Wer bekommt Bußgeldbrief?
Hallo Zusammen,
ich weiß es ist kein Kavaliersdelikt und nicht in Ordnung - ich wurde mit 0,58 Promille von der Polizei erwischt.
Das Auto ist über meinen Vater versichert und angemeldet.
Bekommt nun er den Brief von der Bußgeldstelle/Stadt oder bekomm ich den zu mir?
Vielen Dank schon jetzt für eure Antworten.
Grüß
8 Antworten
Hallo Fiyero92,
der Bußgeldbescheid wird immer demjenigen zugestellt, den die Polizei bei einer Ordnungswidrigkeit angetroffen hat und dessen Name dabei festgestellt wurde.
Der Halter bekommt nur dann den Bußgeldbescheid, wenn nicht feststeht, wer die Ordnungswidrigkeit überhaupt begangen hat, dass ist in der Regel bei Parkvergehen der Fall, weil der Fahrer ja in den meisten Fällen nicht anwesend ist und somit namentlich nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt beim Blitzen, bei dem der Fahrer zwar geblitzt, aber nicht vor Ort angehalten wurde.
Da bei Alkoholdelikten natürlich immer der Fahrer namentlich festgestellt wurde erhält auch dieser und nicht der Halter den Bußgeldbescheid.
Du wirst also in absehbarer Zeit Post von der Bußgeldstelle bekommen. Der Bußgeldbescheid wird laut bundeseinheitlichen Tatbestandkatalog wie folgt ausfallen, insofern bei Dir keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden:
Tatbestandsnummer: 424606
Tatvorwurf: Sie führten das Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr.
Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug *) 0,58 Promille.
Ordnungswidrigkeit gem.: § 24a Abs. 1, § 25 StVG; 241 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
Bußgeld: 500,00 Euro plus mindestens 28,50 Euro Verwaltungsgebühren
Fahrverbot: 1 Monat
Punkte: 2
A - Verstoß
Wurden bei Dir neben den 0,58 Promille noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (beispielsweise Fahrfehler wie nicht blinken oder das bekannte Schlangenlinienfahren) festgestellt bewegst Du Dich nicht mehr im Bereich des Straftatbestandes nach folgender Rechtsgrundlage:
§ 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr
(1)Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2)Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Neben der im Gesetz erwähnten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird Dir Zudem noch die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre verhängt:
§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder imZusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung derPflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalbnicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nichtauszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sichaus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einerweiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällendes Absatzes 1 ein Vergehen
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weißoder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblichverletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel alsungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein voneiner deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
§ 69a StGB - Sperre für die Erteilungeiner Fahrerlaubnis
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünfJahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann fürimmer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfristzur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täterkeine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Zusammengefasst bedeutet das, dass wenn Du Dich nicht mehr im Bereich der Ordnungswidrigkeit, sondern im Bereich der Straftat bewegst, dass folgende Folgen auf Dich zukommen
- Strafbefehl oder Gerichtsverhandlung
- Freiheitsstrafe auf Bewährung oder
- Geldstrafe (meist beträgt diese 20 - 90 Tagessätze, wobei ein Tagessatz 1/30 Deines monatlichen Einkommens entspricht
- Entzug der Fahrerlaubnis
- Sperre von mindestens 6 Monaten in der Dir keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Erfahrungsgemäß beträgt die Sperre ca. 9 Monate, hängt aber natürlich vom Richter ab)
Schöne Grüße
TheGrow
Wurden bei Dir neben den 0,58 Promille noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (beispielsweise Fahrfehler wie nicht blinken oder das bekannte Schlangenlinienfahren) festgestellt bewegst Du Dich nicht mehr im Bereich des Straftatbestandes nach folgender Rechtsgrundlage:
Fehlerhafter Text von mir, muss richtig heißem
Wurden bei Dir neben den 0,58 Promille noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (beispielsweise Fahrfehler wie nicht blinken oder das bekannte Schlangenlinienfahren) festgestellt bewegst Du Dich nicht mehr im Bereich der Ordnungswidrigkeiten, sondern des Straftatbestandes nach folgender Rechtsgrundlage:
Nachdem du erwischt wurdest, hat die Polizei sicher deine Personalien aufgenommen. Daher bist DU als Täter bekannt und somit erhältst auch DU die zu erwartenden Briefe.
Übrigens:
ich wurde mit 0,58 Promille (...) erwischt.
Wurde dieser Wert beim "Pusten" oder anlässlich einer Blutprobe festgestellt?
Ein Wert von 0,58 mg/l beim Pusten bedeutet nämlich einen Blutalkoholgehalt von 1,16 Promille - und damit läge absolute Fahruntüchtigkeit vor. Man wäre dann also im Bereich einer Straftat (§ 316 "Trunkenheit im Verkehr"). Die Folgen wären dann deutlich schlimmer als lediglich ein Bußgeld, nämlich:
Geld- oder sogar Freiheitsstrafe (bei Ersttätern eher Geldstrafe)
Entziehung der Fahrerlaubnis,
Anordnung einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten für die Neuerteilung
Nun, dann liegt, sofern keine Ausfallerscheinungen (z.B. Fahrfehler) festgestellt wurden, keine Straftat, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor (Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG "0,5 Promille-Grenze").
Folgen:
Beim ersten Verstoß:
500 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot, 2 Punkte
Beim zweiten Verstoß:
1000 Euro Bußgeld, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte
Bei jedem weiteren Verstoß:
1500 Euro Bußgeld, 3 Monate Fahrverbot, 2 Punkte
Bei Häufungen von Verstößen dieser Art kann es auch zur Anordnung der Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens und je nach dessen Ergebnis nachfolgend zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen.
Du bekommst den Brief. Es zählt nicht der Name in den Fahrzeugpapieren, sondern der Name auf dem Führerschein. Also deiner.
Vielen Dank für die schnelle Antwort! =)
den bußgeldbescheid bekommst du, weil du gefahren bist. dein vater könnte höchstens dann belangt werden, wenn er gewußt hat, dass du was getrunken hat und dich trotzdem hat fahren lassen.
dein vater könnte höchstens dann belangt werden, wenn er gewußt hat, dass du was getrunken hat und dich trotzdem hat fahren lassen.
Das will aber die Polizei gar nicht wissen... Nach welcher Rechtsgrundlage soll das von Interesse sein?
Da ja Deine Personalien bei der Kontrolle aufgenommen wurden wirst auch Du direkt angeschrieben, den Umweg über den Halter kann man sich dann ja sparen.
Hallo JotEs,
danke für deine Antwort.
Ich musste pusten.. da hatte ich 0,7. Auf dem Revier musste ich nochmal einen Test mit einem geeichten Gerät machen. Es waren 0,29 mg bzw. 0,58 Promille.