Ohne die näheren Details zu kennen, handelt es sich hierbei um einen innergemeinschaftlichen Umsatz.


Bei Geschäften innerhalb des EU-Binnenmarktes gilt unter den Voraussetzungen, dass eine Umsatzsteuer-IDNr. vorliegt Folgendes:

Shapeways erwirbt bei Dir eine Leistung (das Modell) für eine Lizenzgebühr. Du tätigst also einen Umsatz an Shapeways.

Der Leistungsempfänger (Kunde, hier Shapeways) kann den Umsatz als sog. "innergemeinschaftlichen Erwerb" in den Niederlangen besteuern. In diesem Fall entsteht bei Shapeways im selben Moment sowohl ein Umsatzsteueranspruch des niederländischen Staates, als auch ein Vorsteuerguthaben. Der Umsatz ist daher letztlich kostenneutral.


Liegt eine USt-IDNr. nicht vor, ist der Umsatz vom Leistungsgeber (das bist Du) in Deutschland als normaler Umsatz mit 19 % zu versteuern. Shapeways in den Niederlanden hat dann einen Vorsteueranspruch in selbiger Höhe ggü. dem niederländischen Staat/Finanzamt.

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Schwachsinn, weil:

Pauschale Werbungskosten gibt es im Steuerrecht so gut wie gar nicht...eben deswegen, weil sie manche Bürger bevorteilt und andere benachteiligt werden.

Nach einem aktuellen Erlass der obersten Finanzsbehörden der Länder wird die alte Rechtslage bis 2006 (also teilweise Begrenzung auf 1.250 €) wieder vollends zum tragen kommen.

Diese Regelung halte ich auch nicht für verfassungswidrig, da die Begrenzung von Werbungskosten und Sonderausgaben widerum gängige Praxis in den Steuergesetzen ist (bsp. Begrenzung Entfernungspauschale auf 4.500 €, Höchstbeträge bei Sonderausgaben usw.).

Eine andere Möglichkeit für die Zukunft:

Das Arbeitszimmer wird ganz gestrichen und kann demnach nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Hierbei wird niemand bevorteilt oder benachteiligt, weswegen die Regelung auch durchaus einer höchstrichterlichen Prüfung standhalten könnte.

Ebenso wäre es ja auch gewesen, wenn die Entfernungspauschale damals ganz gestrichen worden wäre.

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Hallo,

durch den Telekommunikationsvertrag mit deinem Anbieter ist dieser selbstverständlich auch dazu verpflichtet, entsprechende Leistungen zu erbringen. Die Mindestleistung ist in den AGB's festgehalten und liegt i.d.R. bei 95 % - das heißt, dass der Anschluss zeitlich gesehen zu 95 % funktionieren muss.

Schicke deinem Anbieter ein Einschreiben und weise ihn ausdrücklich darauf hin, dass der Anschluss seit 2 Monaten nicht funktioniert. Kündige ihm außerdem die sofortige Kündigung des Anschlusses an, wenn der Fehler nicht innerhalb von 2 Wochen behoben ist.

Damit machst du deinem Anbieter zum einen Druck, den Fehler zu beheben...andererseits sparst du dir, wenn der Fehler nicht behoben wird, künftig zumindest die Grundgebühr und kannst nach einem neuen Anbieter schauen.

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Hallo,

da dein Sohn noch nicht geschäftsfähig ist, kann er keine Willenserklärungen abgeben, die eine nach außen hin bindende Wirkung haben. Kurzgesagt: Dein Sohn kann allein kein Sparkonto eröffnen...theoretisch kann er sich noch nicht einmal die "Bravo" am Kiosk kaufen.

Allerdings kannst du als sorgeberechtigter Elternteil ein Konto im Namen deines Kindes eröffnen bzw. im Namen deines Kindes unterschreiben.

Bei einem simplen Sparkonto wird wohl auch die Bank hiermit keine Probleme haben...ein Girokonto mit EC-Karte wird's allerdings wohl noch nicht geben :)

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Hallo,

alle Steuererklärungen werden grundsätzlich chronologisch nach Eingangstag abgearbeitet. Einzig sog. ELSTER-Erklärungen (elektronisch übermittelte Steuererklärungen) werden i.d.R. bevorzugt und relativ zeitnah nach Erklärungseingang bearbeitet um hier einen Anreiz für die elektronische Übermittlung zu schaffen.

Wie lang die Bearbeitung der Steuererklärung selbst, also die Prüfung der Besteuerungsgrundlagen usw., benötigt, ist natürlich aber einzelfallabhängig und kann wenige Minuten bis - besonders bei Schriftverkehr - mehrere Wochen in Anspruch nehmen.


