Hinsichtlich der Steuererklärung ist alles richtig gesagt. Ein zusätzlicher Punkt muss jedoch beachtet werden: wenn Du beabsichtigst, Dein Gewerbe vorläufig nicht weiterhin auszuüben, musst Du das dem Finanzamt - formlos - mitteilen, damit Du in den Folgejahren von Anmahnungen weiterer ESt-Erklärungen sowie evtl. späteren Schätzungsbescheiden verschont bleibst. Abmelden musst Du das Gewerbe nur dann, wenn Du es keinesfalls weiterzuführen beabsichtigst; denn dann sparst Du Dir im Falle einer Wiedraufnahme in gleicher oder ähnlicher Form die Kosten der Ab - und Neuanmeldung

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Wenn ein Gewerbe angezeigt war, ist die Auflösung ebenfalls beim zuständigen Gewebeamt anzuzeigen.

Des Weiteren ist dem zuständigen Finanzamt die Einstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit anzuzeigen und eine sog. Auflösungsbilanz einzureichen.

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Hallo Wilhelmina, Deine - zugestandenermaßen etwas naive - Frage ist dahin zu beantworten, dass auch Banken keine Hellseher sind; denn Deine Einkommensverhältnisse können wesentlich von den der Bank bekannten Kontendaten abweichen. Vielleicht hast Du ein zweites Konto, erzielst Du Bareinnahmen, hast Du anderweitige Verbindlichkeiten, ist Dein Arbeitsverhältnis befristet oder gekündigt? Das alles interessiert, daher die Auskunftsverlangen.

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Als Einkommen zu versteuern ist der Gewinn, der sich als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben berechnet. Ausgaben sind im Wesentlichen Werbungskosten (alle Kosten, die durch die Vermietung verursacht und steuerlich anerkannt werden).

Ist die Summe Einnahmen minus Ausgaben größer Null, ist dieser Betrag als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Anlage V zu Deiner ESt-Erklärung anzugeben. Steuern zahlst Du aber erst, wenn Dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen den sog.Grundfreibetrag, der gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG ab 1. Januar 2009 7.834 € sowie gemäß § 52 Abs. 41 EStG ab 1. Januar 2010 8.004 € jährlich beträgt, übersteigt.

Meandor ist zuzustimmen, dass die (Unter-)Vermietung reine Vermögensverwaltung und kein Gewerbe ist, jedoch nur, solange Du nicht anfängst "gewerblich" (nicht "hauptberuflich"!) Wohnungen zu verkaufen und/oder zu vermieten. Die Rechtsprechung setzt die Grenze zwischen privat und gewerblich bis zu 3 bis 4 Verkäufen/Vermietungen pro Jahr.

Bei Überschreitung dieser Grenze musst Du ein Gewerbe anmelden und jährlich eine Gewerbesteuererklärung abgeben.

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Die Abgrenzung freier Beruf - Gewerbe ist im Steuerrecht von Bedeutung - Freie Berufe sind z.B. nicht umsatzsteuerpflichtig. Nachstehend will ich jene Kriterien aufzeigen, die für eine Einstufung als freier Beruf entscheidend sind.

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Freiberufliche Tätigkeiten im steuerrechtlichen Sinne werden nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Katalogberufe, also beispielsweise den Arzt oder Rechtsanwalt und den Katalogberufen ähnliche Berufe differenziert. Der ähnliche Beruf muss dem Katalogberuf in allen Punkten entsprechen, das heißt er muss alle Wesensmerkmale eines konkreten Katalogberufes zumindest nahezu vollständig enthalten. So müssen Ausbildungen als Voraussetzungen für die jeweilige Berufsausübung vergleichbar sein.

§ 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) Seit Juli 1998 enthält § 1 Abs. 2 S. 1 PartGG die folgende Definition der Freien Berufe: "Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt." In Satz 2 dieser Vorschrift werden dann einzelne Freie Berufe aufgezählt.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ist das Vorliegen einer selbstständig ausgeübten, wissenschaftlichen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit in einem der Katalogberufe oder in einem diesen ähnlichen Berufen für die Einordnung als Freier Beruf notwendig.

