Vertragsende - Wird der Urlaub ausgezahlt?

7 Antworten

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§ 7 Abs. 4 BUrlG:

"Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."

Sind die Urlaubstage denn alle von 2013 oder von 2014? Bei mir in der Arbeit gibt es die Regelung, dass man max. 10 Urlaubstage vom alten Jahr übernehmen kann und diese dann auch bis März aufgebraucht haben muss. Vielleicht gibt es bei dir auch eine ähnliche Regelung.

schweren Unfall (privat) und bin seitdem krankgeschrieben.

Vertrag kontrollieren, Befristung ist vorher bekannt gewesen, du wurdest während der Erkrankung weiterhin voll bezahlt?

Wie würdest du als Arbeitgeber reagieren, wenn ein privat Verunfallter, den du noch Monate bezahlt hast, jetzt noch "Urlaubsgeld" will? Keine Arbeitsleistung seit einem halben Jahr!

Familiengerd  12.01.2014, 21:12

@ altermann58:

Wer so frei von jeder rechtlichen Ahnung ist, sollte besser nicht antworten und dabei auch noch versteckt eine moralische Keule schwingen wollen!

petrakoehler 
Beitragsersteller
 12.01.2014, 22:18
@Familiengerd

Danke, Familiengerd.

petrakoehler 
Beitragsersteller
 12.01.2014, 20:43

NEIN, ich wurde nicht weiter bezahlt. Ich bekomme Krankengeld. Und mal ganz nebenbei: Ich arbeite seit 2000 in der Altenpflege und war NIE krank. Jetzt hat es mich verdammt nochmal richtig erwischt - ich habe mir das nicht ausgesucht. Also danke für die netten Worte......

Wegen der Erkrankung geht Dir Dein Urlaubsanspruch weder aus 2013 noch aus 2014 verloren. Die Verfallbarkeit des Urlaubs z.B. aus 2013 bis Ende März 2014 ist durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs EuGH aufgehoben.

Wenn Du den Urlaub wegen der Erkrankung und der Beendigugn des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kannst, muss er nach dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 7 Abs. 4 ausgezahlt werden:

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Da ich gerade Deinen Kommentar lese:

Die Abgeltung gilt dann auch für die aufgelaufenen Überstunden!

In der Regel wird ein Urlaubsanspruch bei Kündigung und Nichtantritt ausbezahlt.

Zumindest war dies in der Vergangenheit so. Was nun die neueste Rechtsprechung bei Krankheit hierzu sagt...... da ändert sich gerne etwas.