Veröffentlichung von Fotos?

4 Antworten

Da kann einem schon was saftiges bis zu 250.000 Euro drohen.

Rechtslage bei Nacktfotos von Minderjährigen:

Bei Minderjährigen ist das Anfertigen und Verbreiten von pornographischen Darstellungen einer minderjährigen Person grundsätzlich strengstens verboten§ 207a StGB bestimmt dazu Folgendes:

  • Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person herstellt oder einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren zu bestrafen.

Nach § 207a Abs 3 ist auch bereits der Besitz einer pornographischen Darstellung:

  • einer mündigen minderjährigen Person (zwischen 14 und 18 Jahren) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen,
  • einer unmündigen minderjährigen Person (bis 14 Jahren) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren 

zu bestrafen.

Das bedeutet, das Versenden von Nacktfotos von Minderjährigen, also Personen unter 18 Jahren, ist grundsätzlich immer strafbar. Erhält man ein Nacktfoto eines Minderjährigen, sollte man es sofort löschen, da bereits der Besitz strafbar ist. Wobei zu beachten ist, ein Foto einer nackten minderjährigen Person alleine ist noch nicht pornografisch, jedoch die Abbildung einer sexuellen Handlung oder eines Geschlechtsteils, etwa wenn auf den Penis gezoomt wird.

Mittlerweile erkennen sämtliche Messenger Dienste wie Facebook, Whatsapp usw Kinderpornodateien selbstständig und wird dies dann an das Bundeskriminalamt in Wien gemeldet. Wenn Sie Nacktfotos von Minderjährigen nicht löschen, sondern sogar weiterschicken, können Sie daher davon ausgehen, dass bei Ihnen sehr schnell eine Hausdurchsuchung stattfinden wird, daher solche Bilder immer sofort löschen! Wenn auf einem Gerät solche Dateien gefunden werden, wird diese Gerät eingezogen und erhalten Sie dieses nicht mehr zurück. 

Ausnahme: Nach § 207a Abs 5 StGB ist das Herstellen, Tauschen und auch der Besitz von pornographischen Aufnahmen von Minderjährigen ab 14 Jahren nicht strafbar, solange es einvernehmlich erfolgt. Das bedeutet, eine mündige Minderjährige, also eine Person die 14 Jahre alt ist, darf Nacktfotos von sich versenden und der Empfänger darf es behalten. Die Weiterleitung dieser Aufnahmen an Dritte ist jedoch verboten! Weitere Informationen zu Sexualdelikten erhalten Sie hier und hier.

Quelle: https://www.rechtsanwalt-flatz.at

IKLDH 
Beitragsersteller
 01.03.2021, 23:01

Danke, genau so eine antwort habe ich gebraucht

Da hagelt es Anzeigen bis zum abwinken !!

Erstmal strafbar nach Paragraph 184b. kinderpornografisches Material

Evtl. wenn du noch ein dummen Kommentar drunterschreibst Beleidigung (Paragraph 185) oder Verleumdung (Paragraph 187)

Usw...

Kommt drauf an, was es für Bilder sind.

Woher hat derjenige denn solche Bilder?

IKLDH 
Beitragsersteller
 01.03.2021, 22:54

Sie hat sie ihm geschickt und er hat sie ohne ihre erlaubnis weiter geschickt, er hat es sogar zugegeben und ihr gesicht ist auf den bildern erkennbar

ErsterSchnee  01.03.2021, 22:55
@IKLDH

Wenn das wirklich "sexuelle" Bilder sind, kann es durchaus sein, dass beide wegen Kinderpornografie drankommen...

IKLDH 
Beitragsersteller
 01.03.2021, 22:56
@ErsterSchnee

Das mädchen was die bilder gemacht hat auch?

Vounic  01.03.2021, 22:58
@ErsterSchnee

Alleine der Besitz von Bildern, welche Minderjährige nackt darstellen, ist strafbar.

ErsterSchnee  01.03.2021, 22:58
@IKLDH

Warum nicht? Kommt immer auf die Umstände an...

Teeren und Federn und mit Peitschen aus der Stadt jagen (machte man so im Wilden Westen).

ErsterSchnee  01.03.2021, 22:56

Verdient hätten sie es...

IKLDH 
Beitragsersteller
 01.03.2021, 22:56

Keine schlechte idee, meine aber eine Legale