahren die Scheidung. Dagegen lässt sich nichts ausrichten.

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Nein, da der Mietvertrag jetzt schon geschlossen ist. Der Vermieter hätte ihn abhängig machen können von einer solchen Bescheinigung, aber kann sie jetzt nicht mehr fordern, da der Mietvertrag schon geschlossen ist. Da hat der Vermieter jetzt Pech, wenn du tatsächlich nicht solvent bist; hat aber dafür auch seine Rechte; darf dich fristlos kündigen usw., was ja auch nicht in deinem Sinne wäre bzw. ist.

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Wenn die mündliche Verhandlung schon begonnen hat, muss der Beklagte zustimmen. Bis dahin nicht. Das ist auch richtig. Denn ansonsten könnte jeder, der dann ein Urteil gegen sich fürchtet, die Klage einfach zurücknehmen und sich dadurch der Verurteilung entziehen.

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