Am schnellsten können Steuererklärungen übrigens in den Monaten Juni/Juli bis September/Oktober bearbeitet werden, da hier urlaubsbedingt die wenigsten Steuerberater Steuererklärungen einreichen. Am längsten dauert die Bearbeitung in den Monaten Dezember bis Mai, da hier die meisten Steuerberater ihre Erklärungen abgeben.

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Hallo,

ich persönlich wähle immer die Vollkasko mit 1.000 € Selbstbehalt.


Nur eine Haftpflicht abzuschließen halte ich für keine gute Idee. Gerade Mietwagen sind oft "neue bzw. ungewohnte" Fahrzeuge. Da reicht nur ein Tritt auf das falsche Pedal oder sonst ein einfacher Bedienungsfehler und das Fahrzeug ist schnell Schrott.

Bei Vollkasko bleibt dir dann lediglich der Selbstbehalt von 1.000 €; bei Haftpflicht darfst du für den kompletten Schaden am eigenen Mietwagen aufkommen.


Wieviel Absicherung erforderlich ist, ist allerdings immer "Geschmackssache". Manch anderer spart vielleicht lieber die 10 € je Miettag und geht dafür was trinken (hoffentlich alkoholfrei).

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Es gibt eine halblegale Rechtfertigung in der Abgabenordnung:

Nach § 405 der Abgabenordnung sind Zeugen für Ihre Mitwirkung bei der Beweissicherung zu entschädigen.

Wenn also jemand Beweise für Steuerstraftaten liefert, kann er dafür entschädigt werden! Letztlich ist die CD mit den Steuerdaten ja nichts anderes als Beweismaterial, was von einem Dritten geliefert wird.

Ginge es um Beweise für einen Mordprozess, wäre wohl die Mehrheit der Bürger für die Verwendung der Daten...nur bei der Steuerehrlichkeit halt nicht.


Anderes Beispiel:

Ein berühmtes Online-Auktionshaus verkauft Datensätze über getätigte Umsätze von Usern auf Anfrage an die obersten Finanzbehörden dr Länder. Je Datensatz erhält dieses Auktionshaus hier eine Entschädigung i.H.v. 20 €, was bei der Menge an Datensätzen auch ein hübsches Sümmchen entstehen lässt.

Das ganze ist rechtlich nur über die Zeugenentschädigung abgesichert.

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Hallo,

welche Steuerunterlagen meinst du?

Normale Beleg wie Arztrechnungen oder Kassenbelege zu Werbungskosten sind nur 2 Jahre aufzuheben und können dann entsorgt oder vernichtet werden.


Was hingegen 10 Jahre aufzuheben ist sind bspw. Bilanzen, aber das richtet sich hier eher nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung und dem kaufmännischen Recht, als nach dem Steuerrecht. Immerhin ist ja nicht nur das Finanzamt an einer Bilanz interessiert.

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Kurz und knapp: Ja das geht!

Du kannst jeden zurückgelegten Kilometer (also Strecke zum Arzt und zurück) mit 30 Cent ansetzen.

Alternativ kannst du natürlich auch den entsprechenden Bus-/Straßenbahnfahrschein angeben.

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Geldanlagen sind immer wie eine Wage - auf der einen Seite steht die Rentabilität/Rendite, auf der anderen Seite steht die "Sicherheit".

Je mehr Rendite zu erzielen willst, desto weniger Sicherheit hast du, dein Geld jemals wieder zu sehen.

Bsp. Roulette:

  • Du gibst 1.000 € und setzt damit auf "Rot". Die Chance ist 50:50, dass das "Bällchen" auf einem roten Feld liegen bleibt. - Hast du Glück, verdoppelst du deinen Gewinn. Hast du Pech, sind die 1.000 € weg.

  • Du gibst 1.000 € und setzt damit auf die Zahl "10". Die Chance ist 37:1, dass das "Bällchen" auf der 10 liegen bleibt. - Hast du Glück, wird dir dein Einsatz in 35facher Höhe ausbezaht. Hast du Pech, sind die 1.000 € weg.


Anhand dieses sehr einfachen Beispielst kannst du deutlich erkennen, was ich meine. Wenn es eine sichere Anlageform mit sehr hoher Rendite gäbe, würden ja alle Anleger zuschlagen. Aber die gibt es dummerweise nicht! Geldanlagen sind nunmal oft wie Glücksspiel...

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Hallo,

ich gehe anhand deiner Frage davon aus, dass der Mann/Vater Alleineigentümer des Hauses ist.

