Video-essay : Wie steht das Urheberrecht in der EU?

2 Antworten

"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist." UrhG § 51 Zitate.

Im Streitfall kuckt und beurteilt ein angerufenes Gericht, ob

  1. der "besondere Zweck" deiner Nutzung des (Ausschnittes eines) fremden Werkes
  2. den Umfang deines Ausschnitts
  3. "rechtfertigt" oder nicht.

Nr. 1 kann ein notwendiger Beleg für eine eigene Aussage sein. Beispiele:

  • "Völlig unlogisch und verwirrend erscheint aber der Übergang von Szene 12 zu Szene 13, wie man hier in diesem Ausschnitt gut beobachten kann:" [Es folgt ein Ausschnitt, der so lang ist, wie nötig, um die eigene Aussage zu belegen.]
  • Weitere Beispiele sehen in Satz 2 UrhG § 51 Zitate.

Nicht notwendig im Sinne von Satz 1 UrhG § 51 Zitate erscheint hingegen ein Beleg für eine These, wonach "Min. 3:12 bis 3:55 wieder mal wunderbar anzuschauen sind!"

Anders sieht es aus, wenn man Werbe-Ausschnitte, also Promo-Material, verwendet, die einem vom Rechte-Inhaber an einem Werk eigens und ausdrücklich für solche Zwecke zur Verfügung gestellt worden ist -

aber besser direkt dir und nicht einem anderen Film-Journalisten, oder aber allen Film-Journalisten! Am besten meldet man sich dafür im Verteiler der Produktions- oder Verleihfirmen an, dann wird man auch regelmäßig und aktuell beliefert -

und kriegt auch schriftlich eine UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten, die man aber vor einer Nutzung genau studieren sollte!

Gruß aus Berlin, Gerd

Hey! Du darfst film Ausschnitte oder Musik Ausschnitte die höchsten 30 Sekunden lang sind benutzen mit oder ohne tohn

/tara/

Woher ich das weiß:Berufserfahrung