Auch die Rechtsprechung der einzelnen Finanzgerichte wird für die Einordnung einer Tätigkeit als freiberuflich herangezogen. Entsprechende Recherchen kann der BFB leider nicht übernehmen.

Anhand dieser Ausführungen können Sie erkennen, dass die Einstufung als Freier Beruf vom Einzelfall abhängt. Qualifizierten Rat erhalten Sie auch bei einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater Ihres Vertrauens. Sie können beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Im Zweifelsfall können Sie sich auch an Ihre Oberfinanzdirektion wenden. Eine Reihe dieser Behörden hat Gutachterausschüsse eingerichtet, die eine Einstufung vornehmen. Allerdings entstehen durch diese gutachterliche Einschätzung auch Kosten.

Weitere Informationen:

Eine Orientierungshilfe für Existenzgründer / Abgrenzung von "Freiberuflern" und "Gewerbetreibenden" Eine ausführliche Behandlung dieser Fragestellung mit zahlreichen zitierfähigen Urteilen ist in der 6. Auflage zu einem Preis von 13 € zu beziehen bei: Institut für Freie Berufe (IFB) Marienstraße 2 90402 Nürnberg Telefon 0911/23565-12 Telefax 0911/23565- 50 e-mail: ifb@rzmail.uni-erlangen.de Internet: www.ifb.uni-erlangen.de

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Zunächst sei einmal klargestellt, dass ein Gewerbe nicht "angemeldet", sondern nur "angezeigt" werden muss; denn aus einer "Anmelde"-Pflicht könnte man schließen, dass eine Gewerbeausübung erst nach Anmeldung zulässig wäre. Die Anzeige muss lediglich die Identifikation des Gewerbetreibenden, also Vorname, Name, Geburtsdatum und -ort, sowie Art und Ort des begonnenen Gewerbes umfassen. Alle weiteren Angaben gegenüber dem Gewerbeamt sind freiwillig: Man kann z.B. auch ohne Telefonanschluss ein Gewerbe betreiben.

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Deine Frage betrifft zwei Komplexe:

  1. Gewerbeanzeige (nicht "-anmeldung") Die Anzeige Deiner gewerblichen Tätigkeit dient im Wesentlichen der staatlichen Kontrolle, insbesondere im Hinblick auf erforderliche Genehmigungen und die Gewerbesteuerpflicht. Letztere kommt wegen der höheren Freibeträge für Kleinunternehmer nicht in Betracht. Anzuzeigen iast die "gewerbliche Tätigkeit", also im Wesentlichen der Rahmen, also zB. Handel (Verkauf), Dienstleistung. Unterrichtstätigkeit ist zu ungenau umschrieben; es dürfte sich um nicht anzeuigepflichtige freiberufliche Tätigkeit handeln.
  2. Für die Kleinunternehmerregelung kannst Du beim Finanzamt optieren, wenn Dein Gesamtumsatz (Verdienst wie Honorar, Provision, Kaufpreis) einschließlich der derzeit 19% betragenden MwSt im Jahr € 17.500,00 nicht übersteigt; im Folgejahr dürfen es sogar € 50.000,00 sein. Mit der Option verzichtest Du auf die teilnahme am Vorsteuerverfahren. Das bedeutet, Du stellst Rechnungen ohne MwSt aus, kannst aber die in Deinen betrieblicghen Ausgaben enthaltene MwSt nicht vom Finanzamt zurückverlangen.
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Den richtigen Ausführungen, die bisher als Antworten auf die Frage gemacht worden sind, ist vielleicht nur noch hinzuzufügen, dass Du die Möglichkeit hast, bei dem für Dich zuständigen Arbeitsamt nachzufragen, ob arbeitslose Interessenten für eine Anstellung bei Dir vorhanden sind. Falls Du so einen Mitarbeiter einstellst, wird dessen Gehalt für eine bestimmte Zeit (bis zu 2 Jahren) vom Arbeitsamt bezahlt; Du trägst nur die - geringen - Sozialversicherungsabgaben.

