Verkauf bei Ebay Kleinanzeigen, wie lange würdet ihr auf Abholung warten?
Zum Beispiel wollte was bei Ebay Kleinanzeigen verkaufen.
Habe mit dem Käufer ein Termin zum Abholung ausgemacht.
Wie lange ist es zumutbar auf den Käufer zu warten?
3 Antworten
es wäre zu prüfen, ob ein gültiger Kaufvertrag zustandegekommen ist. Ist das der Fall, dann musst Du dem Käufer erst eine Frist setzen. So lange gilt gekauft ist gekauft und Du bist verpflichtet "das Eigentum an der Ware zu verschaffen".
Wartest Du nur (wie hier empfohlen) 30 Minuten und verkaufst die Ware einem anderen, dann kannst Du Deine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllen und wirst u.U. schadensersatzpflichtig.
Fazit: eine pauschale Antwort gibt es nicht, sie ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Ich empfehle jedoch unbedingt den Käufer (mehrfach) zu kontaktieren und dies auch zu belegen.
Du scheinst Dich ja rechtlich sehr gut auszukennen!
Wie entsteht ein Kaufvertrag?
ein Kaufvertrag ensteht duch zwei sich deckende Willenserklärungen. Das bedeutet z.B., dass der eine etwas zu einem bestimmten Preis in einem bestimmten Zustand abgibt und ein anderer es zu diesen Bedingungen nimmt.
Ein Kaufvertrag ist dabei nicht an eine Form gebunden!
Sagen wir mal, wir haben einen Preis ausgemacht, dann auch ein Termin für die Abholung. Zu der ausgemachten Zeit erscheint der Käufer nicht, 15 min. später schreibt er, dass er jetzt los fährt aus seinem Wohnort. Dann schaue Ich, wie Lage die Fahrt dauern könnte und es ist über eine Stunde.
Ich schreib ihn an. Der schreib zurück, dass er gerade geschaut hat wie weit es ist. Und es ist ihm zu weit und deswegen möchte er die Sachen doch nicht.
Was wäre hier der Fall?
Wenn Ihr einen Preis vereinbart habt und euch über den Verkauf zu diesen Konditionen einig seid. Dann ist das ein ganz klassischer Kaufvertrag, der auch rechtlich bindend ist und aus dem beiderseitige Verpflichtungen einher gehen.
1.) Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen (vergleiche § 433 (1) BGB)
2.) Der Käufer ist verpflichtet die Sache abzunehmen und den Kaufpreis zu bezahlen (vergleiche § 433 (2) BGB)
Prinzipiell könntest Du nun darauf beharren, dass Ihr einen Kaufvertrag geschlossen habt und blablabla. Die Frage ist aber was Du willst!
Du kannst natürlich darauf eingehen, solltest Dir das aber unbedingt schriftlich bestätigen lassen. Im Zweifel müsstest Du Dein Recht einklagen, das ist aber langwierig und bei einem wahrscheinlich geringwertigen Artikel auch nicht sinnvoll. Besser bedient wärst Du dann, wenn Du den Artikel erneut einstellst und anderweitig verkaufst.
Bis maximal 30 Minuten nach dem vereinbarten Termin, außer er sagt Bescheid es wird später.
Jetzt hat der Käufer keine Möglichkeit sich zu melden und verzögert sich unverschuldet. Der Verkäufer verkauft die Ware in der Zwischenzeit einem anderen. Der bisherige Käufer hat z.B. ein Zugticket gelöst um die Ware abzholen, damit ist ihm ein Schaden entstanden... was nun?
Sehr leichtsinnig Deine Empfehlung!
Warum? Der Käufer hat sich nicht an die Absprache gehalten. Ende der Geschichte.
na rechtlich sieht das ganze aber deutlich anders aus. Aber offenbar steht Deine Meinung über dem Gesetz.
Wenn man sich nicht an eine Absprache hält, wird damit der Kaufvertrag nicht ungültig! Man gerät allenfals in Verzug - aber auch dafür gibt es Regeln
Soso, zitier mal den entsprechenden Gesetzestext. Dann gleichen wir das schön Stück für Stück mit dem Humbug ab, den Du geschrieben hast.
