Zu spät arbeitslos gemeldet.. grund?
Hallo,
undzwar läuft mein Vertrag am 31.07.2018 ab, ich werde 1 Monat Arbeitslos sein und dann meine Weiterbildung beginnen.
Mein problem: ich habe mich am 2.05.2018 telefonisch arbeitslos gemeldet. Ich habe es zu diesem Zeitpunkt gemacht da ich mir da zu 100% sicher war das ich die Schule machen werde.
laut Arbeitsamt habe ich mich 2 Tage zu spät gemeldet und bekomme deshalb eine Woche Geld Sperre.
ich wusste vorher nicht das ich mich genau 3 Monate arbeitslos melden musste da ich noch nie arbeitslos war.
Jetzt wurde mir gesagt ich soll einen Grund finden das ich mich 2 Tage zu spät gemeldet habe um die Sperre nicht zu erhalten, jemand eine Idee was für einen Grund man da rein schreiben kann um die Sperre zu umgehen?
Hätte ich es früher gewusst hätte ich mich natürlich rechtzeitig arbeitslos gemeldet.
danke im Voraus
2 Antworten
Arbeitslos kann man sich erst melden wenn es so weit ist, du hast dich jetzt also nur Arbeit suchend gemeldet und am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit musst du dich dann unbedingt persönlich arbeitslos melden, Personalausweis / Pass, Arbeitsvertrag usw.nicht vergessen !
Wenn du einen befristeten Arbeitsvertrag hast, dann musst du dich 3 Monate vor Ablauf Arbeit suchend melden, wenn du nicht schriftlich eine Verlängerung bekommst.
Was willst du dir also für einen Grund überlegen, sag einfach die Wahrheit und gut ist, entweder wird es als Grund anerkannt oder nicht, dann hast du immer noch die Möglichkeit gegen die Sperre fristgerecht einen schriftlichen Widerspruch einzulegen.
Gib also als Grund an, dass du es nicht wusstest, da du das erste mal arbeitslos wirst.
Das was du am 02.05. telefonisch gemacht hast, war keine Arbeitslosmeldung sondern eine Arbeitsuchendmeldung (§38(1) SGBIII. Diese ist nur mit der Arbeitslosmeldung wirksam. Die Arbeitslosmeldung kann nur persönlich in der Agentur für Arbeit mit Vorlage des Personalausweises erfolgen (§141SGBIII). Vergiss also bitte nicht spätestens am 01.08 in deiner Wohnortagentur vorzusprechen.
Was die Sperrzeit angeht, da schütz Unwissenheit vor Strafe nicht. Wer das erste Mal arbeitslos wird, kann dies als Grund angeben. Manche Agenturen erkennen dies an. Grundsätzlich gilt aber wer sich nicht spätestens drei Monate vor Ende der Beschäftigung meldet, muss mit der Sperrzeit von einer Woche rechnen. Zumindest wenn kein wichtiger Grund wie Krankheit oder eine schrifliche nahtlose Einstellungszusage vorgelegt werden kann. In den Moment in dem eine Arbeitlosigkeit droht muss die Meldung nach §38 erfolgen. Dabei spielt es keine Rolle ob du ein Tag, ein Monat oder ein Jahr arbeitslos sein wirst.
Sollte die Sperrzeit verhängt werden, hast du immer noch die Möglichkeit Widerspurch einzulegen.