Verwirrt, unterschied Unternehmer §14 BGB und Kaufmann §1 ff HGB?
Hey, ich bin gerade etwas überarbeitet und brauch mal die Hilfe der Community.
Ich begreife einfach nicht den Unterschied zwischen einem Unternehmer und einem Kaufmann. Genauso wenig verstehe ich den Unterschied zwischen Prokura, Generalvollmacht und der Handlungsvollmacht net. Ich krieg einfach keine Ordnung im Kopf und bekomme so Probleme bei Falluntersuchungen.
Nachdem ich jetzt 4 Tage non stop mir die ersten 3 Bücher des BGB gegeben habe und auch ein kleinen Teil des HGB bin ich sehr verwirrt. Daher würde ich mich (wenn möglich) über einfach formulierte Antworten mit Beispielen sehr freuen.
Viel Dank im Voraus.
4 Antworten
Moin,
Die Unternehmereigenschaft knüpft nur daran an, dass man in Ausübung seiner selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit handelt. Die Anforderungen hieran sind sehr gering. Mit dem herkömmlichen Unternehmertum im Volksmund hat das daher nichts zu tun. Erfasst ist auch der Restaurantbetreiber oder der Dachdeckermeister.
Die Kaufmannseigenschaft knüpft dagegen an bestimmte Kriterien an. In der Regel wird der Unternehmer dann zum Kaufmann, wenn seine Tätigkeit (Umsatz, Mitarbeiteranzahl, etc.) eine gewisse Größe erreicht, siehe § 1 Abs. 2 HGB. Als Faustregel kann man daher sagen, dass jeder Kaufmann Unternehmer, aber nicht jeder Unternehmer auch Kaufmann ist.
Der Unterschied zwischen einer Prokura und der Handlungsvollmacht ergibt sich im Prinzip schon aus § 54 Abs. 1 HGB; erfasst sind nämlich (nur) Geschäfte, die zum Betrieb eines derartigen Gewerbes gehören. Die Prokura erstreckt sich dagegen grundsätzlich auf alle Geschäfte die man sich vorstellen kann, wobei es hiervon natürlich Ausnahmen gibt zum Schutz des Kaufmanns.
Die Generalvollmacht ist anders als Prokura und Handlungsvollmacht nicht im HGB geregelt, sondern ergibt sich aus § 164 BGB. Erfasst sind (soweit es keine Einschränkungen im Innenverhältnis gibt) alle Rechtsgeschäfte, bei denen die Vertretung zulässig ist. Der Inhalt geht daher weit über den der Prokura hinaus.
Danke für die gute Antwort, leider habe ich den letzten Teil noch nicht ganz verstanden. Was meinst du den mit "bei denen die Vertretung zulässig" ist. ?
Ein Unternehmer nach BGB ist sozusagen die "unterste Stufe" des Unternehmertums, also praktisch jeder Selbstständige.
Kaufmann ist ein Unternehmer, der die Kriterien des HGB erfüllt.
Prokura ist eine gesetzlich festgelegte Verfügungsgewalt und auch Verantwortung (im GmbH-Gesetz, ect geregelt).
Generalvollmacht ist eine individuelle Vollmacht, die eine Person einer anderen ausstellt und die eben "generell" gilt.
Handlungsvollmacht ist allgemeine Vollmacht im Namen eines Anderen was zu tun - meist eingeschränkt für bestimmte Aufgaben/Tätigkeiten, z.B. ein Haus verwalten, ein bestimmtes Geschäft mit bestimmten Bedingungen abzuschließen ect.
https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmer
https://de.wikipedia.org/wiki/Kaufmann
Allgemein gesagt ist ein Unternehmer jemand, der ein eigenes Unternehmen betreibt. Das Unternehmen kann ein Produktions-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmen oder sonstwas sein. Wesentlich für einen Unternehmer ist, dass er in das Unternehmen auch sein eigenes Kapital investiert.
Ein Kaufmann ist jemand, der Waren, materielle Güter oder Dienstleistungen kauft und verkauft. Ein Kaufmann produziert also nicht, er handelt. Auch muss er nicht sein eigenes Kapital investieren wie ein Unternehmer, er kann seine Geschäfte z.B. auch rein auf Kommissions- oder Provisionsbasis abwickeln.
@uni1234: auch das ist richtig, ich habe die Paragraphen wohl überlesen. Mea culpa
Wobei ich mir schon die Frage erlaube, was gesetzliche Definitionen hier in gutefrage.net verloren haben, denn die stehen ja ohnehin im (öffentlich zugänglichen) Gesetzbuch
Falsch, was den Kaufmann laut HGB betrifft. Auch ein Dienstleister kann ach Erfüllung der Kriterien des HGB Kaufmann sein.
Danke für die Richtigstellung - selbstverständlich kann er auch produzieren und dienstleisten.
§ 14 BGB:
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person [...], die [...] in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 1 HGB:
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Nun betreibt aber nicht jeder, der Selbstständig ist, ein Handelsgewerbe. Man denke z.B. an die freien Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, ...).
Jeder Kaufmann ist Unternehmer. Anders herum jedoch nicht.
Also sind demnach alle Freiberufler Unternehmer, aber kein kaufmann, weil sie kein Handelsgewerbe gem §1 Abs. 2 betreiben?
So kann man das sagen.
Wobei der Arzt, Rechtsanwalt, Architekt,... sowohl als Unternehmer (wenn es um seine Praxis geht) als auch als Verbraucher (wenn es um seinen Privathaushalt geht) am Rechtsverkehr teilnehmen kann.
Manche Rechte (z.B. das ganze Verbrauchsgüterkaufrecht) gelten nur dann, wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer kauft.
Die Antwort hat auch nichts mit den juristischen Begriffen zu tun, sondern eher mit einer betriebswirtschaftlichen Definition.