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Die Frage, ob hier ein Gewerbe vorliegt, wirft die Frage auf, was ein Gewerebe eigentlich ist. Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein freier Beruf ist. Da Zimmervermietung nicht freiberuflich (wie Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater etc.) ausgeübt werden kann, ist sie grundsätzlich Gewerbe und muss als solches "angezeigt" (nicht "angemeldet") werden.

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Da Du als 15-jähriger noch nicht geschäftsfähig bist, auch noch nicht beschränkt geschäftsfähig (das erst mit 16 Jahren), ist die von Dir geplante gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit nur mit Genehmigung Deiner gesetzlichen Vertreter (in der Regel der Eltern) möglich. Eindeutige Kriterien für die Feststellung der Freiberuf-lichkeit gibt es nicht. Einen brauchbaren Anhaltspunkt bietet aber die Definition der "Freien Berufe", die sich im "Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften von Angehörigen Freier Berufe" findet: "Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruf-licher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverant-wortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt." Auf der Basis dieser Definition kann der Musikproduzent als Freiberufler angesehen werden. Da es sich bei dessen Tätigkeit (Produktion und Vermarktung) um eine Erwerbs-tätigkeit handelt, ist er steuerpflichtig. Daher muss er die Aufnahme der Tätigkeit dem für seinen Sitzort (da, wo sich das Büro, das Tonstudio etc. befinden; muss mit dem Wohnort nicht identisch sein) zuständigen Finanzamt anzeigen. Das Finanzamt übersendet einen Frage-bogen, der ausgefüllt, unterschrieben und durch die Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter(s) genehmigt zurückgesandt werden muss. Das Finanzamt vergibt dann eine Steuernummer; das Bundesamt für Finanzen eine Steuer-Identifikationsnummer. Unter dieser(n) Nummer(n) sind dann ESt-Jahreserklärungen abzugeben. Dazu ist eine Buchhaltung in Form einer einfachen Einnahmen-Überschussrechnung zu führen. So lange der Jahresumsatz den Betrag von € 17.500,00 nicht übersteigt, kann von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG profitiert werden, die von der Berechnung und Abführung der Umsatzsteuer (=Mehrwehrtsteuer) befreit, aber auch die Geltendmachung von Vorsteuer (= auf Anschaffungen für den Beruf entfallende Mehrwertsteuer) ausschließt.

Viel Erfolg!

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Wenn Du die Bemerkung von Bayernfan ignorierst und Dich an die übrigen Ratschläge (Buchung als Privatentnahme; kein Vorsteuerabzug) hältst, kannst Du jederzeit das Großhandelsangebot (größere Auswahl, größere Gebinde, niedrigere Preise) nutzen.

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Natürlich ist ein solches sog. Wettbewerbsverbot lästig, aber nicht unumstößlich. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einem Verbot während eines Arbeitsverhältnisses und nach dessen Beendigung. Im ersteren Falle wird es durch den Arbeitsverdienst kompensiert und kann nicht umgangen werden, weil Dir auch eine Nebentätigkeit untersagt werden kann. Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist so ein Wettbewerbsverbot nur dann "verbindlich" (so die Rspr.), wenn es mit mindestens 50 % des bisherigen durchschnittlichen Nettoeinkommens bezahlt wird, d.h., der Arbeitgeber muss Dich weiter bezahlen, auch wenn Du nicht mehr für ihn arbeitest. Ist dies nicht im Arbeitsvertrag vorgesehen (eine spätere einseitige Ergänzung wäre unzulässig), so gilt das Wettbewerbsverbot für Dich nicht und Du kannst sorglos für Deinen "Kunden" unmittelbar tätig werden.

