Meines Wissens nach gibt es keine Mahnkosten an sich oder pauschale Mahnkosten. Mahngebühren gibt es nur bei Behörden. Dann muss aber dafür in jedem Fall eine Rechtsgrundlage geben. Doch bei einer Privatunternehmung gibt es das nicht. Da gibt es nur einen eine Verzugsschaden, der dann auch genau geltend gemacht werden muss. Und es gibt Verzugszinsen. Aber darüber hinaus nichts.

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Eine Erbaussicht ist noch keine Anwartschaft oder ein Recht für dich, die Erbschaft wirklich zu erhalten. Die Bank wird sich also darauf nicht einlassen; sie will nur echte Sicherheiten, also Rechtsansprüche, die die Erbaussicht nicht darstellt.

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Ich sehe das ebenso wie meine Vorbeantworter. Du hast einen Anspruch auf Minderung und folglich Rückzahlung eines Teils des Reisepreises, so in Höhe von 20 %. Vergiss aber nicht die 1 monatige Anmeldefrist; ansonsten ist dein Anspruch ausgeschlossen.

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Wenn es wirklich für dich so grass ist, wie von dir dargestellt, würde ich ans Jugendamt gehen. Die können Maßnahmen über das Familiengericht leicht ergreifen, weil ja damit auch das Kindeswohl gefährdet ist. Also geh schnell zum Jugendamt.

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Es kommt sicher auf den Anwalt an. Manche warten zu, manche verlangen sofort einen Vorschuss und verrechnen sofort eine eingegangene Zahlung mit ihrem Honoraranspruch. Dann fällts dem Mandanten nicht schwer; schließlich werden in der Tat am Ende der Regulierung auch die Anwaltskosten von der Versicherung erstattet, die dann ebenfalls der Anwalt an den Mandanten zurück zahlen muss, soweit er sie bereits an den Anwalt vorgeschossen hat.

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Die Steuer ist doch nicht zu kündigen!! Es gibt nur die eine Möglichkeit, ihr zu entgehen, nämlich dass du dir den Steuergrund für den Staat selbst wegnimmst, also dein Auto abmeldest, wie hier schon gesagt wurde. Das kannst du jeder Zeit, darfst dir aber dafür kein Ersatz-Pkw anschaffen, weil die Steuer dann sofort wieder entsteht.

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Deine Antwort findest du am besten im Gesetz, nämlich in § 1933 BGB. Sonach ist nämlich das Ehegattenerbrecht bereits ausgeschlossen, wenn die VSS für die Scheidung beim Ableben des Erblassers gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

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So wie wfwbinder wollte ich ebenso antworten, aber er war wieder einmal schneller. Ich denke jedoch, dass die Auffassung von Binder richtig ist. Wenn dein Freund lediglich eine Versicherung vermittelt, nur dann fällt keine Umsatzsteuer an.

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Eine interessante Frage; aber die Arbeitsstelung ist tatsächlich nicht vereerbar und damit auch nicht der Arbeitsvertrag, den die Mutter hatte.

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Merkwürdiger Weise braucht es dazu den Vater, weil er den Erbverzicht annehmen muss. Das sagt dir aber auch noch der Notar selbst.

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Einen geheimen Vorbehalt, von dem der andere weiß, macht meiner Kenntnis das Testament nicht nichtig. § 116 Satz 2 BGB gilt beim Testament nicht. Er ist daher auch in deinem Fall nicht nichtig. Der Mann bleibt somit tatsächlich als Erbe eingesetzt.

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Die Vermächtniseinsetzung wird in diesem Fall unwirksam. So steht es im Gesetz, siehe § 2160 BGB.

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Nach meiner Auffassung gerät sie zwangsläufig mit Ihrer Zustimmung wieder in die Haftung als Gesellschafterin bürgerlichen Rechts für die Grundschuld, auch wenn sie sich in Liquidation befindet. Sie muss die Haftung gegenüber der Bank ausschließen oder sieauf den ehemaligen Freund begrenzen oder wenigstens von ihm eine Freistellung erhalten.

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Ich schließe mich der Auffassung von TopJob an. Wenn die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nicht erschwindelt wurde oder sonst auf einem Irrtum des Gläubigers vorgenommen wurde, was alles wohl selten der Fall sein wird, dann wird damit die Bürgschaftsschuld erlassen.

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Das geht wohl nur bei Überschuldung und Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Da ist aber auch Vorsicht angezeigt und man muss unverzüglich in diesem Sinne handeln, sonst macht man sich strafbar, zum Beispiel wegen Insolvenverschleppung. Auch eine Privatperson kann ein sogenanntes Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten, so dass die Gläubiger selbst da nichts mehr erhalten. Danach gibt es die Möglichkeit der Restschuldbefreiung.

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Der Grund für eine Wohnungsbesichtigung muss dem Mieter angegeben werden. Ansonsten ist die Ankündigung nicht relevant. Das hat auch seinen guten Sinn, da nur bestimmte Gründe die Besichtigung rechtfertigen. Und daher muss der Mieter einschätzen, ob er die Besichtigung zu dulden hat oder nicht. Und das kann er nur, wenn er die Gründe kennt bzw. sie ihn mitgeteilt werden.

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Ich sehe das auch so wie LittleArrow: Die Kündigungsfrist läuft sofort mit Zugang der Kündigung. Daher muss er bei entsprechend kurzer Kündigungsfrist und jetziger Erklärung der Kündigung gar nicht einmal mehr mit der Arbeit beginnen.

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Wfwbinder hat schon zutreffend geantwortet. Es darf sich bei der Verletzung um keine Bagatellverletzung handeln, damit überhaupt ein Schmerzensgeld zuerkannt werden kann.

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