Zählt mein Sohn als Untermieter wenn mein Mann der Mieter ist und er nicht sein Leibliches Kind?
Habe einen 21j. Sohn aus einer Früheren Beziehung. Zwischenzeitlich hat er woanders gewohnt. Ich habe geheiratet und bin mit meinen Mann zusammen gezogen. Im Herbst ist mein Sohn zu uns gezogen um hier eine Wohnung und Arbeit zu finden. Leider hat es noch nicht geklappt. Mit dem Vermieter war es besprochen und alles Okay. Bis vor 2 Wochen. Nun meint der Vermieter das wir die Wohnung untervermieten. Und nicht nur an meinen Sohn sondern auch an seine Freundin und 4J. Kind. (Die Freundin hat ihre 2 Zimmer in ihrem Eltern-haus und kommt nur zu besuch, Und wir freuen uns wenn das Enkelkind 1-2 mal im Monat hier schläft. Aber mehr ist das nicht) Nun haben wir eine Abmahnung bekommen wegen Untervermietung eines Zimmers an meinem Sohn, dessen Freundin und Enkelkind. Der Vermieter wollte gar nicht zuhören als wir sagten das er beim Einwohnermeldeamt fragen könne wo sie wohnt und das sie Besuch wäre. Ohne das er die junge Frau (Altenpflegerin) und das Kind je gesprochen hat bzw die beiden gar nicht kennt, haben wir das Verbot bekommen das sie uns besuchen dürften. Sie kann wenn nur am Abend kommen weil sie am Tag arbeiten muss. Aber sie stören Niemanden sind leise. Der Vermieter bemerkte das nur wegen ihr Auto. Meine Frage darf der Vermieter uns deswegen abmahnen und einfach behaupten sie wohne hier??? Zählt mein Sohn als Verwandschaft ersten Grades, wenn er nicht das leibliche Kind des Mieters ist? Wer kann mir Helfen?
4 Antworten
Nächste Familienangehörige des Mieters – wie etwa Kinder – gelten nicht als "Dritte" im Sinne von § 553 BGB (BGH, Urteil vom 15.05.1991, Az. VIII ZR 38/90). Die Regelung über "Gebrauchsüberlassung an Dritte" ist damit nicht anwendbar. Eigene Kinder dürfen also grundsätzlich ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufgenommen werden – sei es im Rahmen von Geburt oder Zuzug. Der Vermieter sollte allerdings informiert werden, da (je nach Mietvertrag!) die Abrechnung einiger Betriebskostenpositionen auf Basis der in der Wohnung wohnenden Personenzahl erfolgen kann. Zum nächsten Abrechnungszeitraum ist eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung möglich.
Der Besuch der Freundin und des Enkelkindes kann nicht verboten werden.
Jetzt bist du mir zuvor gekommen :) Das ist mir auf der Fahrt nach Hause auch noch in den Sinn gekommen :)
Das ist zwar keine Untervermietung, solange keine Miete gezahlt wird, aber eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte. Da der erwachsene Sohn bereits ausgezogen war, zählt er hier als "Dritter" im Sinne des BGB, mit dem Verwandtschaftsgrad hat das in dem Fall nichts mehr zu tun. Die Abmahnung ist also gerechtfertigt, es droht die wirksame fristlose Kündigung...
Das Besuchsverbot ist allerdings unwirksam...
Die Frage ist, zu was genau er hier zugestimmt hat...
Es stimmt zwar, dass er das ohne triftigen Grund nicht ablehnen darf, das ändert aber nichts daran, dass der Mieter die Erlaubnis einholen muss. Und wenn die Fragestellerin schreibt, dass der Sohn eingezogen ist, um Arbeit und Wohnung zu finden, liegt die Vermutung nahe, dass die Erlaubnis auch nur für einen entsprechend begrenzten Zeitraum unter diesen Voraussetzungen gegeben wurde...
Die Rechtslage ist tatsächlich so, dass allein die Tatsache, dass der Vermieter die Erlaubnis nicht verweigern darf, den Mieter nicht davon entbindet, diese einzuholen, und wenn das verweigert wird, diese einzuklagen. Ohne diese Erlaubnis ist eine fristlose Kündigung nach Abmahnung in jedem Fall gerechtfertigt...
Dazu gibt es zumindest anderslautende Urteile:
Eine nicht genehmigte Untervermietung berechtigt den Vermieter dann nicht zur fristlosen Kündigung, wenn er seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund hätte versagen können und ein solcher nicht dargetan ist. OLG Düsseldorf 10. Zivilsenat, Urteil vom 5. September 2002, Az: 10 U 105/01.JMBl NW 2003, 57-58
Ok, hab ein Urteil übersehen: BGH, Urt. v. 2.2.2011, AZ: VIII ZR 74/10
Das wäre dann wohl ein typischer Fall für eine Einzelfallprüfung. Also wer hat hier was genehmigt oder auch nicht.
Das ist alles soweit korrekt, aber müßig zu diskutieren, solange, man nicht weiß, was der Vermieter unter welchen Umständen erlaubt hat...
Zumindest besteht die Möglichkeit, dass Abmahnung und anschließende Kündigung gerechtfertigt sind...
Hallo,
lies dir mal das hier durch:
http://www.welt.de/welt_print/article2561391/Kein-Besuchsverbot.html
Besser kann ich es selber jetzt auch nicht erklären :)
Danke, sehr Hilfreich :)
Das hoffe ich :-) Viel Erfolg mit eurem Vermieter ;-)
haben wir das Verbot bekommen das sie uns besuchen dürften
das darf der nicht, ich würde es echt drauf ankommen lassen, wenn der Vermieter will kann er euch ja verklagen.
Ich bin mir da nicht sicher, weil ein Vermieter einen Untermieter nicht grundsätzlich ablehnen darf. Zumal der Vermieter, wenn ich es richtige verstanden habe, dem zugestimmt hat, dass der Sohn in der Wohnung wohnt.