Was ist der Unterschied zwischen einer personenbedingten und einer verhaltensbedingten Kündigung?
Siehe Frage!
3 Antworten
Personenbedingt - Die Person erfüllt nicht die an sie arbeitsmäßig zu erfüllenden Bedingungen; sprich sie ist ungeeignet und daher zu kündigen.
Verhaltensbedingt - die Person verhält sich in ihrem Wesen betrieblich so, das sie aufgrund des Verhaltens zu kündigen ist.
Der Unterschied zwischen der verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigung besteht darin, dass sich der Vorwurf bei der verhaltensbedingten Kündigung auf ein durch den Arbeitnehmer steuerbares Fehlverhalten richtet, während die personenbedingte Kündigung auf ein Defizit in der persönlichen Konstitution oder Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers gerichtet ist, welches dieser nicht oder nicht maßgeblich beeinflussen kann.
Als Merksatz gilt:
Der Arbeitnehmer könnte, wenn er wollte, er will aber nicht - Verhaltensbedingte Kündigung
Der Arbeitnehmer will, aber er kann trotz guten Willens nicht - Personenbedingte Kündigung
In vielen Fällen erscheint die Unterscheidung klar, etwa bei der Kündigung wegen Diebstahls zulasten des Arbeitgebers (verhaltensbedingt) gegenüber einer Kündigung, weil der zu schweren körperlichen Tätigkeiten verpflichtete Arbeitnehmer nach einer unfallbedingten körperlichen Einschränkung diese Arbeiten nicht mehr ausüben kann (personenbedingt).
http://www.anwalt-arbeitsrecht-kuendigung-berlin.de/kuendigungsgruende-nach-kschg.html
Als "personenbedingte Kündigung" bezeichnet man eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer, der durch das KSchG geschützt ist, (trotzdem) in rechtlich zulässiger Weise ordentlich gekündigt werden kann, falls der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.
Als "verhaltensbedingte Kündigung" bezeichnet man eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer, der durch das KSchG geschützt ist, (trotzdem) in rechtlich zulässiger Weise ordentlich gekündigt werden kann, falls der Arbeitnehmer gegen die ihn treffenden rechtlichen Pflichten verstoßen hat und dem Arbeitgeber daher die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist.
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