Verjährt eine Abmahnung
wann verjährt eine abmahnung bzw. verjährt sowas überhaupt?
6 Antworten
Wenn Du selbst nicht aktiv wirst, dann bleibt die Abmahnung "ewig" in der Akte.
Wie hier schon geschrieben wurde, kannst Du nach angemessener Phase des Wohlverhaltens die Entfernung verlangen.
Wie lang diese Phase dauert, hängt auch etwas vom Gewicht des Verstosses und Deiner Funktion im Unternehmen ab.
Allerdings tust Du Dir mit der Bitte um Entfernung nicht unbedingt einen Gefallen, da die Tatsache der erfolgten Abmahnung einigen Menschen - besonders in der Personalabteilung - sicher in Erinnerung bleiben wird.
Wenn die Abmahnung nicht mehr in der Akte ist, dann kann heftig spekuliert werden, was Du wirklich ausgefressen hattest, es gibt aber keinen Beleg mehr darüber und niemand weiss es genau.
Liegt das "alte" Schriftstück noch vor, kann jeder nachvollziehen, dass Du mal etwas unpünktlich warst, was nach vielen Jahren sicher keinerlei Bedeutung mehr hat.
http://www.finanzfrage.net/frage/verjaehrt-eine-abmahnung-irgendwann
Eine Abmahnung verjährt nicht und kann demzufolge für immer in der Akte bleiben, wenn es keine anderen betrieblichen Regelungen dazu gibt.
Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Abmahnung ihre Wirkung verliert, wenn der Abgemahnte für eine bestimmte Zeit kein weiteres Fehlverhalten zeigt. Je nach Schwere des Falls kann man dabei von zwei bis drei Jahren ausgehen. Falls der Betrieb nach dieser Zeit auf Grund eines weiteren Fehlverhalten eine Kündigung versuchen sollte und sich dabei auf die vorausgegangene Abmahnung beruft, könnte es sein, dass man gerichtlich dagegen vorgehen kann und das Gericht die alte Abmahnung als unwirksam erachtet.
http://www.rechtsfragen-report.de/abmahnung-im-arbeitsrecht/
Siehe Punkt 7.
Es kommt immer darauf an was für eine Abmahnung du meinst, bei einer Filesharing-Abmahnung ist es gemäß Landgericht Düsseldorf so:
Verjährung einer Abmahnung, LG Düsseldorf 12 O 405/11
Viele Abgemahnte hoffen darauf, dass die Rechteinhaber und Abmahnkanzleien die Abmahnungen im Falle einer Zahlungsverweigerung in die Verjährung laufen lassen. Nach drei Jahren – so hoffen die Abgemahnten – ist die Abmahnung verjährt. Das stimmt nicht!
Grundsätzlich verjähren die Ansprüche, die im Zusammenhang einer Abmahnung geltend gemacht werden können nach drei Jahren. Hierunter fallen insbesondere die Anwaltskosten. Anders sieht dies bei den Schadensersatzansprüchen aus. Das Landgericht Düsseldorf hat jüngst entschieden, dass der Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandene Schaden erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an verjährt, vgl. LG Düsseldorf 12 O 405/11. Abgemahnte sollten sich daher weder auf die Verjährung noch auf die Verwirkung der Ansprüche verlassen.
Verwirkung einer Abmahnung
Eine Verwirkung der Ansprüche aus einer Abmahnung kann eintreten, wenn der Abgemahnte über einen längeren Zeitraum nichts mehr von der Abmahnkanzlei oder den Rechteinhabern gehört hat und darauf vertrauen konnte, dass die Abmahner ihre Ansprüche nicht weiter verfolgen. Das bloße Untätigwerden der Abmahner reicht nicht aus, da die Abmahner nicht gezwungen sind, ihre Ansprüche stringent und zügig zu verfolgen, sondern das Recht haben, abzuwarten, LG Köln, Az.: 29 O 515/10.
Fazit: Es ist zu empfehlen, die Sache aktiv in die Hand zu nehmen und zu einem zügigen Abschluss zu bringen. Das reine Abwarten birgt vor allen Dingen finanzielle Risiken und der Abgemahnte erlangt keine Rechtssicherheit.
Quelle: http://www.die-abmahnung.info/artikel1/verjaehrung-einer-abmahnung-lg-duesseldorf-12-o-40511.html
Alles so weit richtg, @teuto47, bis auf einen Punkt: Erinnerungen und Spekulationen über bereits entfernte Abmahnungen haben im modernen Arbeitsrecht keinen Platz!
Ich habe in einem Betrieb gearbeitet, in dem es Abmahnungen hagelte (die ich im Übrigen selber schreiben musste). Und wir hatten einen SAUSTARKEN Betriebsrat! Wenn da eine Abmahnung nicht "wasserdicht" gewesen wäre, hätte sie uns der BR um die Ohren gehauen. Und genau dieser Betriebsrat hat (zusammen mit dem Mitarbeiter natürlich) auch immer für die zeitgerechte Entfernung aus der Personalakte gesorgt, getreu dem Motto:
"Was nicht mehr in der Personalakte ist, kann auch nicht mehr gegen den Arbeitnehmer verwendet werden!" In diesem Sinne grüßt Euch alle: Nightstick
Abmahnungen verjähren nicht.