Solltest Du Deine Tätigkeit jedoch selbständig, also im Rahmen eines angemeldeten Gewerbes ausgeübt haben, gilt etwas anderes. Hier ist zu unterscheiden, wie "selbständig" Du tatsächlich gewesen bist. Wenn Du z.B. von Deiner Agentur nur einen Kunden hattest, dem Du Deine ganze Arbeitskraft gewidmet hast, dann wirst Du nach der neueren Rspr. des BGH wie ein Arbeitnehmer behandelt und es gilt das oben Gesagte. Wwenn Du allerdings völlig selbständig warst, dann gilt des Wettbeweerbsverbot im Rahmen abgeschlossener Verträge bis zu deren vollständiger Erfüllung uneingeschränkt. Bei einem umfassenden Wettbewerbsverbot wird eine bestimmte Tätigkeit innerhalb einer Branche oder für bestimmte Kunden untersagt. Das Verbot muss räumlich, gegenständlich und zeitlich begrenzt sein, damit es wirksam vereinbart werden kann. Eine zeitliche Begrenzung kann besipeilesweise für 2 Jahre vereinbart werden. Die Eingehung einer Wettbewerbsvereinbarung muss nicht umsonst erfolgen. Üblich ist eine Entschdüigung von ca. 50 % der letztjährigen Vergütung (Karenzentschädigung). Ist diese nicht Gegenstand des Wettbewerbsverbotes, ist dieses auch hier unverbindlich. Es kommt also darauf an, ob das Agenturverhältnis noch besteht und was in Deinem Vertrag festgeschrieben wurde.

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Bei allen - richtigen - Antworten wurde eins übersehen: So lange das Gewerbe angemeldet ist, muss eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden!

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Der Antwort von rat2010 ist nichts hinzuzufügen.

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Zunächst einmal: Im Falle, dass es einmal wirklich krachen sollte, willst Du sicherlich Deine Gläubiger nicht mit Deinem Privatvermögen befriedigen, sondern ausschließlich auf das Haftungskapital verweisen. Das machen zB. Kreditinstitute nicht mit; bei einem Darlehen verlangt die Bank immer Deine persönliche Mithaftung. Bleibt also die Analyse des Haftugsrisikos, die ohne genaue Kenntnis Deines Gewerbes nicht möglich ist. Nur bei einem hohen zB. Gewährleistungsrisiko bei Werkverträgen lohnt sich der Mehrauf- wand für eine Kapitalgeselllschaft (Bilanzierung etc.) Als Gesellschaftsformen kommen neben den bereits genannten noch eine Ltd. (Minimalkapital 1 engl. Pfund) oder Plc in Betracht, bei denen allerdings Kosten für das ausländische Domizil anfallen.

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Alle marktwirtschaftlichen und Marketingüberlegungen und Ratschläge sind sicherlich gut gemeint, beantworten jedoch nicht die (Rechts-)Frage nach der außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit. Eine solche bestünde nur dann, wenn im Mietvertrag eine Konkurrenzklausel enthalten wäre, die dem Vermieter verbietet, im Objekt Konkurrenz einzumieten. Mangels einer solchen Klausel verbleibt es bei der gesetzlichen bzw. vertraglichen Regelkündigung

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EnnoBecker verwechselt selbständig mit freiberuflich. Für dem MwSt-Satz - 7% bzw. 19% - ist das aber unerheblich, weil sich dieser ausschließlich danach bestimmt, um welche(s) Produkt/Leistung es sich handelt. Rechtsgrundlage ist Anlage 2 zu § 12 USt-Gesetz - eine, wie die Wirtschaftswoche schon 2006 treffend bemerkst hat, Realsatire!

http://www.wiwo.de/unternehmen-maerkte/realsatire-pur-163156/

Ein Beispiel: Das Überraschungsei von Ferrero ist ein "umsatzsteuerlicher Zwitter"; denn für seine Schokoladenhülle gilt der 7%ige Satz, für das Spielzeug im Innern der 19%ige. Hier musste sogar das Bundesfinanzministerium bemüht werden, welches salomonisch urteilte: Da die Schokolade das Spielzeug vollständig umhüllt, gilt für das gesamte Produkt der Satz von 7%.

Viel Spaß bei der Lektüre der o. a. Anlage 2

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Du könntest überlegen, das Gewerbe auf eine Person Deines Vertrauens (z. B. Ehefrau, Sohn oder Tochter) zu übertragen und Dich anstellen zu lassen. Die vertragliche Ausgestaltung der Übertragung sollte vorsehen, dass Du die finanzielle Kontrolle behältst. Das könnte z. B. über die Höhe Deines Gehaltes geschehen, wobei wiederum zu beachten ist, dass die Abzüge nicht zu hoch werden. Dazu solltest Du einen guten Steuerberater konsultieren.

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