Was die Schenkung angeht, besteht weitestgehend "Vertragsfreiheit". Man kann die Schenkung also auf das Erbe des Kindes anrechnen lassen, muss dies aber nicht tun.

Ebenso kann man diverse Vorkehrungen für den Krankheitsfall, Arbeitslosigkeit oder sonstige besondere Situationen schaffen.


Mein Rat:

Die Schenkung des Hauses muss sowieso zwingens notariell festgehalten werden. Das Notarhonorar richtet sich nach dem Verkehrswert und beträgt etwa 3,5 % desselben. Der Notar wird euch aber auch in Zusammenhang mit möglichen Gestaltungsformen beraten und die jeweilen Vor- und Nachteile aufzeigen...diese Beratung ist im Notarhonorar (das ja sowieso zu zahlen ist) auch enthalten. Lass dich also ruhig umfassend und fachlich beraten.

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Hallo,

ich denke nicht, dass es verbindliche Protokolle gibt. Auch Versicherungen nutzen da ja teilweise ihre eigenen Vordrucke.

Generell sollte bei einem solchen Beratungsprotokoll aber immer Folgendes drinstehen:

  • Ort, Tag und ggf. Uhrzeit

  • Wer hat an der Beratung teilgenommen

  • Was war Thema der Beratung

  • Welche Vorschläge wurden von Seiten des Beraters unterbreitet

  • Welche Produkte (Anlagen) wurden besprochen

  • Wofür hat sich der Kunde entschieden

Das Protokoll ist vom Berater und dem Kunden zu unterschreiben. Haben mehrere Personen an der Beratung teilgenommen, sollten auch diese unterschreiben.

Weiterhin empfiehlt es sich, für jedes Themengebiet eine separate Dokumentation anzulegen.

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Hallo,

wird bei euch die Kirchensteuer separat durch Kirchensteuerämter festgesetzt?


In diesem Fall gehe ich davon aus, dass der Einkommensteuer als sog. Grundlagenbescheid für den Kirchensteuerbescheid ergeht. Die Einkommensteuerfestsetzung ist also bindend für die Kirchensteuerfestsetzung.


Sofern die Kirchensteuer aufgrund eines falschen Einkommensteuerbescheides falsch berechnet wurde, musst du gegen den Einkommensteuerbescheid selbst Einspruch einlegen. Dies geht allerdings nur innerhalb der Einspruchsfrist des Einkommensteuerbescheides, welche anscheinend anbgelaufen ist.


Ist die Kirchensteuerfestsetzung aufgrund eines Fehlers des Kirchsteueramtes falsch, kannst du hiergegen immernoch Einspruch einlegen.

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Hallo,

was dein Stundungsantrag angeht hast du Recht, der würde dir abgelehnt werden.

Zu den Folgen verspäter Zahlung:

  • Zunächst entstehen Säumniszuschläge i.H.v. 1 % der offenen Beträge zu Beginn jedes Monats der Säumnis. Zum 1. August hin sind also bereits 2 Monate angebrochen und es fallen 2 % Säumniszuschläge an.

  • Des weiteren kann nach erfolgter Mahnung + Vollstreckungsankündigung die Vollstreckung in dein Vermögen erfolgen. Das kann eine Kontopfändung, Lohnpfändung oder Sachpfändung durch den Vollziehungsbeamten sein. Diese Schritte werden nach der Vollstreckungsankündigung nicht noch einmal angekündigt und kosten dich ebenfalls Gebühren, die auf die Steuerschuld aufgeschlafen werden!

  • Steuererklärungen für Folgejahre können bevorzugt angefordert und mit einem Zwangsgeld vorzeitig beigetrieben werden.

Ruf das Finanzamt an und treffe mit der Vollstreckungsstelle dort eine Zahlungsvereinbarung. Andernfalls kann's wirklich unschön ausgehen!

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Hallo,

es gibt hier 3 verschiedene Möglichkeiten, die Kosten von der Steuer abzusetzen.


  • Über § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kannst du die Kosten als Werbungskosten berücksichtigen, wenn das Klavier in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus nichselbständiger Arbeit steht. Bist du z.B. an einem Konzerthaus/Theater angestellt und benötigst das Klavier beruflich, fällt das genau in den Bereich des § 9.

  • Bist du gewerblich/selbständig/freiberuflich tätig und benötigst das Klavier für die Ausübung dieser Tätigkeit, kannst du die Kosten als Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG in analoger Anwendung und im Umkehrschluss) steuerlich berücksichtigen.

  • Bist du einfach nur eine Privatperson, die an ihrem Klavier hängt, kannst du die Aufwendungen als sog. haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG geltend machen. Hier kannst du von den Lohnkosten 20 %, max. 1.200 €, direkt von der festgesetzen Einkommensteuer abziehen.