Was wäre denn deine Empfehlung?
oh das ist für mich kein Problem, aber ich bezweifle, dass Du mit Gesetzen etwas anfangen kannst:
das hier sollte Dir helfen
https://www.juraforum.de/lexikon/kaufvertrag
https://www.e-recht24.de/artikel/onlineauktionen/6830-ebay-kleinanzeigen.html
https://www.juraforum.de/forum/t/ab-wann-kaufvertrag-bindend-ebay-kleinanzeigen.612856/
Es gibt einen wesentlichen Unterschied zwischen Angebot und "Aufforderung zur Abgabe eines Angebots" (invitatio ad offerendum). So ist die Preisauszeichnung im Supermarkt z.B. nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Der eigentliche Kaufvertrag wird an der Kasse geschlossen. Damit kann man sich auch nicht auf den ausgezeichneten Preis berufen.
Du kannst Dein Entschuldigungsschreiben übrigens dann gerne hier veröffentlichen
meine Empfehlung habe ich bereits gegeben, lies bitte meine Antwort.
Ok. Danke.
wassn eigentlich aus Deinem Abgleich oder dem Entschuldigungsschreiben geworden? ;-)
Ok. Danke.
Hat er bezahlt?
Nein. Sollte wollte bei der Abholung, Bar bezahlen.
Dann 1x noch telefonieren und sonst neu inserieren.
Das Gesetz besagt:
"(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen."
Gleichzeitig gilt für eBay Kleinanzeigen, dass ein Angebot unmittelbar wahrgenommen werden muss, sonst verfällt der Handel wieder.
Der Käufer hat das Angebot nicht wahrgenommen und es ist entsprechend verfallen. Ich würde nicht länger warten, wenn er sich bis jetzt nicht gemeldet hat, sondern den Artikel wieder reinstellen.
ich wusste nicht, dass ebay über dem deutschen Recht steht! Im Übrigen solltest Du mal eine Definition von umittelbar suchen, denn rechtlich ist dieser Begriff nicht definiert!
Zerlegen wir das aber mal, denn Du stehst ja so auf Gesetzestexte:
1.) das Angebot muss nach Deiner Aussage unmittelbar wahrgenommen werden, das hat mit dem eigentlichen Kaufvertrag nichts zu tun!
2.) Unmittelbar gibt es im Gesetz nicht, daher verwenden wir mal Unverzüglich. Eine Legaldefinition findet sich hierzu in § 121 (1) Satz 1 BGB = ohne schuldhaftes Zögern.
Es müsste also ein schuldhaftes Zögern vorliegen und das müsstest Du erstmal beweisen. Es wird eng für Dich!
Ach so: wo findest Du denn den Text bei ebay? Vielleicht kannst Du den mal bitte verlinken
Wenn er das so macht wie ich gesagt habe, hat der Käufer die Gelegenheit, sich zu äußern. Wenn er absgt, ist die Sache klar, wenn er weiterhin kaufen will, muss er seinen Teil der Verabredung einhalten. Übrigens ist m.E. der Vertrag erst zustandegekommen, wenn der Käufer nicht nur ein Angebot gemacht hat sondern konkludentes Handen zeigt.
Übrigens ist m.E. der Vertrag erst zustandegekommen, wenn der Käufer nicht nur ein Angebot gemacht hat sondern konkludentes Handen zeigt.
das ist leider nicht richtig. Der Vertrag kommt dann zustande, wenn sich beide einig sind. Ein konkludentes Handeln ist in diesem Fall gar nicht möglich. Konkludent bedeutet, dass jemand seinen Willen stillschweigend zum Ausdruck bringt und der Verkäufer daraus einen Rechtsbindungswillen ableiten kann/muss.
Dadurch dass ein Preis vereinbart und ein Termin zur Abholung ausgemacht war, liegt schon kein konkludentes Handeln mehr vor und es waren sich beide Parteien über den Verkauf der Ware einig. Der Kaufvertrag ist somit geschlossen und bindend.
Nein. Denn der Käufer könnte beispielsweise die Ware nicht annehmen, da sie nicht seinen Vorstellungen entspricht. Erst wenn beide ihre HandelsABSICHT, die sie durch die Verabredung geäußert haben, durch weitere Handlungen (Zahlung, Einpacken, Quittung schreiben) in einen Vertrag verfestigt haben, gilt der Vertrag. Denn der Kaufgegenstand lag ja bis dahin nur virtuell vor.
Du irrst, die Rechtslage ist anders.
Ausgemachter Unfug.