Vom Kleinunternehmer zur UG (haftungsbeschränkt)
Hallo!!
Es geht um folgende Situation: Ein Unternehmer ist Kleinunternehmer und möchte ab dem nächsten Jahr als UG (haftungsbeschränkt) auftreten. Er möchte genau derselben Firmentätigkeit wie bisher nachgehen, also die Geschäftsidee bleibt gleich. Nur die Rechtsform des Unternehmens soll sich ändern.
Jetzt habe ich gehört, dass eine Änderung vom Kleinunternehmer zur UG (haftungsbeschränkt) wesentlich teurer wäre als eine Abmeldung der Kleinunternehmerschaft und eine Neugründung als UG (haftungsbeschränkt). Ist das richtig, dass sich die Kosten so deutlich unterscheiden? Und warum ist das so? Warum kostet eine "Umfirmierung" so viel mehr als eine Ab- und Neuanmeldung?
Wäre die Änderung der Rechtsform auch so viel kostspieliger, wenn der Unternehmer keine Waren oder sonstwas "mit rüber nehmen" möchte, sondern lediglich die Geschäftsidee in einer neuen Rechtsform des Unternehmens verfolgen möchte?
Vielen Dank für eure Antworten!
3 Antworten
Was du bedenken solltest: Eine UG ist eine "abgespeckte" GmbH. Du hast aber alle Pflichten einer GmbH zu erfüllen, also Buchführungspflicht, Erstellung von Bilanzen zum Geschäftsjahresschluss, Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Die UG ist ein Kaufmann nach HGB, du musst dich mit den Vorschriften diesbezüglich auseinandersetzen. Hast du das alles bedacht? Allein die Unternehmensform lässt Kosten auf dich zukommen, die du als kleiner ebay-Unternehmer nicht hättest...
Warum willst du denn die Rechtsform ändern?
Hier wird von der Kernfrage gewaltig abgewichen.
Eine Umwandlung in eine UG nach dem Umwandlungsgesetz ist wegen des Sacheinlageverbotes des § 5 a GmbHG nicht möglich. Eine UG kann nur neu gegründet werden mit einer Bareinlage. Diese kann niedrig sein und dazu kann auch das Musterprotokoll verwendet werden. Eine Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage ist ebenfalls nicht möglich, es sei denn, das Stammkapital würde dadurch auf mindestens 25000,00 € steigen.
Möglich und zulässig ist aber die Einlage des bisherigen Einzelbetriebes in die UG als Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB). Da das Stammkapital nicht verändert wird, ist dazu weder eine notarielle Beurkundung noch eine Handelsregisteranmeldung notwendig.
Da der eingelegte Betrieb nicht aufgelöst wird, können selbstverständlich auch die Rechnungsnummern fortgeführt werden. Der sauberste Weg ist allerdings, solche Dinge zum Jahresende vorzunehmen.
Eine Schließung des Einzelbetriebes würde dagegen eine Betriebsaufgabe mit Übernahme des Vermögens ins Privatvermögen darstellen, was zur Aufdeckung der stillen Reserven führen würde, wo der Fiskus drüber lachen würde.
Die Kleinunternehmerregelung ist übrigens nicht von der Rechtsform abhängig (auch eine UG kann Kleinunternehmer sein) und wenn der Einzelbetrieb vorher EÜR gemacht hat, entfällt dieses Rechts schon vor der Einbringung in die UG, da hierzu eine Einbringungsbilanz (Handelsbilanz) erstellt werden muss.
Du schmeißt hier einiges durcheinander, was nichts mit einander zu tun hat ! Kleinunternehmer ist keine Rechtsform, sondern bedeutet nur, dass du eine Verfahrenserleichterung bei der MwSt hast.
Natürlich kannst du deine Rechtsform (jetzt wahrscheinlich Einzelunternehmer) ändern. Wenn du die UG gegründet und beim Gewerbeamt angemeldet hast, dann kann diese m.E. auch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Wenn die UG beim Gewerbeamt angemeldet ist, meldest du das Einzelunternehmen ab.