Wer ist für den Anstrich des Vorgartenzaunes zuständig, der Mieter eines Einf.H oder der Vermieter?
Wir vermieten ein EF Haus und wissen nicht, ob der Mieter den Zaun zu streichen hat, oder nicht. Da wir den Vertrag heute schliessen wollen, könnte man einen entsprechenden Vermerk hineinsetzen.
7 Antworten
Wo liegt das Problem? Warum übernehmt denn nicht einfach ihr als Eigentümer selbst die notwendigen Renovierungsarbeiten vom Gartenzaun? Warum soll das auf den Mieter abgewälzt werden? Es ist doch euer Eigentum und der Mieter nutzt den Zaun schießlich nicht ab, der Zaun muß so oder so, regelmäßig gestrichen werden , da er ja von Wind und Wetter abnutzt. Die Außenfassade vom Haus müßt ihr ja auch als Eigentümer streichen und nicht der Mieter.
Wenn der Vertrag heute aufgesetzt wird und Ihr sicher gehen wollt, dass Euer neuer Mieter den Gartenzaun streicht, dann schreibt das doch einfach so rein (Mieter ist zu Schönheitsreparaturen und Streichen des Gartenzaunes verpflichtet, o.ä.)! Liebe Grüße, K.
Und wie ist nun die Antwort auf die Frage?
Der VM darf weder Anstrich der Fassade, der Außenrahmen der Fenster oder eines Zauns beanspruchen.
Diese Erhaltungsmassnahmen als Instandhaltungspflichten sind nicht auf den M übertragbar, da sie nicht durch vertragliche Abnutzung entstehen.
der Maler
Du als Vermieter.
Wir vermieten ein EF Haus und wissen nicht, ob der Mieter den Zaun zu streichen hat, oder nicht.
Nein: Vereinbarungen, die die Erhaltungspflicht des Vermieters auf den Mieter übertragen, sind nur in eingeschränktem Umfang möglich, da es sich dabei um einen Teil der Hauptleistungspflicht des Vermieters handelt: Bei den Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen.
Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam getroffen.
Tipp: Die Mietverträge von Haus und Grund, der Interessenvertretung der Vermieter, sind mit 4,50 € nebst einer hier anzuratenden Zusatzvereinbarung Garten (1,50 €) allemal billiger als Streit, gar gerichtliche Auseinandersetzung :-O
https://www.haus-und-grund-westfalen.de/?q=zusatz_garten
G imager761
so einfach geht das nicht, wenn es gesetliche Vorgaben dafür gibt, dann stehen diese vor den Vereinbarungsklauseln im Mietvertrag, also: Mietrecht vor Klauseln!