wieviel bekomme ich vom Rückkaufswert zurück

4 Antworten

Genau siehst du es in deinem Vertrag. Das was ich aufgeführt habe sind nur die Grundregeln, an die sich gehalten werden muss.

1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 54b des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

steht alles im Vertrag

Weltenwandlerin  11.11.2010, 09:44

nein, sowas steht leider nie im Vertrag... bei der letzten Mitteilung evtl., da könnte es vermerkt werden, wie hoch der Rückkaufswert genau ist. Mein Tipp: den Versicherer anschreiben und konkret nachfragen, mit welcher Summe du rechnen könntest, wenn du zum nächstmöglichen Termin den Vertrag auflöst...

courios78 
Beitragsersteller
 11.11.2010, 10:18
@Weltenwandlerin

ich glaub das ist wohl das beste.Vielen dank

Hallo courios78,

bei dieser Frage kann ich dir weiterhelfen.

Wie hoch dein Rückkaufswert genau ist, kann ich pauschal schwer beantworten. Allerdings kann ich dir sagen, wie sich der Rückkaufswert zusammen setzt.

Bei einer Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung ist die garantierte Versicherungsleistung zu einem festgelegten Termin abgeschlossen, zu dem das Geld zu Auszahlung kommt. Zusätzlich kann es sein, dass ein Teil deiner Beiträge nicht nur für den Kapitalaufbau gezahlt werden, sondern auch für eine Todesfallabsicherung oder eine Berufsunfähigkeitsrente.

Je nach Tarif werden die Beiträge dann nicht nur für den Erlebensfall, sondern eben auch für diese "Risiken" aufgeteilt. Das kann dazu führen, das die eingezahlten Beiträge nicht in voller Höhe für den Rückkaufswert berücksichtigt werden. Zusätzlich werden von den eingezahlten Beiträgen noch die Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten abgerechnet. Daher haben Versicherungen gerade in den ersten Jahren gegenüber der eingezahlten Beiträgen einen geringeren Rückkaufswert.

Zum Rückkaufswert kommen dann noch die Überschussbeteiligung und die Beteiligung an den Bewertungsreserven. Diese setzten sich zusammen aus:
- einem für das aktuelle Jahr festgelegter Sockelbetrag und
- einem variablen Betrag

Der variable Betrag ist von der laufenden Entwicklung am Kapitalmarkt abhängig. Da wir die Versicherungsunternehmen die künftige Kapitalmarktentwicklung noch nicht kennen, wird diese erst bei Fälligkeit ermittelt.

Wenn du überlegst den Vertrag aufgrund eines akuten Geldbedarfes zu kündigen, dann muss eine Kündigung nicht zwangsläufig notwendig sein. Eine Kündigung bringt oft finanzielle Nachteile mit sich, du kannst dich zu deinen alternativen Möglichkeiten bei deinem Versicherungsfachmann beraten lassen.

Wenn du den genauen Rückkaufwert erfahren möchtest, dann reicht oft ein Anruf bei deiner Versicherung. Erfahrungsgemäß kann man dir hier direkt eine Auskunft erteilen.

Ich hoffe meine Antwort hilft dir weiter.

Viele Grüße, Christina vom Allianz Hilft Team.

ich habs schon als Kommentar vermerkt: schreib den Versicherer an und frag konkret nach der Summe, die du erhalten würdest.