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Hallo,

um welche Haftpflichtversicherung handelt es sich? - Um die des Unfallgegners oder die des Arztes?


Grundsätzlich versuchen Versicherungen sehr oft, die Leistungen anhand teilw. fadenscheiniger Begründungen zu drücken. Ob im konkreten Fall eine Leistungsminderung der Versicherung richtig ist oder nicht, lässt sich wohl ohne genaue Kenntnis des Einzelfalls nicht sagen.

Ich rate dir daher dringend und unbedingt dazu, einen Anwalt aufzusuchen und hier zumindest eine Beratung vornehmen zu lassen. Beratungen kosten beim Anwalt nicht die Welt und sind in Anbetracht des Gegenstandswerts (Krankheitskosten sind teilweise sehr hoch) auf jeden Fall angemessen.

Auch kannst du die Anwaltskosten der gegnerischen Versicherung in Rechnung stellen, wenn sie erforderlich sind (z.B. bei die Rechtsauffassung der Versicherung falsch ist und du den Anwalt zur Durchsetzung deiner Rechte benötigtst).

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Hallo,

ich gehe davon aus, dass die "Anweisung" als testamentarische Verfügung bestimmt sein sollte.


Ein Testament jedoch bedarf der Schriftform und der eigenhändigen Unterschrift des Erblassers oder - alternativ - der notariellen Beglaubigung, wenn der Erblasser zur Unterschrift nicht mehr fähig ist.

Ein mündliches Testament ist nur im Ausnahmefall möglich, z.B. wenn die notarielle Beglaubigung aufgrund der Umstände (kein Notar erreichbar, Tod auf hoher See/im Flugzeug) nicht mehr möglich ist. Hierbei müssen jedoch bspw. 3 Zeugen anwesend sein und das Testament bezeugen...oder bspw. der Kapitän des Schiffes.

Eine unter normalen Umständen ergangene mündliche Anweisung zur Verwendung des zu vererbenden Vermögens ist formell fehlerhaft und damit ohne Bestandskraft.


Ob der Erbe also das Vermögen - wie gewünscht - weitergibt oder nicht, bleibt ihm allein überlassen. Zum Nachlesen sind die Vorschriften zum eigenhändigen Testament in § 2247 BGB geregelt: http://dejure.org/gesetze/BGB/2247.html

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Hallo,

die Haushaltshilfe kann im Rahmen des § 35a Abs. 1 und 2 EStG steuerlich berücksichtigt werden.

  • Handelt es sich um eine Haushaltshilfe im Rahmen einer gerinfügigen Beschäftigung (Pauschalversteuerung bei der Bundesknappschaft, 400 €-Job) sind die Ausgaben für die Hilfe i.H.v. 10 %, max. 510 €/Jahr, steuerlich abzugsfähig. § 35a Abs. 1 EStG.

  • Handelt es sich um eine Haushaltshilfe im Rahmen eines normalen Anstellungsvertrages mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, sind die Ausgaben für die Hilfe i.H.v. 20 %, max. 4.000 €/Jahr, steuerlich abzugsfähig. § 35a Abs. 2 EStG.


Woher resultiert die Differenz bei der Abzugsmöglichkeit:

Der Gesetzgeber will mit dem § 35a EStG durch steuerliche Begünstigung Anreize schaffen, die Schwarzarbeit eindämmen. Ist also eine Haushaltshilfe bereits bei der Knappschaft registriert, kann hier keine Schwarzarbeit mehr stattfinden.

Anders sieht es bei freien und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen aus. Hier ist die Eindämmung der Schwarzarbeit dringend erforderlich.

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Hallo,

Voraussetzung für die Zusammenveranlagung von Ehegatten ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzung muss 1x im Jahr vorgelegen haben.


  • Mit deinem Noch-Ehemann kannst du also schon für das Jahr 2009 keine Zusammenveranlagung mehr durchführen lassen, weil ihr ab Mitte 2008 dauerhaft getrennt gelebt habt. Die Beantragung der Zusammenveranlagung könnte hier den Tatbestand der Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung erfüllen!

  • Mit deinem künftigen Ehemann kannst du für das Jahr 2010 die Zusammenveranlagung beantragen, da die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG (Ehegatten, nicht dauernd getrennt lebend) ja 1x im Jahr 2010 vorgelegen haben.

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Hallo,

nein hier fallen keine Gebühren an. Gebühren enstehen oft nur bei Bargeldabhebungen im In- und Ausland.

Auch das Zahlen mit der Kreditkarte im Ausland vor Ort dürfte keine Gebühren kosten.

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