Wie kann man in Erfahrung bringen, ob man v. der Polizei abgehört wurde?
Siehe Frage
5 Antworten
Mit einem Blick ins Gesetzt. Dort steht, dass du nach der Abhöraktion davon in Kenntnis gesetzt wirst. Während der Aktion wäre es ja auch wenig sinnvoll!
Kurzzusammenfassung: Sobald der Zweck einer Telekommunikationsüberwachung erreicht ist, müssen alle betroffenen Personen benachrichtigt werden, und wenn erhebliche Gründe entgegenstehen, muss ein Gericht dies bestätigen. Bevor man die Mitteilung erhält, dass man abgehört wurde, wird man auch auf Anfrage diese Mitteilung nicht erhalten.
Komplett aufgedröselt:
Rechtlich handelt es sich beim Abhören durch die Polizei um eine Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung. Ich gehe davon aus, dass sich die Frage auf einen Mitschnitt der Gesprächsinhalte bzw. ausgetauschter Daten bezieht und nicht auf andere Telekommunikationsdaten, z.B. Kundendaten (wer telefoniert mit dem Handy unter Nummer xxx) oder Funkzellenabfragen (z.B. wer war zum Zeitpunkt eines Mordes am Tatort mit dem Handy eingeloggt?) oder Verbindungsdaten (welche Nummern hat Frau Meier am 1.2.2016 angerufen?).
Um die Antwort zu strukturieren, muss man zunächst nach den Gründen unterscheiden, nach denen die Polizei Telefone abhören darf:
Sie darf dies zum einen tun, um Gefahren abzuwehren, also letztendlich Schäden zu verhindern. Dies nennt man Prävention. Welche Regeln für die Prävention durch die Polizei gelten, legt jedes deutsche Land für sich selbst durch Gesetze fest. Prävention ist es etwa, wenn ein Kind weggelaufen ist und die Polizei versucht, das Kind zu finden, um es vor Gefahren zu beschützen. Hat das Kind ein Handy dabei und bestehen Anhaltspunkte für ernste Gefahren, ist es denkbar, dass die Polizei dann nicht nur den Standort des Handys ermittelt, sondern auch das Handy abhört, um zu ermitteln, welche Gefahren wirklich bestehen und mit wem das Kind in Kontakt steht.
Viel bekannter - auch aus dem Fernsehen - ist die Ermittlung von Straftaten, die bereits begangen worden sind. Hier kümmert sich die Polizei um die Vergangenheit. Wonach sich die Polizei dann richten muss, regelt ein bundeseinheitliches Gesetz, die Strafprozessordnung. Und in diesem Bereich handelt die Polizei auch nicht ganz selbstständig, sondern ermittelt für die Staatsanwaltschaft, die der Polizei hier auch Weisungen erteilen darf. Die Staatsanwaltschaft ist eine Behörde, die sich um die Aufklärung und Anklage von Straftaten kümmert. Fachleute nennen diese Polizeiarbeit "Repression".
Mit Abstand die meisten Telekommunikationsüberwachungen (TKÜ) finden im Bereich der Repression statt. Sie ist in § 100a der Strafprozessordnung geregelt und darf nur beim Verdacht schwerer Straftaten angeordnet werden. Dies muss immer ein Richter prüfen. Nur wenn "Gefahr im Verzug" besteht, also Beweise abhanden kommen, wenn man erst die Entscheidung des Richters abwartet, darf die TKÜ auch die Staatsanwaltschaft anordnen - niemals eigenmächtig die Polizei. Da es in Großstädten besonders geschulte Richter mit Rufbereitschaft gibt, kommt dieser Fall dort selten vor. Und selbst wenn die Staatsanwaltschaft die TKÜ anordnet, muss sie innerhalb von drei Tagen den Beschluss eines Richters erhalten haben, sonst muss alles, was aufgezeichnet wurde, gelöscht werden.
Wenn dann die TKÜ-Maßnahme läuft, wird sie natürlich zunächst geheim gehalten. Nicht einmal der Telekommunikations-Anbieter darf bemerken, was genau wie angehört wird. Eine TKÜ bringt nur Erfolg, wenn heimlich abgehört wird. Übrigens sehen es die Behörden auch als Erfolg an, wenn ein Verdacht nicht bestätigt wird.
Nach Beendigung der TKÜ muss dann die Polizei den Richter und die Staatsanwaltschaft über die Ergebnisse informieren. Dann kann er überlegen, ob er vielleicht zu wenig kritisch war.
Nach Beendigung der TKÜ müssen alle Personen, deren Telekommunikation aufgezeichnet wurde, benachrichtigt werden - und zwar nicht nur die vermeintlichen Täter, sondern auch diejenigen, die mit ihnen am Telefon oder im Internet geredet hatten, und deren eigene Worte aufgezeichnet worden sind (§ 101 Absatz 4 Nummer 3 Strafprozessordnung). Dies gilt aber erst, wenn dies "ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten" möglich ist (§ 101 Absatz 5 Satz 1 der Strafprozessordnung). Wird aus solchen Gründen die Benachrichtigung zurückgestellt, muss nach 12 Monaten ein Richter diese Gründe bestätigen. Wie lange dann noch die Information zurückgestellt wird, bestimmt ab da allein der Richter.
Es gibt auch noch eine Grenze dessen, was der Staatsanwaltschaft zuzumuten ist, um die Personen festzustellen, denen eine Mitteilung zukommen muss: "Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer [zu benachrichtigenden] Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist." (§ 101 Absatz 4 Satz 5 StPO).
Ebenso gibt es eine "Bagatellklausel" in § 101 Absatz 4 Satz 4 Strafprozessordnung: "Zudem kann die Benachrichtigung einer [...] Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat." Das wäre z.B. der Call-Center-Mitarbeiter, der gelegentlich von einem überwachten Gangster angerufen wurde, weil irgendetwas bei einem gekauften Produkt klemmte. Dem wird es egal sein, ob neben dem Chef auch noch die Polizei mithorchte.
Ausführliche und richtige Antwort.
Kleiner Zusatz:
Vielleicht hättest du die TKÜ nach dem G10-Gesetz mit aufführen sollen. Sie entzieht sich m.E. der Überwachung und einen effektiven Rechtsschutz dagegen gibt es nur auf dem Papier. Allerdings hat da die Polizei keine Aktie dran.
Bei der Polizei nachfragen
Dann müsstest du aber bei ziemlich vielen Behörden nachfagen: Landes- und Bundespolizei, LKA, BKA, BND, BfV, LfV, MAD, ...
Sollte in deinem Briefkasten Fan-Post drinliegen, weil du mal im Bad Heinos Heimatlieder geschmettert hast, dann bist du mit Sicherheit von der Polizei abgehört worden.
Nur wenn man weiß, dass ein Strafverfahren läuft, und man über seinen Verteidiger Akteneinsicht beantragt.