Warmwasser-Anschluss in Küche - Anspruch?
Hallo,
habe ich Anspruch auf einen Warmwasser-Anschluss, bzw. auf warmes Wasser in der Küche?
Leider haben wir aktuell nur kaltes Wasser in der Küche, ich müsste einen Boiler und einen passenden Wasserhahn kaufen, wird mich fast 200€ kosten.
14 Antworten
Wenn es deine Eigentumswohnung ist, wem gegenüber willst du den Anspruch stellen? Dem Staat?
Wenn es eine Mietwohnung ist, wusstest du es schon bei Unterschreibung des Mietvertrags. Also bleibt dir nur die Möglichkeit, Wasser selbst irgendwie zu erhitzen. Spülmaschinen und Waschmaschinen ziehen in der Regel kaltes Wasser und erwärmen es. Für Tee und Suppe würde ich Wasser auf dem Herd/Kochplatte aufkochen. Falls du mit der Hand spülen musst, kannst du auch jeweils einen Topf Wasser kochen oder eben einen Boiler anbringen.
Scheinbar warst du ja beim Einzug in die Wohnung damit einverstanden, kein Warmwasser in der Kueche zu haben. Und jetzt auf einmal stoert es dich und der Vermieter soll es dir nun nachtraeglich installieren?
Vielleicht noch ein Kachelofen oder Whirlpool gefaellig?
Hast du das bei der Wohn.-Besichtigung vor deinem Einzug nicht mitbekommen? Und was steht im Mietvertrag? Sprich mit deinem Vermieter,wie mit dem Problem umzugehen ist,vielleicht übernimmt er ja die Kosten.
danke für den Daumen! Wenn's wieder mal klappt...
Ja, natürlich. In Deinem Fall auf eine entsprechend stark abgesicherte Steckdose. Werfe zudem einen Blick in die mietvertraglichen Vereinbarungen und die BK-Abrechnung (Kostenstelle Warmwasser). Ich kenne Häuser, die teilweise über diese Boiler und teilweise durch die zentrale Versorgung warmes Wasser erhalten. Es ist nicht gut, wenn der Vermieter über die Stromkosten hinaus euch noch zusätzlich über die Wohnfläche belastet. Viel Glück.
Thema verfehlt.
Da finde ich das:
Anspruch auf Warmwasser
Der Vermieter muss ständig warmes Wasser von mindestens 40 bis 50°C zur Verfügung stellen, auch nachts, so das Amtsgericht Köln (AZ 206 C 251/94). Solange der Vermieter diese ausreichende Warmwasserversorgung nicht sicherstellt, gilt eine Minderung von zehn Prozent der Nettomiete oder 7,5 Prozent der Bruttomiete einschließlich Nebenkosten als gerechtfertigt. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass dem Mieter fließendes Warmwasser in Küche und Bad nach zehn Sekunden zur Verfügung steht. Wartezeiten von fünf Minuten oder mehr rechtfertigen eine Mietminderung um zehn Prozent. (Amtsgericht Schöneberg, Az.: 102 C 55/94)
http://www.bosy-online.de/ZDF_de%20-%20Heizen%202003%20Worauf%20Mieter%20Anspruch%20haben.htm
Thema verfehlt.
Diese Urteile sind mit Vorsicht zu geniessen, denn für jedes Urteil gibts auch mindestens ein Gegenurteil!
Finde eins, stells rein, wir warten gespannt.
Wenn ich Dich und die Kölner so richtig verstehe, muß auch im Flur, im Keller, im Schlafzimmer, etc. ein Warmwasseranschluß vorhanden sein. Also bitte. Es gilt das jeweilige länderspez. Ausstattungsmerkmal für Wohnungen und da gibt es eben gewaltige Unterschiede. Wenn es so wie hier mietvertraglich geordnet wurde, hat doch der Mieter sehr gute Karten mit der nicht fälligen BK-Abrechnung. Da in diese die Gesamtkosten des Grundstücks eingestellt werden müssen, so jedenfalls der BGH, bin ich schon jetzt gespannt, wie der Vermieter diese Kosten von den jeweiligen Mietern für die AR abverlangen will.
Whirlpool wäre toll!